Abschuss des russischen Kampfjets aus völkerrechtlicher Sicht: "Gro­tesk unver­hält­nis­mä­ßige Reak­tion"

von Anne-Christine Herr

27.11.2015

2/2: "Vorgehen Russlands ist völkerrechtlich legitimiert"

LTO: Wie genau sieht die Rechtslage aus, wenn der Flieger, wie Russland meint, gar nicht mehr über der Türkei, sondern über Syrien flog, als der Schießbefehl gegeben wurde? Und würde es einen Unterschied machen, wenn der Schießbefehl zu einem Zeitpunkt gegeben wurde, als er noch im türkischen Luftraum war, aber der Treffer erfolgte, als er den Luftraum schon verlassen hatte?

Heintze: Sollte für das türkische Militär erkennbar gewesen sein, dass die Maschine bereits wieder in den syrischen Luftraum flog und es wahrscheinlich sein würde, dass sie erst dort getroffen würde, so spricht dies noch stärker für die ohnehin anzunehmende Unverhältnismäßigkeit des Angriffs.

Wenn das Flugzeug sogar wieder eindeutig über syrischem Luftraum war, als der Schießbefehl gegeben wurde, wäre dies ein eindeutiger Verstoß gegen das Völkerrecht gewesen, da zu dem Zeitpunkt dann keine Verletzung der territorialen Integrität mehr vorgelegen hätte, die die Türkei hätten abwehren dürfen.

Ganz im Gegenteil hätte es sich hierbei um eine Verletzung der syrischen territorialen Integrität gehandelt, da die Türkei keine Erlaubnis des syrischen Machthabers Assad hatte, mit Waffengewalt in dessen Luftraum einzudringen.

Zudem handelt es sich beim militärischen Vorgehen Putins gegen die Regierungsgegner Assads um einen völkerrechtlich legitimierten Akt, da Russland ja eine zwar politisch umstrittene, jedoch völkerrechtlich anerkannte Regierung eines Staates im Kampf gegen Gruppen unterstützt, welche diese Regierung stürzen wollen.  Russland agiert offiziell auf Einladung Assads, somit ist das militärische Vorgehen Russlands – anders als das der anderen Staaten über syrischem Staatsgebiet – sogar eindeutig legitimiert.

Letztlich handelt es sich bei alledem mehr um politische als um Rechtsfragen. Dass Erdogan sich als Schutzmacht der Turkmenen in Syrien versteht, deren Sicherheit er verteidigen will, spielt rechtlich gesehen jedenfalls keine Rolle. Man will den Russen die Missbilligung darüber signalisieren, dass sie einseitig Assad schützen und dessen Feinde bombardieren, anstatt sich auf den Kampf gegen den Islamischen Staat zu fokussieren. Allerdings konzentrieren sich auch die türkischen Militärschläge in Syrien nicht auf den Islamischen Staat, sondern auf die von Deutschland und den USA unterstützten Kurden, die Gegner des Islamischen Staates sind.

"Russland darf nicht mit militärischen Mitteln reagieren"

LTO: Wie kann und darf Russland auf den Ihrer Meinung nach rechtswidrigen Abschuss reagieren?

Heintze: Wichtig ist zunächst, dass trotz der Rechtsverletzung kein militärischer Vergeltungsschlag erlaubt ist. Denn es ist noch lange nicht die Intensität erreicht, bei der man von einem bewaffneten Angriff auf Russland reden kann, der für das Recht auf Selbstverteidigung nach Art. 51 der UN-Charta Voraussetzung ist.

Zunächst einmal kann  Russland zu Recht von der türkischen Regierung  eine Entschuldigung für die Überreaktion  sowie Schadensersatz für die zerstörte Maschine und Kompensation für das verlorene Menschenleben verlangen. Noch hat Erdogan dies verweigert, aber zumindest bittet er Putin nun um ein Gespräch am Montag.

Schließlich dürfte Putin mit politischen und wirtschaftlichen Sanktionen reagieren, mit denen die Verschlechterung der Beziehungen beider Länder einhergeht. Politische Verträge und Vereinbarungen dürfen aufgekündigt werden, die wirtschaftliche und schließlich auch die militärische Zusammenarbeit eingefroren werden.

Leider ist gerade die militärische Zusammenarbeit in Zeiten des internationalen Terrors besonders wichtig, um eine gemeinsame Reaktion auf den IS zu ermöglichen, der schließlich eine enorme Bedrohung für die regionale und sogar die internationale Sicherheit darstellt. Außerdem kommt es ja gerade darauf an, dass die internationale Gemeinschaft ihre Bombardements koordiniert, damit die Gefahr, dass Flugzeuge der verschiedenen Staaten unter "freundliches Feuer" geraten, minimiert wird. Sowohl das unüberlegte Verhalten der Türkei als auch die scharfe Reaktion Russlands haben die Chancen hierfür verschlechtert.

"Bislang keine Reaktion der NATO zu erwarten"

LTO: Wie kann schließlich die NATO reagieren?

Heintze: Die Türkei gehört dem Verteidigungsbündnis NATO an und argumentiert, sie sei durch russische Flugzeuge bedroht gewesen. Sie könnte daher nach Art. 4 des NATO-Vertrages um Konsultation der Mitgliedstaaten bitten, wo dann Möglichkeiten einer angemessenen und sinnvollen Reaktion erörtert würden. Die Nato-Staaten haben bereits ihre Solidarität mit der Türkei bekundet und werden sie auch unterstützen. Noch gibt aber es lediglich Gespräche und keine offizielle Konsultation.

Wenn nun aber die Russen überreagieren und militärisch gegen die Türkei vorgehen, könnte das als Angriff gewertet werden und das Selbstverteidigungsrecht der Türken auslösen. Dann könnte entschieden werden, dass ein Beistandsfall im Sinne des Art. 5 des NATO-Vertrages vorliegt, wodurch die NATO im Konflikt mit Russland stünde. In diesem Fall müssten die NATO-Staaten über das weitere Vorgehen gemeinsam entscheiden, der NATO-Vertrag löst aber keine automatische Beistandspflicht aus.

So weit wird es aber kaum kommen, dafür hat der Vorfall nicht das nötige Gewicht. Bislang hat der NATO-Rat auch nur einmal den Bündnisfall ausgerufen: Das war nach den Terroranschlägen des 11. Septembers. Die USA haben dann im Oktober 2001 entschieden, dass sie gemeinsam mit Großbritannien die Taliban in Afghanistan – die Helfeshelfer von Al Quida - angreifen würden. 

LTO: Sehr geehrter Herr Professor Heintze, vielen Dank für das Gespräch!

Prof. Dr. Hans-Joachim Heintze lehrt Völkerrecht am Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht (IFHV) der Ruhr-Universität Bochum.

Das Interview führte Anne-Christine Herr.

Zitiervorschlag

Anne-Christine Herr, Abschuss des russischen Kampfjets aus völkerrechtlicher Sicht: "Grotesk unverhältnisßige Reaktion" . In: Legal Tribune Online, 27.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17695/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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