AG München zum Reiserecht: Kein Geld zurück bei zu lang­samer Sicher­heits­kon­trolle

29.08.2023

Nach Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen hatten die Reisenden das Boarding verpasst. Das AG München entschied, dass sie den Reisepreis trotzdem nicht vom Veranstalter zurückbekommen.

Erst verpassten die Reisenden ihren Flug nach Madeira, nun bleiben sie auch auf den Kosten der Pauschalreise sitzen. Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 1.648 Euro ab (Urt. v. 12.07.2023, Az. 158 C 1985/23).

Beim Online-Check-in für den Flug erhielt der Reisende die Weisung, um 12:50 Uhr am Gate zu sein. Tatsächlich erreichten der Mann und seine Ehefrau das Gate um 13:05 Uhr. Obwohl das Flugzeug noch in Parkposition stand, verweigerte das Bodenpersonal den Reisenden den Zutritt.

Grund dafür war Chaos am Flughafen: Der Reisende hatte erklärt, er habe sich am Abreisetag drei Stunden und 20 Minuten vor Abflug in die Flughafenhalle begeben. Der Schalter zur Gepäckabgabe sei jedoch erst später geöffnet worden. Die Reisenden hätten ihr Gepäck abgegeben und sich im Anschluss daran direkt zur Sicherheitskontrolle begeben. Die Sicherheitskontrolle habe dann jedoch mehr als eineinhalb Stunden gedauert, da anstelle der ca. 20 Schalter der Sicherheitskontrolle lediglich ein einziger geöffnet gewesen sei.

AG: Langsame Sicherheitskontrolle ist Veranstalter nicht zuzurechnen

So wurde aus der geplanten Reise nichts. Das Ehepaar forderte anschließend den kompletten Reisepreis gemäß §§ 651m, 346 Bürgerliches Gesetzbuch wegen eines Reisemangels zurück. Die beiden hatten argumentiert, dass der beklagte Reiseveranstalter von dem Personalmangel bei der Sicherheitskontrolle hätte wissen müssen. Dementsprechend hätte der Veranstalter die Gepäckschalter früher öffnen müssen.

Das AG München sah das anders: "Die streitgegenständliche Pauschalreise leidet nicht an einem Mangel. Vielmehr befand sich der Kläger mit dem Antritt der Reise in Annahmeverzug, indem er das Abflug-Gate des gebuchten Fluges erst nach dessen Schließung um 13:05 Uhr anstatt um 12:50 Uhr erreichte."

Der Reiseveranstalter müsse sich eine Verzögerung bei der sog. Sicherheitskontrolle am Flughafen auch nicht zurechnen lassen. Die Personen- und Gepäckkontrolle sei keine Leistungserbringung des Veranstalters oder ihrer Leistungsträger im Rahmen des Reisevertrages. Stattdessen handele sich hierbei um eine hoheitliche Aufgabe des Staates gemäß Luftsicherheitsgesetz, insbesondere § 5 LuftSiG. Die Kontrollen würden durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde regelmäßig unter Beauftragung der Bundespolizei ausgeführt werden.

Dürfte ich bitte vor? Mein Flug geht gleich.

Laut dem Gericht war der Reiseveranstalter auch nicht deshalb zur Rückzahlung des Preises verpflichtet, weil der Gepäckabgabeschalter erst zweieinhalb Stunden vor Abflug geöffnet hatte. Vielmehr habe sich der Veranstalter darauf verlassen dürfen, dass die Sicherheitskontrolle so organisiert ist, dass ein Erreichen des Gates bis zur angegebenen Boardingzeit problemlos möglich ist.

Auch eines Hinweises auf eine etwaige längere Dauer der Sicherheitskontrolle durch den Veranstalter bedurfte es dem AG zufolge nicht; der Hinweis auf die Boardingszeit beim Check-In sei ausreichend. "Es wäre vielmehr an dem Kläger gewesen, für ein rechtzeitiges Passieren der Sicherheitskontrolle, gegebenenfalls durch ein Herantreten an andere Reisende mit der Bitte um bevorzugte Abfertigung unter Hinweis auf die gesetzte Boardingzeit, Sorge zu tragen", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Darüber hinaus betrachtet das Gericht den vorgetragenen Sachverhalt als unplausibel. Denn andere Reisende hätten offenbar trotz der vorgetragenen Verzögerungen in der Sicherheitskontrolle rechtzeitig das Flugzeug erreicht. Es sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Flugzeug nicht ohne Passagiere und Gepäck nach Madeira geflogen sei.

lfo/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zum Reiserecht: Kein Geld zurück bei zu langsamer Sicherheitskontrolle . In: Legal Tribune Online, 29.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52590/ (abgerufen am: 28.04.2024 )

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