Lohnsteuerhilfevereine: Gestaffelte Beiträge grundsätzlich zulässig

von mbr/LTO-Redaktion

15.12.2010

Der BFH hat in einem Urteil von Ende Oktober die Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins verdeutlicht.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach den Jahreseinnahmen des Mitglieds ebenso zulässig wie die Zusammenrechnung zweier Jahreseinnahmen bei neuen Mitgliedern, wenn diese für zwei zurückliegende Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten.

Entsprechende Regelungen in den Vereinssatzungen führten nicht automatisch zu einer verdeckten Erhebung eines Entgelts für Beratungsleistungen und lägen folglich innerhalb der Satzungsautonomie. Ferner sei es auch nachvollziehbar, das die entsprechenden Vereine in den Beitragsordnungen Vorkehrungen für den Fall treffen wollten, dass Mitglieder nicht erst bei angestautem Beratungsbedarf dem Verein betreten beziehungsweise dass sie in einem solchen Fall zumindest einen gewissen Ausgleich in der Beitragslast herstellen wollen (Urt. v. 26.10.2010, Az. VII R 23/09).

Im verhandelten Fall hatte sich ein Lohnsteuerhilfeverein gegen die Verfügung der aufsichtführenden Finanzbehörde gewehrt, die entsprechende Regelungen beanstandet hatte und dem Verein aufgegeben hatte, die Beitragsordnung zu ändern.

Zitiervorschlag

mbr/LTO-Redaktion, Lohnsteuerhilfevereine: Gestaffelte Beiträge grundsätzlich zulässig . In: Legal Tribune Online, 15.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2160/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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