BGH zu Vorfahrtsregeln: Wenn aus zwei Fahr­st­reifen einer wird

02.05.2022

Bei einer "beidseitigen Fahrbahnverengung" hat kein Auto Vorfahrt, sondern es muss gegenseitig Rücksicht genommen werden. Das stellte der BGH anlässlich eines Unfalls in Hamburg vor einigen Jahren klar.

Wo sich zwei Fahrstreifen der Straße zu nur einem verbinden, sollten Fahrer nicht auf Vorfahrt pochen. "Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht", entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zu einem Unfall, der sich 2018 in Hamburg ereignet hatte. Insbesondere habe nicht das Fahrzeug rechts Vorfahrt - stattdessen gelte das "Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme". Die Entscheidung aus dem März wurde am Montag veröffentlicht (Urt. v. 08.03.2022, Az. VI ZR 47/21).

Bei dem Unfall waren ein Auto und ein Lastwagen gleichauf unterwegs gewesen - das Auto rechts, der Laster links. Hinter einer Ampel wurde die Straße einspurig, auf der Fahrbahn war die Stelle mit dem Zeichen für "beidseitige Fahrbahnverengung" markiert. Der Laster-Fahrer zog nach rechts, weil er das Auto nicht gesehen hatte. Die Frau am Steuer wiederum war davon ausgegangen, dass sie Vorfahrt habe. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Der Fall ging vor Gericht, weil die Eigentümerin des Autos den Schaden nicht teilen wollte.

Laut BGH hatte aber nicht nur der Lkw-Fahrer Schuld: Anders als bei der "einseitig verengten Fahrbahn" ende hier nicht ein Fahrstreifen, "sondern beide Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt". Dies führe "zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer", entschied das Gericht. Die Fahrer hätten sich also verständigen müssen, wer zuerst fahren darf. "Gelingt die Verständigung nicht, sind sie dazu verpflichtet, im Zweifel jeweils dem anderen den Vortritt zu lassen." Wer rechts fährt und wer links, spielt demnach überhaupt keine Rolle.

ast/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Vorfahrtsregeln: Wenn aus zwei Fahrstreifen einer wird . In: Legal Tribune Online, 02.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48315/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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