BGH bestätigt OLG: Haft­strafen für Mit­g­lieder der "Goyim"-Partei rechts­kräftig

03.08.2023

Rechtsextreme, die nur übers Internet miteinander kommunizieren, können trotzdem eine kriminelle Vereinigung im Sinne des StGB bilden. Die nun rechtskräftig Verurteilten hatten online antisemitische und rassistische Beiträge veröffentlicht.

Die Haftstrafen gegen drei Rechtsextremisten der "Goyim"-Partei sind rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf die Revision gegen das Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichts, wie er am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte (Beschl. v. 28.06.2023, Az. 3 StR 424/22). Das Gericht hatte die drei Männer wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch (StGB)) zu Strafen zwischen zwei und fünf Jahren Haft verurteilt.

Der Gründer und Rädelsführer der antisemitischen Partei erhielt mit fünf Jahren Haft die höchste Strafe. Er hatte auf der russischen Internet-Plattform "vk.com" extrem antisemitische, rassistische und den Nationalsozialismus verherrlichende Beiträge veröffentlicht. Für die Partei habe er ein hakenkreuzähnliches Logo verwendet.

Die beiden Haupttäter waren im niederländischen Heerlen und in Berlin festgenommen worden. Der dritte Mann, dessen zwei Jahre Haft zur Bewährung ausgesetzt wurden, stammt aus Duisburg.

Die Männer wollten antisemitischen Hass schüren, zu Gewalt gegen Juden anstacheln und Juden weltweit vernichten, so das OLG. Diese Ziele hätten sie sogar in einem Manifest niedergeschrieben. Das OLG habe die Gruppe entsprechend zu Recht als kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 1, 2 StGB eingestuft, befand der BGH nun - und zwar auch, wenn die Beteiligten nur über das Internet miteinander kommunizierten. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift könnten auch im Falle reiner Online-Kommunikation erfüllt werden.

dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH bestätigt OLG: Haftstrafen für Mitglieder der "Goyim"-Partei rechtskräftig . In: Legal Tribune Online, 03.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52412/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

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