Uneinheitliche Maskenpflicht an Unis: Nur über mein Haus­recht

von Felix Flaig

27.05.2022

Während in Schulen die Maskenpflicht aufgehoben wurde, halten viele Universitäten an ihr fest. Meistens auf Basis des Hausrechts. Felix Flaig mit einem Überblick über uneinheitliche Regelungen und eine umstrittene Rechtsgrundlage.

Seit Ende April besteht in keinem Bundesland mehr eine Maskenpflicht an Schulen. Über eine Abschaffung in Bus und Bahn wird derzeit kontrovers diskutiert. Auf Konzerten, in Cafés und in Supermärkten sind immer mehr Menschen ohne Mund-Nasen-Schutz zu sehen. Ein anderes Bild bietet sich in den Hörsälen vieler Universitäten, die in ihren Regeln für das Sommersemester weiterhin an der Maskenpflicht festhalten.

So müssen Studierende an der Universität Leipzig bei Präsenzveranstaltungen und auch bei Prüfungen Maske tragen, sowie in Universitätsgebäuden  sobald der Mindestabstand von 1,5 m pro Person unterschritten wird. Ausnahmen gelten für Studierende mit Attest, die durch das Tragen der Maske gesundheitlich beeinträchtigt werden.

Unis haben unterschiedlich strenge Maskenregeln

Auch das Hygienekonzept der Universität zu Köln sieht im Grundsatz eine Pflicht zur medizinischen Maske vor, nimmt aber beispielsweise Treffen von vollständig immunisierten davon aus. Die Regelung läuft Ende Mai aus.

An der Universität Hamburg und an der Freien Universität Berlin wird hingegen das Tragen einer Maske bei Lehrveranstaltungen und in geschlossenen Räumen lediglich empfohlen. Am restriktivsten gestalten sich Hygienekonzepte wie die der Universitäten in Halle (Saale) oder in München, welche das Tragen einer FFP2-Maske voraussetzen und OP-Masken nicht ausreichen lassen.

Warum aber geben sich gerade die Universitäten zum Teil viel strengere Regelungen, als sie durch das Infektionsschutzgesetz und die Landes-Corona-Verordnungen derzeit gefordert werden? Dort sind Universitäten von der Maskenpflicht inzwischen nicht mehr umfasst. Auf der Website der Universität zu Köln wird die Maskenpflicht mit den "noch hohen Infektionszahlen" begründet.

Maskenpflicht über das Hausrecht?

Rechtlich stützen sich die Uni-Verwaltungen auf ihr Hausrecht. Aus der Justiz gibt es dafür Rückendeckung.

Eine Studentin der Uni Marburg war im Mai per Eilantrag gegen die dortige Maskenpflicht vorgegangen. Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hatte das Hausrecht als Rechtsgrundlage in einem Beschluss für voraussichtlich rechtmäßig erklärt.

Einige Universitäten berufen sich daneben auch auf § 2 der Corona-Arbeitsschutzverordnung, welcher jedoch mit Auslaufen des Gesetzes am 25. Mai als Ermächtigungsgrundlage weggefallen ist. So bleibt das Hausrecht als letzte Option zur Anordnung von Maskenpflichten.

Wo das Hausrecht der Universitäten genau rechtlich herkommt, das wird unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird  es als Ausfluss der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Eigentümer- und Besitzerbefugnisse gesehen. Bei öffentlichen Gebäuden wird es jedoch auch als Annexkompetenz des für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zuständigen Behördenleiters verstanden. In den Landes-Hochschulgesetzen finden sich zudem eigenen Hausrechtsregelungen. So räumt § 44 Abs. 1 S. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes dem Präsidenten bzw. der Präsidentin folgende Befugnis ein: "Sie oder er wahrt die Ordnung an der Hochschule und entscheidet über die Ausübung des Hausrechts." Das VG Gießen qualifizierte die Norm in seinem Beschluss offenbar als eigenständige Verankerung für das Hausrecht. Der Erlanger* Hochschulrechtsprofessor Max-Emanuel Geis sieht dagegen in den Landesnormen eine deklaratorische Wiederholung oder Zuweisung der sich aus dem BGB ergebenden Befugnisse.

Die Universitäten sind in diesem Zusammenhang letztlich nur eines von vielen Beispielen öffentlicher Einrichtungen, welche Maßnahmen, die eigentlich dem Infektionsschutz zuzurechnen sind, mangels anderer Rechtsgrundlagen über das Hausrecht durchsetzen wollen. So stützt beispielsweise die Stadt Köln eine Maskenpflicht in ihren Bezirksratshäusern ebenfalls darauf.

Sperrwirkung durch das Infektionsschutzgesetz?

Ob diese Rechtsgrundlage jedoch in ihrem Umfang ausreicht, um Maßnahmen wie eine Maskenpflicht zu decken, wird angezweifelt. So wirft Jendrik Wüstenberg, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Hannover, in einem Blogbeitrag die Frage auf, ob nicht angesichts der neuen Rechtslage im IfSG argumentiert werden könnte, dass der Bundesgesetzgeber nur noch die dort geregelten Maßnahmen möglich machen wollte. Angesichts der Bundeskompetenz für den Infektionsschutz dürfe diese Prämisse dann nicht durch das Hausrecht als "infektionsschutzrechtliche Generalklausel" unterlaufen werden.

Für eine derartige Sperrwirkung des IfSG hatte auch die Studentin im Eilverfahren gegen die Universität Marburg argumentiert. Doch auch neben dem Verhältnis von Hausrecht und Infektionsschutzgesetz stellt sich auf lokaler Ebene die Frage, warum Universitäten bei derselben Datenlage gegebenenfalls in der Lage sein sollen, andere Maßnahmen zu ergreifen als die eigentlich für den Infektionsschutz zuständigen Gesundheitsämter.

Letztlich könnte eine Maskenpflicht via Hausrecht auch einen, in seiner Intensität zwar geringen, aber doch unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstellen.

Das VG Gießen lehnte in seinem Beschluss, in welchem es die Maskenpflicht der Universität Marburg nach summarischer Prüfung für rechtmäßig hielt, eine Sperrwirkung durch die Regeln des IfSG ab. Aus dem Umstand, dass Universitäten von der Maskenpflicht dort nicht mehr umfasst seien, könne nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass diese Maßnahme damit auf anderen Ebenen gänzlich gesperrt sei.

Zwar sei richtig, so das VG Gießen, dass es zwischen Gesundheitsämtern und den Universitäten zu Kompetenzüberschneidungen komme, die Zuordnung der Befugnisse zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu den Gesundheitsämtern ändere aber nichts an den eigenen Kompetenzen der Universitäten im Rahmen ihres Hausrechts.

Identische Maßnahmen, aber unterschiedliche Zweckrichtungen

Entscheidend ist in diesem Spannungsverhältnis die Zweckrichtung der jeweiligen Befugnisse. Das Hausrecht dient dazu, den ordnungsgemäßen Ablauf des Universitätsbetriebs, also in erster Linie von Forschung und Lehre, sicherzustellen. Auch dieser kann durch Krankheiten wie das Coronavirus bedroht sein. Insbesondere herrsche, so Hochschulrechtler Geis, in den Hörsälen und Gebäuden der Universitäten ein weitaus vielfältigerer Gruppenaustausch als beispielsweise in Schulen, in denen die Schülerinnen und Schüler jedenfalls die meiste Zeit in ihren Klassenverbänden zusammenblieben. Das Risiko der Ansteckung sei dadurch im Vergleich erhöht, so dass eine Maskenpflicht gerechtfertigt werden könne.

Damit ist die erlassene Maßnahme zwar identisch, die damit verfolgten Zwecke jedoch verschieden. Erkennt man damit das Hausrecht als Ermächtigungsgrundlage an, lässt sich wohl auch der Grundrechtseingriff als verhältnismäßig bewerten, wie es das VG Gießen annahm. Insbesondere hob es dabei die geringe Intensität des Eingriffs und die Befristung der universitären Regelungen hervor. Auch die Ausnahmeregelung für Studierende mit ärztlichem Attest, wie sie zum Beispiel in Leipzig existiert, dürfte ihren Teil zur Verhältnismäßigkeit beitragen.

Dennoch ist mit dem Beschluss aus Gießen die Debatte um die Rechtsgrundlage Hausrecht im Zusammenhang mit Maskenpflichten in öffentlichen Einrichtungen vermutlich noch nicht beendet. So erklärte erst am 20. Mai das VG Sigmaringen eine Maskenpflicht am Landgericht Tübingen in einem Eilverfahren für voraussichtlich rechtswidrig und argumentierte dabei in Richtung einer Sperrwirkung des IfSG. Spätestens mit den im Herbst vielleicht wieder steigenden Infektionszahlen könnte sich die Debatte aber erledigen, wenn dann entsprechende Maßnahmen wieder per Bundesgesetz umfassend geregelt werden. Für die "Zwischenzeiten" wäre eine eindeutigere Rechtslage dennoch wünschenswert.

Felix Flaig ist wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Medizinrecht von Prof. Dr. Henning Rosenau an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Außerdem hat er eine Journalistenausbildung im Kombination mit einem Volontariat am Institut zur Förderung publizistischen Nachwuchses in München absolviert.

*Anm. d. Red.: Zunächst hieß es unzutreffend an dieser Stelle "Nürnberger", korrigert am 30.05.2022, 13.55 Uhr.

Zitiervorschlag

Uneinheitliche Maskenpflicht an Unis: Nur über mein Hausrecht . In: Legal Tribune Online, 27.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48571/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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