OLG Hamm zu Parkverbot ohne Rechtsgrundlage: Falschparker muss trotzdem zahlen

26.06.2014

Weil ein Autofahrer auf einem Parkplatz parkte, der mit einem Parkschild und einem Zusatzschild als Elektroladestation ausgewiesen war, bekam er ein Knöllchen in Höhe von zehn Euro. Das wollte der Mann jedoch nicht zahlen - schließlich sei die Beschilderung ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden. Das OLG Hamm beschloss nun, dass dies keine Rolle spiele. Das Parkverbot müsse trotzdem beachtet werden.

Zwar neige der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zu der Auffassung, dass das geltende Straßenverkehrsrecht keine Rechtsgrundlage für die angebrachte Beschilderung und die Einrichtung sogenannter Elektroladeplätze im öffentlichen Verkehrsraum bereit halte. Diese Frage könne aber offen gelassen werden. Denn der Autofahrer habe die angebrachte Beschilderung auch dann beachten müssen, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gebe (Beschl. v. 27.05.2014, Az. 5 RBs 13/14).

Aus der Beschilderung ergebe sich eindeutig ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs gestattet sei. Die Beschilderung sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Die Beschilderung wäre nur dann nichtig und nicht zu beachten, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leiden würde. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zu Parkverbot ohne Rechtsgrundlage: Falschparker muss trotzdem zahlen . In: Legal Tribune Online, 26.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12355/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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