KG stärkt Rechte von Musikern: Gema darf Musik­ver­leger nicht an Ver­gü­tung betei­ligen

von Pia Lorenz

14.11.2016

Es scheint ein gutes Jahr für Kreativschaffende zu werden. Nun dürfen nach denen der Autoren auch die Vergütungsanteile der Musiker nicht mehr um den Verleger-Anteil gekürzt werden. Das entschied das KG, wenn auch bisher nur in einem Teilurteil.

Nach den Verlagen scheint es nun die Verwertungsgesellschaften für Musiker zu treffen. Nach einem Teilurteil des Kammergerichts (KG) Berlin darf die Gema gegenüber den klagenden Künstlern ab dem Jahr 2010 die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile nicht um sogenannte Verlegeranteile kürzen. (KG Berlin, Urt. vom 14.11.2016, Az. 24 U 96/14). 

Der 24. Senat greift für diese Entscheidung zur Verteilung von Einnahmen aus Nutzungsrechten für
Urheberrechte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sachen VG Wort zurück (BGH, Urt. v. 21.04.2016, Az. I ZR 198/13) und will diese ausdrücklich fortführen.

Die Gema muss nun den klagenden Künstlern Auskunft über die entsprechenden Verlegeranteile erteilen. Auf dieser Grundlage wird das KG danach entscheiden, ob die Künstler einen Anspruch auf Zahlung weiterer Entgelte haben.

KG: Keine Einnahmen ohne eigenes Leistungsschutzrecht

Anders als das Landgericht (LG) Berlin in erster Instanz sind die Berufungsrichter der Ansicht, dass die GEMA Gelder nur an diejenigen Berechtigten ausschütten dürfe, die ihre Rechte wirksam übertragen hätten. Hätten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, könnten die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern stehe kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dementsprechend könnten sie, so der Senat, auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden.

Das könnte nach Ansicht das KG zwar anders aussehen, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die Verwertungsgesellschaft an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hätten. Solche besonderen Vereinbarungen zugunsten der Verleger hätten die klagenden Künstler aber nicht geschlossen und solche seien auch nicht "typisiert erkennbar".

Das KG gibt damit dem Feststellungsantrag von Günther Poll statt. Der war nicht nur Jusitziar beim Bundesverband audiovisueller Medien, sondern zuvor auch selbst Justiziar bei der Gema. Poll kämpft seit Jahren gegen das seines Erachtens verfehlte System der Verwertungsgesellschaften und vertrat seit jeher die Auffassung, dass die Argumentation des BGH im Verfahren des Autors Martin Vogel gegen die VG Wort auf die Musikszene übertragbar sei.

Gegenüber LTO begrüßte der Anwalt mit Sitz in Rosenheim die Entscheidung: "Für die Gema bedeutet das die schwerste Niederlage ihrer Geschichte". Die Verwertungsgesellschaft, die noch in der Woche zuvor überraschend eine Einigung mit Dauer-Kontrahent YouTube vermeldet hatte, war bis zur Veröffentlichung dieses Artikels nicht für eine Stellungnahme zu erreichen.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, KG stärkt Rechte von Musikern: Gema darf Musikverleger nicht an Vertung beteiligen . In: Legal Tribune Online, 14.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21153/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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