LG Berlin zu Deepfake des Zentrums für Politische Schönheit: Gericht ver­bietet Scholz-Fake-Video zu AfD-Verbot

25.02.2024

Satire oder Namensrechtsverletzung? Die Bundesregierung hat vor dem LG Berlin II ein Video verbieten lassen, in dem die Stimme von Olaf Scholz ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD ankündigt. Die Macher wollen Rechtsmittel einlegen.

Die Stimme des Bundeskanzlers Scholz verkündet mit asynchronen Lippenbewegungen, es gebe offensichtliche Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung Deutschlands richten. Deshalb werde die Bundesregierung am 5. Todestag von Walter Lübcke beim Bundesverfassungsgericht das Verbot der AfD beantragen.

Das Zentrum für Politische Schönheit (ZPS), ein Zusammenschluss aus Künstler:innen, veröffentlichte am 27. November 2023 ein Deepfake-Video von Olaf Scholz in verschiedenen sozialen Netzwerken. Das Video zeigt eine echte Ansprache des Kanzlers aus dem Jahr 2022. Zu Beginn sieht man das Logo des Bundeskanzlers und den Bundesadler. Die Tonspur ist jedoch eine von Künstlicher Intelligenz (KI) generiert Stimme, die der von Olaf Scholz' ähnelt.

Der Fake-Scholz spricht in dem Video über die Ausschreitungen in Chemnitz 2018 und die Ermordung des CDU-Politikers Lübcke. Außerdem werden O-Töne von AfD-Politiker:innen eingespielt. Am Ende des Videos kündigt der vermeintliche Kanzler ein Parteiverbotsverfahren an und bittet um Mithilfe der Bürger:innen um Beweise für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD zu sammeln. Danach wird ein Link zu einer Website eingeblendet, auf der man belastende Informationen über die Partei melden kann.

HINWEIS: Das folgende Video ist eine KI-generierte Fälschung: 

Nachdem die Social-Media-Plattformen das Video auf Veranlassung der Bundesregierung gelöscht hatten, lud das ZPS eine neue Fassung hoch. Darin wurde der Bundesadler nicht mehr gezeigt und am Anfang der Schriftzug "Politische Schönheit Originals" eingeblendet. Die Bundesregierung, vertreten durch Redeker Sellner Dahs (Dr. Peter-Andreas Brand und Dr. Sophie Beaucamp) forderte das ZPS daraufhin erfolglos dazu auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und beantragte danach Eilrechtsschutz. Das Landgericht (LG) Berlin II untersagte daraufhin der Gruppierung im Wege der einstweiligen Verfügung das Videos zu veröffentlichen (Beschl. v. 13.02.2024, Az. 15 O 579/23).

LG: Video könnte für offizielle Ansprache gehalten werden

In dem Beschluss, der LTO vorliegt, schreibt das Gericht, die Bundesregierung habe einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung ihres Namensrechtes aus § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 1004 BGB analog, denn das Video führe zu einer sog. Zuordnungsverwirrung.

"Die Stimme und der Sprachduktus des Bundeskanzlers wurde dabei in geradezu erschreckender Qualität nachgeahmt", schreibt das LG in seiner Begründung. Deshalb sei für den durchschnittlichen Betrachter bei beiden Versionen des Videos nicht erkennbar, dass sie keine echte Rede des Kanzlers zeigen. Der Eindruck einer offiziellen Ansprache werde dadurch verstärkt, dass das Logo des Kanzlers und – in der ersten Fassung – der Bundesadler verwendet wird. Doch auch ohne den Bundesadler, sei die zweite Fassung des Videos geeignet als echte Ansprache wahrgenommen zu werden. Die Einblendung "Politische Schönheit Originals" hätte auch der Schriftzug einer Produktionsfirma sein können, die die Regierung beauftragt hat.

Gericht will Kritik an Parteien nicht unterbinden

Die gesamte Gestaltung des Videos sei nicht nur dazu geeignet, sondern gerade darauf gerichtet, mit einer offiziellen Regierungserklärung verwechselt zu werden, so das Gericht. Dem Video fehle es generell an einer künstlerischen Anmutung oder satirischen Überspitzung, die klar macht, dass es sich nicht um eine echte Ansprache handelt. Daran ändert nach Auffassung des LG auch die Gestaltung der Tonspur nichts: Es falle nicht direkt auf, dass die Lippenbewegungen des Kanzlers nicht synchron zu der KI-Stimme sind. Auch wird das Video teilweise mit dramatischer und für eine Kanzleransprache untypischer Musik untermalt. Diese sei allerdings nicht derart ungewöhnlich, dass sich Zweifel an der Authentizität aufdrängen, argumentiert das Landgericht.

Auch ändere die umfassende Berichterstattung über das Video nichts an der Zuordnungsverwirrung. Es sei nicht sicher, dass Zuschauer:innen die Berichterstattung mitbekommen haben. Auch die Kunstfreiheit, Art. 5 Grundgesetz, hindere den Unterlassungsanspruch nicht. Das Gericht ließ zwar offen, ob das Video unter den Kunstbegriff fällt. Doch sollte es unter die Kunstfreiheit fallen, müsse diese hinter dem Namensrecht der Bundesregierung zurückstehen, denn auch Satire dürfe sich keinen Namen anmaßen. Sie müsse für den Betrachter als Satire erkennbar sein, so das LG.

Das Gericht betont, es wolle mit dem Urteil nicht die Teilnahme des ZPS an der Meinungsbildung oder Kritik an Parteien unterbinden. Doch die Verbreitung von Fake-News sei unzulässig, weil es das Vertrauen in die seriöse Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung und generell in Berichterstattung erschüttere.

Zentrum für politische Schönheit will grundsätzliche Klärung

Der Rechtsanwalt des ZPS, Thorsten Feldmann von JBB Rechtsanwält:innen, kommentierte den Beschluss gegenüber LTO: "Unsere Mandantin wird den Beschluss nicht hinnehmen und strebt eine grundsätzliche Klärung an. Wir halten die Entscheidung bereits auf einer faktischen Ebene für falsch, weil wir meinen, dass die Zuschauer*innen den AI-Roboter nicht für Olaf Scholz halten. Aber auch unabhängig davon haben wir vor allem das prinzipielle Problem, dass der Kunstfreiheit zu wenig Luft zum Atmen gegeben wurde. Das darf keinen Bestand haben."

Das ZPS könnte nun Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und im Falle des Misserfolgs Berufung zum Kammergericht einlegen. Dort endet allerdings das einstweilige Verfügungsverfahren. Will das ZPS die Rechstfragen grundsätzlich klären lassen, muss es die Bundesregierung zur sogenannten Hauptsacheklage auffordern. Nur dann ist der Rechtsweg bis zum Bundesgerichtshof eröffnet. 

hes/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

LG Berlin zu Deepfake des Zentrums für Politische Schönheit: Gericht verbietet Scholz-Fake-Video zu AfD-Verbot . In: Legal Tribune Online, 25.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53943/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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