Wie man internationale Kammern attraktiver machen kann: Ein Gesetz für Com­mer­cial Courts in Deut­sch­land

Gastbeitrag von Julia Flockermann und Paul Nicklas

23.08.2022

Die Ampelkoalition will englischsprachige Spezialkammern für Handelssachen gesetzlich verankern. Welche Regelungen würden wirklich helfen, damit internationale Wirtschaftsstreitigkeiten vor deutschen Gerichten verhandelt werden können? 

In England versteht sich der seit gut 125 Jahren bestehende Commercial Court London als Vorreiter für die Entscheidung großer internationaler Wirtschaftsstreitigkeiten. Bei ihm reichen in- und ausländische Unternehmen jährlich um die 1.300 Fälle ein. In Deutschland sind solche Verfahren noch eher die Ausnahme. Doch einzelne Landgerichte in Nordrhein-Westfalen, Hessen, Hamburg und zuletzt auch in Baden-Württemberg und Berlin haben – im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten – bereits die Initiative ergriffen und Bereitschaft zur Mitwirkung demonstriert. Vergleichbare Entwicklungen zeigen sich in anderen Staaten, wie den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Singapur oder Dubai. Seit 2010 drängen die Bundesländer auf eine gesetzliche Grundlage.

Im Koalitionsvertrag ist die Einrichtung internationaler Spruchkörper vereinbart. Man darf also damit rechnen, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Gesetzentwurf vorlegt. Dieser könnte sich auf dem von Nordrhein-Westfalen und Hamburg* erarbeiteten Gesetzentwurf des Bundesrates vom 11. März 2022 stützen (BT-Drs. 20/1549 v. 27.04.2022). Letzterer schlägt vor, die Länder zu ermächtigen, vor den Oberlandesgerichten als Eingangsinstanz einen Senat als englischsprachigen Commercial Court für Streitigkeiten mit einem Wert von über 2 Millionen Euro einzurichten. Daneben sollen sie auch vor den Landgerichten englischsprachige Kammern für internationale Handelssachen schaffen können. Die Schriftsätze, das Protokoll der Sitzungen und die Entscheidungen sollen allesamt auf Englisch abgefasst werden. Bestehende Verfahrensregelungen werden leicht angepasst, etwa für ein Wortprotokoll und vertrauliche Geschäftsinformationen.  

Erneuerbare Energien in Essen, Baurecht in Berlin

Die Landgerichte haben mit ihren bisherigen Initiativen verschiedene Optionen zur Stärkung der Justiz für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten gewählt. Häufig sehen sie als Internationale Kammern sowohl eine mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei Laienrichtinnen oder -richtern besetzte Kammer für Handelssachen sowie zudem eine mit drei Berufsrichterinnen oder -richtern besetzte Zivilkammer vor. Diese Kammern bedienen an unterschiedlichen Standorten unterschiedliche Schwerpunkte, beispielsweise Informations- und Medienrecht in Köln, das Recht der erneuerbaren Energien in Essen, Internationales Privatrecht in Hamburg oder Baurecht in Berlin. Es gelten verschiedene Mindeststreitwerte.  

Es wäre sinnvoll, wenn ein Gesetzentwurf diese Initiativen aufgreift. Die Einrichtung von Zivilkammern, deren Spezialisierung sich an den Bedürfnissen regionaler Wirtschaftsstandorte orientiert, kann der wirtschaftlichen Stärkung dieser Standorte dienen. Die Gerichte könnten sich auch international einen Ruf erarbeiten. Das wäre ein klarer Gegenentwurf zu den häufig nur in den Hauptstädten beheimateten Commercial Courts unserer europäischen Nachbarn.   

Aus Sicht der Gerichte ist eine Differenzierung beim Mindeststreitwert plausibel: Ein hoher Zuständigkeitsstreitwert mag für Energiekonzerne absehbar zu erreichen sein. Hingegen stellt etwa für Start-Up-Unternehmen die Höhe des Streitwerts eine erhebliche Unwägbarkeit dar. Allerdings kann eine starke Differenzierung bei den Eingangsstreitwerten für die Parteien beliebig und eher abschreckend wirken.  

Beim BGH plötzlich auf Deutsch? Das wird schwierig!

Bisher gilt, dass die Gerichtssprache Deutsch ist. Die englische Sprache stellt einen Fremdkörper in der deutschen Gerichtsbarkeit dar. Dolmetscher funktionieren als Scharnier zwischen der Wirtschaftssprache Englisch und den Gerichten. Die Länder schlagen daher eine konsequente Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes vor. So sollen in den Commercial Courts und Internationalen Kammern Verfahren auf Englisch geführt und Urteile auf Englisch verfasst werden. Will eine Partei in Deutschland vollstrecken, soll ein Tenor in deutscher Sprache mitverfasst werden.

Unklar ist, ob das Sprachenregime im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) fortgeführt werden kann. Wird dem BGH ein Wahlrecht für die Verfahrenssprache eingeräumt, könnte dasdazu führen, dass Parteien, Anwälte und gegebenenfalls Sachverständige in einem in der Vorinstanz auf Englisch geführten Verfahren in Verhandlung und Schriftverkehr auf Deutsch umschalten müssten. Allein die Frage, wie der Tatbestand eines Urteils dann aussähe, erfordert Kreativität.  

Andere Staaten zeigen bisher unterschiedliche Lösungen auf. Die in Frankreich 2018 eingerichteten International Commercial Chambers einschließlich derjenigen an der Cour d‘Appel verfassen ihre Urteile in französischer Sprache mit einer offiziellen englischen Übersetzung. Die Transferleistung von der englischen Verfahrenssprache in die Landessprache wird somit von der Tatsacheninstanz erbracht. Der Kassationshof überprüft das französischsprachige Urteil.  In den Niederlanden preschte das oberste Gericht – Hoge Raad der Nederlanden – hingegen vor und kündigte an, Revisionsverfahren gegen Entscheidungen des Netherlands Commercial Court auf Englisch führen zu wollen (Annex I Section 2 Art. 2.1 Rules of Procedure of the NCC District Court and the NCC Court of Appeal).  

Ein Wechsel der Verfahrenssprache zwischen den Instanzen macht die Internationalen Spruchkörper unattraktiver. Eine praktische Notwendigkeit des obersten deutschen Zivilgerichts, sich hierzu in einem vor einer internationalen Kammer begonnenen Rechtsstreit zu positionieren, bestand bisher nicht.  

Einfache Zeugenvernehmungen per Videolink

Der Koalitionsvertrag sieht neben der Einrichtung englischsprachiger Spruchkörper einen „Digitalpakt“ Justiz des Bundes mit den Ländern vor. Hier sind Synergieeffekte naheliegend. Deutsche Gerichte haben in den letzten beiden Jahren als Reaktion auf die Pandemie COVID-19 Erfahrungen mit der digitalen Verfahrensführung gewonnen. Eine mündliche Verhandlung per Bild- und Tonübertragung ist heute vielerorts möglich und kann das Verfahrensmanagement effektiver machen. Die technischen Möglichkeiten einschließlich derjenigen für Wortprotokolle können fortentwickelt werden.

Aus rechtlichen Gründen sind der Flexibilität deutscher Gerichte allerdings Grenzen gesetzt. Staatliche Gerichte üben Hoheitsgewalt aus. Diese steht ihnen nur auf eigenem Hoheitsgebiet zu. Die Zuschaltung einer sich im Ausland aufhaltenden Person per Videolink durch ein deutsches Gericht richtet sich daher grundsätzlich nach internationalen Verträgen und Vereinbarungen zur Rechtshilfe. Dies sind für die EU-Mitgliedstaaten die Europäische Beweisaufnahmeverordnung von 2020, für Drittstaaten das Haager Beweisübereinkommen von 1970 oder bilaterale Vereinbarungen. Die Staaten streben im Rahmen dieser Verträge weitere Vereinfachungen und eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren an, beispielsweise für Zeugenvernehmungen per Videolink. Dies würde nicht nur den internationalen Kammern zugutekommen.

Gelingt eine gesetzliche Regelung für Commercial Courts und internationale Kammern, so wird sie dem Vorhaben einer Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten Schwung verleihen. Die bisherige Grundlage der internationalen Spruchkörper in gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplänen kann das nötige zuverlässige Fundament erhalten, um Gerichtsstandvereinbarungen zu ihnen für Unternehmen attraktiv und empfehlenswert zu machen. 

Julia Flockermann, LL.M. ist Vorsitzende Richterin einer internationalen Kammer am Landgericht Berlin. Paul Nicklas, LL.M. ist Rechtsreferendar am Kammergericht Berlin.

 

*Hier hieß es zunächst Bremen statt Hamburg, korrigiert am 25.08. um 9:50.

Zitiervorschlag

Wie man internationale Kammern attraktiver machen kann: Ein Gesetz für Commercial Courts in Deutschland . In: Legal Tribune Online, 23.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49398/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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