(bestehen im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz)
Das Landgericht Berlin ist insgesamt an drei Standorten vertreten, die sich an Adressen in Berlin-Mitte, Charlottenburg und Moabit befinden. Diese beschäftigen sich mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen. Im Landgericht (LG) Charlottenburg werden allgemeine Zivilsachen in erster Instanz verhandelt, zweite Instanzen dagegen in Berlin-Mitte. Darüber hinaus urteilt das Landgericht Berlin an diesen beiden Standorten in der Beschwerdeinstanz über Grundbuch-, Nachlass- und Betreuungssachen. Das Landgericht Berlin mit dem Standort in Moabit ist in der ersten Instanz für schwere Kriminaldelikte zuständig.
Das Landgericht Berlin am Tegeler Weg, Bild: Andreas Praefcke, CC BY 3.0
Die Zuständigkeitsschwerpunkte am Landgericht Berlin sind präzise aufgeteilt. Demnach beschäftigt sich der Standort Littenstraße in Berlin-Mitte im Einzelnen mit den Schwerpunkten Amtshaftung, Notarhaftung, Wohnraummiete- und Eigentum, Handelssachen, zweitinstanzlichen Zivilverfahren, Verkehrsunfällen, Legalisierungen sowie Apostillen.
Der Standort am Tegeler Weg in Berlin Charlottenburg spricht Urteile im Versicherungsrecht, Presserecht, zur Arzthaftung, in Bank- und Kapitalsachen, zu Gewerbemiete und in allgemeine Zivilstreitigkeiten in der ersten Instanz.
Das Landgericht Berlin in der Turmstraße ist für Strafsachen in erster und zweiter Instanz, Rehabilitierungssachen sowie Strafvollzugs- und Strafvollstreckungssachen zuständig.
Das Landgericht Berlin ist bereits im Jahre 1879 entstanden. Zu damaliger Zeit gehörten ein Standort in der heutigen Littenstraße und ein Justizgebäude in Kreuzberg dazu. Das Landgericht Berlin in der heutigen Littenstraße war damals für den Stadtbezirk Mitte zuständig und der Standort in Kreuzberg für den südlichen stadtnahen Kreis.
1899 wurde dann die Errichtung eines dritten Standortes beschlossen, somit konnte auch die Zuständigkeit für den nordöstlichen- und westlichen Bereich begründet werden.
1933 wurden die einzelnen Gerichte zusammengeschlossen zu einem Landgericht Berlin. Nach der Spaltung der Stadt wurde das Gerichtsgebäude in der Littenstraße von den Justizbehörden der DDR genutzt. Im westlichen Teil der Stadt bezog das Landgericht Berlin erst 1950 wieder seinen ursprünglichen Standort am Tegeler Weg.
Das Landgericht gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit an und ist das dem Amtsgericht übergeordnete Gericht zweiter Instanz. Zu einem Landgericht gehört immer ein Bezirk, der mehrere Amtsgerichte umfasst.
Spruchkörper jedes Landgerichts sind seine Kammern, die in straf- und zivilrechtliche Kammern unterteilt werden, wobei zum zivilrechtlichen Zweig auch die Kammern für Handelssachen gehören. Die Strafkammern werden nochmals in kleine und große Strafkammern gegliedert sowie in Strafvollstreckungskammern.
Die Besetzung der verschiedenen Kammern im Landgericht ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgeschrieben. In einer Zivilkammer verhandeln grundsätzlich drei Richter, von denen einer den Vorsitz innehat. Die große Strafkammer ist zusätzlich zu den drei Richtern mit zwei Schöffen besetzt. Ist die große Strafkammer nicht als Schwurgericht zuständig, kann sie vor der Hauptverhandlung den Verzicht auf einen Richter beschließen. Der kleinen Strafkammer sitzt ein Richter vor, an dessen Seite zwei Schöffen sind. Die Handelskammern im Landgericht sind grundsätzlich mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, an deren Ernennung besondere Anforderungen gestellt werden.
Auch hier wird zwischen den Straf- und Zivilkammern und zwischen Verfahren vor dem Landgericht in erster oder zweiter Instanz unterschieden.
Im Strafverfahren ist es erstinstanzlich zuständig, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren handelt oder wenn in schwerwiegenden Fällen an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Es ist außerdem erstinstanzlich tätig, wenn Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Handelt es sich um Verfahren, bei denen Mord, Totschlag oder andere Straftaten mit Todesfolge verhandelt werden, wird es in seiner Funktion als Schwurgericht tätig. In erster Instanz im Zivilprozess ist das Landgericht für alle Verfahren zuständig, deren Streitwert über 5.000 Euro liegt, sowie bei Staatshaftungsansprüchen. In zweiter Instanz werden im Strafprozess und auch im Zivilprozess vor dem Landgericht Berufungen gegen Urteile oder Beschwerden des Amtsgerichts verhandelt.
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