Prozess um Millionenentschädigung wird fortgesetzt: Claudia Pech­stein siegt vor dem BVerfG

Eisläuferin Claudia Pechstein hat vor dem BVerfG einen überraschenden Sieg eingefahren. Das BVerfG rügte fehlende rechtliche Mindeststandards beim Internationalen Sportgerichtshof bei dessen Urteil über die Dopingsperre für Pechstein. 

Die Eisläuferin Claudia Pechstein hat mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Erfolg (Beschl. v. 03.06.2022, Az. 1 BvR 2103/16). Es entschied, dass der BGH den Internationalen Sportsgerichtshof (CAS), der Pechstein 2009 zu einer Dopingsperre verurteilte, angesichts struktureller rechtsstaatlicher Mängel nicht als "Schiedsgericht" im Sinne der Zivilprozessordnung hätte einordnen dürfen. Entsprechend hätte der BGH auch die Schiedsvereinbarung zwischen Pechstein und den Verbänden nicht als wirksam erachten dürfen.

Pechsteins Prozess gegen die Internationale Eislauf-Union (ISU) und die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) um eine Entschädigung in Millionenhöhe kann damit vor dem Münchner Oberlandesgericht (OLG) fortgesetzt werden. Die Eisschnelllauf-Olympiasiegerin bekommt so doch noch eine Chance, wegen ihrer zweijährigen Dopingsperre Schmerzensgeld und Schadensersatz durchzusetzen.

Pechstein bekam keine öffentliche Verhandlung

Pechstein nahm im Februar 2009 an einem Wettkampf teil, verpflichtete sich dabei zur Einhaltung der Anti-Doping-Regeln und unterzeichnete eine Schiedsvereinbarung zugunsten des CAS. Wegen auffälliger Blutwerte wurde die fünfmalige Olympiasiegerin dann für zwei Jahre gesperrt. Pechstein bestritt jegliches Doping und legte Berufung gegen die Entscheidung beim CAS ein.

Nach den dort maßgeblichen Statuten hatten die Parteien keinen Anspruch auf Öffentlichkeit der Verhandlung – auch einem entsprechenden Antrag Pechsteins folgte der CAS nicht. Er wies den Antrag Pechsteins gegen ihre Sperrung wegen Dopings ab. Dies begründete der CAS u.a. damit, dass Pechstein hätte beweisen müssen, dass die Blutanomalie nicht auf Doping zurückzuführen sei. Über ein Jahr später kam heraus, dass Pechstein tatsächlich nicht gedopt war. Intensive Untersuchungen ermittelten eine vom Vater vererbte Blutanomalie als Grund ihrer erhöhten Werte. 

Gegen die Entscheidung des CAS, der sich in Lausanne befindet, zog Pechstein zunächst vor die Schweizer Gerichte. Sie blieb dort aber ohne Erfolg. Hiernach legte sie Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein, der ihr teilweise recht gab. Vor dem CAS hätte eine mündliche Verhandlung stattfinden müssen, so das Urteil des EGMR, der Pechstein allerdings nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.000 Euro zusprach. Denn keinen Erfolg hatte Pechstein vor dem EGMR mit ihrem Hauptvorbringen, der CAS sei gar kein unabhängiges und unparteiisches Schiedsgericht

Prozess in Deutschland nur bei nichtiger Schiedsgerichtsklausel zulässig

Zuvor hatte Pechstein auch schon den deutschen Rechtsweg eingeschlagen und vor dem Landgericht (LG) München I Klage gegen den deutschen und den internationalen Sportverband auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre sowie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von knapp vier Millionen Euro erhoben. Vor dem LG hatte sie keinen Erfolganders in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht (OLG) München. In einem Teilurteil stufte das OLG die Schiedsvereinbarung als nichtig und die Klage Pechsteins als zulässig ein. 

Der daraufhin von den Eislaufverbänden angerufene BGH sah das wiederum anders. Die Schiedsvereinbarung sei wirksam, der CAS sei ein "echtes" Schiedsgericht nach der ZPO, ihre Klage daher unzulässig. Sportverbände dürften die Teilnahme von Athlet:innen davon abhängig machen, ob sie eine Schiedsvereinbarung unterzeichnen, die gemäß den Anti-Doping-Regeln den CAS als Schiedsgericht vorsehen. Die Verfahrensordnung des CAS enthalte ausreichende Garantien für die Wahrung der Rechte der Athlet:innen.

Gegen dieses Urteil legte Pechstein sodann Verfassungsbeschwerde ein. Sie machte unter anderem die Verletzung ihres Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und aus Art. 6 EMRK geltend.

BVerfG: Schiedsgerichtsklausel ist nichtig

Das BVerfG gab ihr nun Recht, die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und begründet. Zwar sei ein Verzicht auf den Zugang zu staatlichen Gerichten durch eine Schiedsvereinbarung im Bereich des Sports grundsätzlich möglich – aber eben nicht uneingeschränkt.

Der Justizgewährungsanspruch setzte Schiedsvereinbarungen Grenzen. Insbesondere dann, wenn Personen, wie Sportler, keine echte Wahlfreiheit haben, ob sie die Schiedsvereinbarung unterzeichnen. Denn wenn Sportler die Unterzeichnung verweigern, können sie nicht an Wettkämpfen teilnehmen. Gerade in solchen Fällen der faktischen Übergewichts der Verbandseite müsse der Staat dafür Sorge tragen, dass Schiedsverfahren auch effektiven Rechtsschutz gewährleisten und sie rechtsstaatlichen Mindeststandards entsprechen, so das BVerfG.

Der BGH habe in seiner Abwägung zwischen der Vertragsfreiheit und Verbandsautonomie auf der einen und dem Justizgewährungsanspruch auf der anderen Seite nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Statuten des CAS keine mündliche Verhandlung vorsahen.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen sei aber ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und des Öffentlichkeitsprinzips der Demokratie. Die Gerichtsöffentlichkeit sollte gegen eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz dienen. Dabei nimmt das BVerfG explizit Bezug auf die Entscheidung des EGMR, der den Ausschluss der Öffentlichkeit zuvor als Verletzung von Art. 6 EMRK beanstandet hat. Inzwischen habe der CAS seine Verfahrensordnung zwar geändert. Über die neue Fassung musste das BVerfG indes nicht entschieden.

Hat der Beschluss Auswirkungen auf andere Verfahren?

Pechstein hatte in ihrer Verfassungsbeschwerde die Schiedsklausel auch mit dem Argument angegriffen, dass die Auswahl von Richtern des CAS durch die Sportverbände selbst, gegen den Justizgewährleistungsanspruch verstoße. Das BVerfG musste über diese Frage zwar nicht entscheiden, da es die Schiedsklausel schon aufgrund der fehlenden mündlichen Verhandlung als nichtig erachtet. Dennoch macht es zu dieser Thematik recht klare Aussagen.

So gehöre es zum Wesen der richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt werde. Dies erfordere Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. Diese Grundsätze seien auch bei der Ausgestaltung eines Schiedsverfahrens zu gewährleisten. Nur wenn diese rechtsstaatlichen Mindestanforderungen gerecht werde, dürfe der Rechtsschutz vor den ordentlichen nationalen Gerichten ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. 

Pechsteins langjähriger Rechtsanwalt Simon Bergmann, der für seine Mandantin auch die vom BVerfG in Bezug genommene EGMR-Entscheidung erstritten hat, sieht gegenüber LTO den CAS nun zu Reformen gezwungen. Zwar habe der CAS inzwischen als Reaktion auf das EGMR-Urteil den Grundsatz der Öffentlichkeit in seine Verfahrensordnung implementiert. Das BVerfG deute aber klar an, dass die unveränderte geltende Auswahl und Benennung der Schiedsrichter wegen des Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot rechtstaatlichen Bedenken begegnet. Wollten die Sportverbände verhindern, dass weitere Urteile des CAS von nationalen Gerichten angegriffen werden, müsste nun die Benennung der Richter des CAS reformiert werden, so Rechtsanwalt Bergmann. 

Sportrechtler Dr. Paul Lambertz ist hingegen nicht der Auffassung, dass sich das BVerfG insoweit eindeutig geäußert habe. Mit der Entscheidung des Senats stehe nur fest, dass Pechstein die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht entgegengehalten werden dürfe. Die verfassungsgerichtlichen Einschätzung der Neutralität des CAS habe das BVerfG leider nicht beantwortet. "Nicht nur als interessierte Dritte wäre aber eine Einschätzung wünschenswert gewesen", so Lambertz.

OLG München wird nun über Schadensersatz entscheiden

Rechtsanwalt Bergmann sieht für seine Mandantin nach der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde nun den "Wendepunkt in der nunmehr 13 Jahre währenden Auseinandersetzung" gekommen. Der Weg für den Erfolg der Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage in Höhe von knapp 4,0 Millionen Euro sei geebnet.

Das Verfahren um Millionenentschädigung wird nun vor OLG München fortgesetzt. Dabei wird das OLG u.a. über die Frage der Rechtskraft des Urteils des CAS und zu Kausalitätsfragen entscheiden müssen. 

 

Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde Claudia Pechstein von Prof. Dr. Christian Kirchberg (Deubner & Kirchberg) vertreten. In den zivilgerichtlichen Verfahren wird sie weiter von den Rechtsanwälten Simon Bergmann (Schertz Bergmann Rechtsanwälte) und Dr. Thomas Summerer (Summerer Kranz Söffing & Partner) vertreten.

Der ISU wird in den zivilgerichtlichen Verfahren von Rechtsanwalt Christian Keidel (Lentze Stopper) vertreten. 

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Prozess um Millionenentschädigung wird fortgesetzt: Claudia Pechstein siegt vor dem BVerfG . In: Legal Tribune Online, 12.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49014/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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