EuGH zum Patent auf embryonale Stammzellen: Der gute Zweck kann das Mittel hei­ligen

von Oliver Tolmein

18.10.2011

Jahrelang hatte sich der Wissenschaftler Oliver Brüstle mit Greenpeace einen Streit darum geliefert, ob sein Patent auf unreife Körperzellen zur Behandlung neurologischer Krankheiten zu Recht erfolgte. Der EuGH entschied nun, dass Patente an embryonalen Stammzellen grundsätzlich verboten sind  – nicht ohne der Wissenschaft eine Hintertür offen zu halten. Von Oliver Tolmein.

Der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zufolge besteht kein Patentschutz für embryonale Stammzellen, wenn für die zugrundeliegende Forschung menschliche Embryonen zerstört wurden (Rs. Rs. C-34/10). Diese Einschätzung in dem Urteil vom 18. Oktober kommt nicht überraschend: Generalanwalt Yves Bot hatte im März 2011 in seinem Schlussantrag bereits klar und deutlich herausgearbeitet, dass die Bio-Patentrichtlinie 98/44 der EU einen weiten Schutz des menschlichen Embryos in Hinblick auf seine mögliche Verwendung zu industriellen und kommerziellen Zwecken beabsichtigt – und in der Regel folgen die Kammern des EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts.

Überraschend kommt die Luxemburger Entscheidung aber auch deshalb nicht, weil sie insoweit auch auf einer Linie mit den Überlegungen der Vorinstanzen dieses Falls liegt. Im Dezember 2009 hatte sich der Bundesgerichtshof mit einem Vorlagebeschluss zu dem bis ins Jahr 1997 zurückreichenden Patentstreit zwischen dem Bonner Neurowissenschaftler Oliver Brüstle und Greenpeace an den EuGH gewandt.

Der Embryo-Begriff soll EU-weit gelten

Von besonderer Bedeutung kann für die Zukunft sein, dass der Gerichtshof in diesem Streit den Begriff des Embryos als gemeinschaftsrechtlichen Begriff versteht, der auch EU-weit einheitlich zu definieren sei – das hatten die wenigen Staaten, die sich in diesem Verfahren mit Stellungnahmen beteiligt hatten (Deutschland gehörte nicht dazu) abgelehnt.

Ein Embryo im Sinne der EU-Gesetzgebung ist demnach "jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an, jede unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist, und jede unbefruchtete menschliche Eizelle, die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist."

Weil es im Streit um das Brüstle-Patent nicht darauf ankam, haben die Richter offengelassen, ob oder wann auch eine Stammzelle,  "die von einem menschlichen Embryo im Stadium der Blastozyste gewonnen wird, einen 'menschlichen Embryo' im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie darstellt." Das sollen gegebenenfalls nationale Gerichte im Lichte der jeweiligen technischen Entwicklung klären.

Kein Wendepunkt in der Bioethik-Debatte

Gerade mit Blick auf diese Definition des Embryos hatte der Generalanwalt in seiner abschließenden Stellungnahme allerdings auch eine wichtige Einschränkung vorgenommen: Man könne die Definition eines menschlichen Embryos im Sinne des Patentrechts nicht gleichsetzen mit der Definition eines menschlichen Embryos in anderen Bereichen. Bei Patenten gehe es um die mögliche Verwendung für Zwecke der industriellen und kommerziellen Nutzung, in anderen Konstellationen, insbesondere beim Schwangerschaftsabbruch, um die Lösung individueller Konfliktsituationen.

Und noch eine Einschränkung ihrer ansonsten klaren und eindeutigen Position haben Generalanwalt und Große Kammer vorgenommen: Die Patentierbarkeit der Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken nach der Richtlinie soll nicht verboten sein, wenn sie die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken betrifft, die auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen anwendbar ist – etwa um eine Missbildung zu beheben und die Überlebenschancen des Embryos zu verbessern.

Damit trägt der Gerichtshof der in der Bioethik-Debatte zunehmend Verbreitung findenden Idee der Gruppennützigkeit in zustimmender Weise Rechnung. Ansonsten markiert die von Greenpeace erstrittene Entscheidung der Europarichter in diesem Bereich keinen Wendepunkt; allerdings signalisiert sie deutlich, dass auch der wissenschaftlichen Forschung und insbesonderer ihrer ökonomischen Verwertung Grenzen gezogen werden. Die Auseinandersetzungen um die Möglichkeit, Patente "auf Leben" zu erteilen, sind damit allerdings sicher nicht beendet.

Dr. Oliver Tolmein arbeitet als Autor und Rechtsanwalt unter anderem auf dem Gebiet des Medizinrechts. Er ist einer der Gründungspartner der überregional tätigen Kanzlei Menschen und Rechte in Hamburg.

 

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Zitiervorschlag

Oliver Tolmein, EuGH zum Patent auf embryonale Stammzellen: Der gute Zweck kann das Mittel heiligen . In: Legal Tribune Online, 18.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4588/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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