Klage gegen Leistungsschutzrecht: Yahoo schei­tert vor BVerfG

23.11.2016

Die Betreiber der Suchmaschine Yahoo sind mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverleger vor dem BVerfG gescheitert - vorerst. Sie müssen sich zunächst um Rechtsschutz durch die Fachgerichte bemühen.

Die Betreiber der Suchmaschine Yahoo wendeten sich gegen die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger in das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) lehnte die Beschwerde in einem nun veröffentlichten Beschluss ab. Es sei den Klägern zumutbar, sich zunächst an die Fachgerichte zu wenden (Beschl. v. 10.10.2016, Az.: 1 BvR 2136/14).

Nach § 87 f Urheberrechtsgesetz (UrhG) haben Hersteller von Presseerzeugnissen das ausschließliche Recht, über die Veröffentlichung ihrer Werke zu gewerblichen Zwecken zu bestimmen. Dies gilt jedoch nur gegenüber Anbietern von Suchmaschinen- oder Newsfeed-Diensten. Zweck war nach der Gesetzesbegründung bei Einführung der Norm ein verbesserter Schutz für journalistische Werke im Internet. Die Verleger können nun für die Nutzung ihrer Inhalte Geld verlangen. Die Regelung wurde gleich nach ihrer Einführung im Jahr 2013 kritisiert.

Die Beschwerdeführer brachten nun einen ganzen Katalog von Grundrechten vor. So sahen sie sich in ihren Rechten auf Presse- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt. Ihre Tätigkeit sei ein "Hinführen" der Nutzer zu Online-Pressediensten, welche eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Hilfstätigkeit für die Presse darstelle. Der Eingriff in dieses Recht durch die beanstandeten Regelungen sei nicht gerechtfertigt und insgesamt unverhältnismäßig.

Auch rügten sie eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit sowie eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber anderen gewerblich Tätigen, welche die Erzeugnisse weiterhin nutzen dürfen.

Unternehmen fürchten Schadensersatzklagen

Hinsichtlich des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde aus § 90 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) erklärten die Beschwerdeführer, es sei ihnen nicht zuzumuten, sich erst möglichen Schadensersatzansprüchen von Presseverlegern auszusetzen. Die nicht absehbaren Folgen entsprechender Klagen bedrohten ihre wirtschaftliche Existenz. Zudem habe die Sache grundsätzliche Bedeutung.

Dieser Ansicht folgte die Kammer nicht. Gegen etwaige Unterlassungs- oder Schadensersatzbegehren könnten die Beschwerdeführer ausreichenden Rechtsschutz vor den Fachgerichten erlangen. Nicht zuletzt bestünden weitere, spezielle Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der Wahrnehmung des Presse-Leistungsschutzrechts durch Verwertungsgesellschaften wie etwa eine eigene Schiedsstelle.

Auslegung von Grundrechten zunächst durch Fachgerichte

Für die Wahrung der Grundrechte der Suchmaschinenbetreiber sei im Rahmen der Abwägung durch die Gerichte genügend Raum. Diese müssten dabei berücksichtigen, dass Suchmaschinen einem automatisierten Betrieb unterlägen, bei dem nicht ohne Weiteres erkennbar sei, wann ein Presseerzeugnis vorliege.

Bei der Auslegung und Anwendung der angegriffenen Rechtsnormen sei das Interesse von Suchmaschinenbetreibern, Textausschnitte in einem Umfang nutzen zu dürfen, der dem Zweck von Suchmaschinen gerecht werde, Informationen im Internet auffindbar zu machen, in die Entscheidung einzubeziehen. Auch bei der Bemessung einer ggf. geschuldeten Vergütung könnten die betroffenen Grundrechtspositionen berücksichtigt werden.

Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich drohender wirtschaftlicher Schäden erachtete die Kammer nicht für ausreichend. Damit werden sich die betroffenen Unternehmen in Zukunft dem Risiko von Klagen aussetzen müssen, wenn sie ihr Geschäftsmodell beibehalten. Eine Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen des Falls bleibt weiterhin abzuwarten.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Klage gegen Leistungsschutzrecht: Yahoo scheitert vor BVerfG . In: Legal Tribune Online, 23.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21239/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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