VG Leipzig zum Informationsfreiheitsgesetz: Jobcenter muss Kanzlei Telefonliste der Sachbearbeiter geben
Die 5. Kammer des VG Leipzig hat am Donnerstag der Klage einer mit Sozialangelegenheiten befassten Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter des Jobcenters Leipzig stattgegeben.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sieht einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit dagegen nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe sprechen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Leipzig sprachen weder Sicherheits- noch Datenschutzgründe dagegen, die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde weiterzugeben. Die innere Organisation des Jobcenters allein sei kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden könne (Urt. v. 10.01.2013, Az. 5 K 981/11).
Das Jobcenter Leipzig ist telefonisch für die Bürger nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar. Den Antrag der Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiter, den diese auf die Regelungen des IFG gestützt hatte, hatte das Jobcenter abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren war die Klage nun erfolgreich.
tko/LTO-Redaktion
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<a href="http://wp.neues-forum-leipzig.de" >wp.neues-forum-leipzig.de</a>Gratuliere! Ein gutes Beispiel für Nachhaltigkeit im juristischen Sinn.
Ludwig AckerMeine Meinung ist, dass man zumindest in dringenden Fällen z.B. inhaltlich eindeutigen Sachfragen zum Leistungsentzug durchstellen muss. Insofern ist die Berufung zu begrüßen.
Axel Arnold BangertAxel Arnold Bangert - Herzogenrath 2013
Da mich bestimmte juristische Fachfragen im Zusammenhang mit bestimmten rechtstheoretischen Fragestellungen interessieren, habe ich diese Berufung weiter verfolgt.
Axel Arnold Bangerthttp://www.justiz.sachsen.de/vgl/content/935.php
"... 10.01.2013 - Jobcenter Leipzig muss Anwaltskanzlei Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern der Sachbearbeiter zugänglich machen
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tag der Klage einer mit Sozialangelegenhei-ten befassten Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter des Jobcenters Leipzig stattgegeben - 5 K 981/11 -.
Das Jobcenter Leipzig ist telefonisch für die Bürger nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar, die telefonische Durchwahl des Bürgers zum Sachbearbeiter ist organisatorisch nicht vorgesehen. Den Antrag der Anwaltskanzlei auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiter, den diese auf die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes gestützt hatte, lehnte das Jobcenter ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klage Erfolg. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sieht einen umfassenden Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vor, soweit dagegen nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe sprechen. Sicherheitsgründe lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters. Die innere Organisation des Jobcenters allein ist kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden kann.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung zu...."
Beste Grüße
Axel Arnold Bangert - Herzogenrath 08.2015
Hier das Urteil im Tenor:
Axel Arnold+Bangerthttps://www.jurion.de/Urteile/VG-Leipzig/2013-01-10/5-K-981_11
Es liegen bereits neue Verfahren vor dem OVG vor, die sich auf dieses Urteil beziehen - z.B.:
OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2015 - 8 A 1943/13
Beste Grüße
Axel Arnold Bangert - Herzogenrath 08.2015