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54509

EuG sieht Verfahrensfehler der EU-Kommission: Geneh­mi­gung für deut­sche Condor-Bei­hilfe ist nichtig

08.05.2024

Flugzeug der Fluglinie Condor mit TaxiBot

Die Maschinen der Condor konnten weiter abheben - Dank staatlicher Unterstützung. | Bild: Tobias Arhelger - stock.adobe.com

Nur mit staatlicher Unterstützung kann 2019 das Aus der Fluggesellschaft Condor verhindert werden. Der Wettbewerber Ryanair klagt gegen die Genehmigung einer Beihilfe aus Deutschland und bekommt recht.

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Nach der Insolvenz von Thomas Cook drohte auch der Tochtergesellschaft Condor die Pleite. Die Sanierung gelang im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens und im Wesentlichen dank staatlicher Unterstützung. Darunter fiel auch eine von der EU-Kommission im Juli 2021 genehmigte Umstrukturierungshilfe, die Deutschland dem Unternehmen in Aussicht gestellt hatte. Die Zustimmung der Brüsseler Behörde erfolgte allerdings ohne vorangehendes förmliches Prüfverfahren. 

Bei Ryanair, wo man sich durchaus mit der Idee hätte anfreunden können, den hart umkämpften Markt mit einem Konkurrenten weniger zu teilen, stieß das Vorgehen der Kommission auf wenig Begeisterung. Nachdem die irische Luftlinie den zugehörigen Beschluss angefochten hat, erklärte das Gericht der Europäischen Union (EuG) diesen nun für nichtig (Urt. v. 08.05.2024, Rechtssache T-28/22). Aus der Sicht von Ryanair bringt die Entscheidung vom Mittwoch aber nicht nur frohe Kunde.

EuG sieht Verfahrensfehler

Die Genehmigung hätte nicht ohne ein förmliches Prüfverfahren erfolgen dürfen, so das Gericht. Ryanair habe im Vorfeld des Beschlusses genügend Anhaltspunkte geliefert, um eine Einleitung zu rechtfertigen. Die Kommission hätte sich nach Einschätzung des EuG fragen müssen, ob die Beihilfe dem Erfordernis einer angemessenen Lastenverteilung entsprechend der Leitlinie 2014/C 249/01 gerecht wird. Konkret bemängelt das Gericht eine fehlende Zusicherung im Beschluss, wonach der deutsche Staat angemessen an künftigen Wertgewinnen bei Condor beteiligt wird.  

Gleichzeitig stellt das EuG klar, dass Ryanair die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Kommissionsbeschlusses nicht beanstanden kann. Dem Unternehmen sei es nicht gelungen, die individuelle Betroffenheit nachzuweisen. Durch die erfolgreiche Anfechtung wahrt Ryanair aber die Verfahrensrechte für ein förmliches Prüfverfahren. 

Zurückzahlen muss Condor die erhaltenen Gelder zunächst einmal noch nicht. Folgen Rechtsmittel, landet der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof. Zudem könnte die EU-Kommission auch einen neuen Beschluss erlassen.

sts/LTO-Redaktion

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EuG sieht Verfahrensfehler der EU-Kommission: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54509 (abgerufen am: 16.05.2025 )

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