BVerwG: Keine Notdienstverlagerung zwischen Haupt- und Filialapotheken

27.05.2011

Apotheker mit mehreren Filialen können nicht verlangen, den turnusmäßigen Notdienst immer nur mit einer ihrer Apotheken wahrzunehmen. Dies hat das BVerwG am Donnerstag entschieden.

Die Anträge eins Apothekers, die auf ihn entfallenden Notdienste ausschließlich mit bestimmten Filialen wahrzunehmen, lehnte die Landesapothekerkammer ab. Dies würde die Entwicklung von Schwerpunktapotheken begünstigen, begründete sie ihre Entscheidung. Eine ausnahmsweise Freistellung vom Notdienst sei nach der Apothekenbetriebsordnung für solche Fälle nicht vorgesehen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte diese Meinung (Urteile v. 26. Mai 2011, Az. 3 C 21.10 und 22.10).

Die Apothekerkammer habe sich bei ihrer Ermessensentscheidung auf der Grundlage ihrer Richtlinien von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Es sei nicht sachwidrig, wenn die Kammer nur kurzfristige Ausnahmen aus besonderen Gründen zulässt, etwa bei Umbauarbeiten in einer Apotheke, aber Dauerbefreiungen durch eine Verlagerung des Notdienstes zwischen Haupt- und Filialapotheken ablehnt. Eine solche Ermessenspraxis sei auch im Lichte der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes nicht zu beanstanden.

cla/LTO-Redaktion

 

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BVerwG: Keine Notdienstverlagerung zwischen Haupt- und Filialapotheken . In: Legal Tribune Online, 27.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3373/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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