Anwälte bekommen Rechnungen fürs beA: Zahlen für nichts?

von Pia Lorenz

26.06.2018

Die BNotK verschickt Rechnungen für das beA, das seit Beginn der Nutzungspflicht nie funktioniert hat. Dass es vor dem Ende des in Rechnung gestellten Leistungszeitraums wieder live geht, halten indes immer weniger Anwälte für eine gute Idee.

Bundesweit erhalten Anwälte derzeit Post von der Bundesnotarkammer (BNOtK). Sie bekommen eine Rechnung über "Leistungen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer" für die Karte für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Der ausgewiesene Leistungszeitraum: 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018. 

Die in Rechnung gestellte Leistung ist die Gebühr für die Bereitstellung der beA-Karte, welche erforderlich ist, um das beA zu nutzen. Allerdings kann niemand das beA nutzen, nachdem die für Umsetzung und Betrieb verantwortliche Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das gesamte System am 23. Dezember 2017 wegen massiver Sicherheitslücken offline nehmen musste. 

Nach fast sechs Monaten hat die BRAK nun vorgeschlagen, dass das System schon Anfang September wieder live gehen soll. Ab diesem Moment lebt ihres Erachtens auch die passive Nutzungspflicht wieder auf, die den Anwalt verpflichten soll, im beA eingehende Schriftstücke gegen sich gelten zu lassen. Entscheiden sollen über den Vorschlag schon am morgigen Mittwoch die Präsidenten der regionalen Kammern im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung. Am Tag zuvor fordern der Deutsche Anwaltverein (DAV), der Bund der Unternehmensjuristen (BUJ) und ein Vertreter einer Magic-Circle-Kanzlei von den Kammervertretern in deutlichen Worten vor allem: mehr Sicherheit und mehr Zeit. 

Verbände fordern mehr Sicherheit und mehr Zeit

Der Plan der BRAK, bis zur Inbetriebnahme des Systems alle betriebsverhindernden, nicht aber alle betriebsbehindernden Fehler beheben zu lassen, reicht weder den Vertretern der Anwaltschaft noch denen der Syndizi aus. Beide forderten am Dienstag unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich veröffentlichte Gutachten der Sicherheitsfirma Secunet neben der Beseitigung sämtlicher sicherheitsrelevanter Bedenken ein umfassendes Sicherheitskonzept, bevor das System wieder online geht. 

Der BUJ zeigten sich zwar erfreut darüber, dass es eine achtwöchige Übergangsfrist zwischen der Bereitstellung der Client-Security und der Wiederinbetriebnahme des Systems geben soll. Diese ermögliche es, die beA-Software bis zur Inbetriebnahme durch die IT-Abteilungen in die IT-Umgebung implementieren zu lassen, so Präsident Kaßmann. Darüber hinaus brauche es aber vor der Inbetriebnahme eine mit einem Stresstest vergleichbare Testphase, um die Kompatibiltät des beA-Systems mit großen Firmennetzwerken abzusichern. 

Eine Übergangs- oder Testphase fordert auch Dr. Helmut Bergmann, Partner bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Berlin. In einer Mail an mehrere Kammerpräsidenten sowie die BRAK, die LTO vorliegt, appelliert er an die Präsidenten der Anwaltskammern, sich dafür einzusetzen, dass die Postfächer für eine gewisse Zeit nutzbar sind, ohne dass bereits eine passive Nutzungspflicht besteht. Bergmann geht dabei offenkundig davon aus, dass die Vorbereitungen, um die zahlreichen Berufsträger in dem großen Unternehmen an das System anzubinden, erst ab der Inbetriebnahme des beA fortgesetzt werden können und nicht bereits ab dem 3. Juli, wenn die Client-Security zum Download zur Verfügung steht. 

Der DAV wirft in einer detaillierten Stellungnahme zahlreiche Fragen auf. Ob der "sehr engagierte Zeitplan" eingehalten werden kann, bezweifelt er und fordert die BRAK auf, diesen "den tatsächlichen Notwendigkeiten anzupassen". Die sehen u.a. so aus, dass sich vor der Nutzungspflicht noch mehrere zehntausend Anwälte (und ggf. ihre Mitarbeiter) im System erstregistrieren müssen. Für die nach Angaben der BRAK 178.700 eingerichteten beA-Postfächer wurden zwar laut der BNotK mittlerweile knapp 149.000 beA-Karten bestellt (zuzüglich rund 36.000 Produkten für Mitarbeiter), erstregistriert haben sich jedoch erst 70.800 Anwälte, so die BRAK.    

beA-Produkte: Zahlungspflicht auch ohne Nutzungsmöglichkeit?

Dass die Anwälte nun Rechnungen für eine Nutzung des beA zahlen sollen, bezeichnete der DAV am Dienstag als absurd. Absender der Rechnungen ist die BNotK, die nach eigenen Angaben aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung mit der BRAK den Anwälten auf deren Bestellung hin die beA-Produkte bereitstellt.

Laut dem Sprecher der BNotK zahlen die Anwälte nicht nur für die Bereitstellung von Karten und Softwarezertifkaten, sondern auch für deren ständigen Check. "Die Zertifizierungsstelle hält die technische Infrastruktur bereit, die für die Prüfung der jeweiligen auf den Karten enthaltenen Zertifikate erforderlich ist", so Sprecher Dominik Hüren. So gewährleiste die Zertifzierungsstelle bei der BNotK, dass die Karten noch gültig und nicht zwischenzeitlich gesperrt worden sind. Die Abrechnung erfolgt jährlich als Abonnement.

Rechtsgrundlage ist laut Hüren der Vertrag, der auf die Bestellung der beA-Karte hin mit jedem Anwalt zustande gekommen sei. Der Sprecher der BNotK erklärte gegenüber LTO: "Die Bundesnotarkammer bedauert, dass das beA den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten derzeit nicht zu Verfügung steht. Für die Herstellung und den Betrieb des beA ist jedoch ausschließlich die Bundesrechtsanwaltskammer verantwortlich. Die Bundesnotarkammer stellt nur die Zugangskarten für das beA-System bereit. Die Abschaltung des beA hat daher keine Auswirkungen auf die Zahlungsverpflichtung für bestellte beA-Produkte". 

Auch die BRAK teilte gegenüber LTO mit, "dass der Anspruch der Bundesnotarkammer auf Zahlung des Entgelts für bestellte beA-Karten mit Ausstellung der Karte entsteht". Die vorübergehende Abschaltung des beA-Systems habe, so Sprecherin Stephanie Beyrich, auf den Zahlungsanspruch der Bundesnotarkammer keine Auswirkungen. 

Soll am Ende Atos zahlen?

Der Vorsitzende des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr beim DAV will sich davon nicht überzeugen lassen: "Es ist sicher richtig, dass die Zertifizierungsstelle in den letzten Monaten die beA-Karten zu Verfügung gestellt hat und auch Aufwand etwa für den Support der Karten und Zertifikate hatte, doch von einer tatsächlichen Nutzung der Karten kann nicht gesprochen werden", so Martin Schafhausen.

Er regte am Dienstag an, dass die BNotK den Nutzungszeitraum um die Zeit verlängern könnte, für die das beA nicht genutzt werden konnte. Dazu hatte die Dachorganisation der Notare sich im Jahr 2016 schon einmal bereit erklärt, als die BRAK das beA wegen Klagen betroffener Anwälte nicht in Betrieb nehmen konnte. Nach Ansicht von Schafhausen könnte man das wiederholen. "Die BRAK kann der Zertifizierungsstelle die Kosten erstatten und Ansprüche gegenüber ATOS anmelden." Das französische IT-Unternehmen ist mit Umsetzung und Betreuung bes beA beauftragt. 

Die Anwaltskammer Berlin empfiehlt ihren Mitgliedern, die Rechnung zu begleichen und den Rechnungsbetrag gegenüber der BRAK als Schadensersatz geltend zu machen. Der Präsident der BRAK habe, so die Kammer auf ihrer Webseite, bereits angekündigt, schlüssig vorgetragene Ansprüche an die Firma Atos weiterleiten zu wollen.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, Anwälte bekommen Rechnungen fürs beA: Zahlen für nichts? . In: Legal Tribune Online, 26.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29381/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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