Neue AGB von Couchsurfing verstoßen gegen Datenschutz: Nicht nur Face­book und Google sind die Bösen

von Thomas Schwenke, LL.M.

24.09.2012

Die neuen Nutzungsbedingungen von Couchsurfing riefen sogar den Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar mit einer Beschwerde an die US Federal Trade Commission auf den Plan. Trotz eindeutiger Verstöße ein aussichtsloser Kampf, meint Thomas Schwenke. Ebenso blieben auch die Mitglieder des Netzwerks weitgehend machtlos.

Couchsurfing ist ein in San Francisco basiertes Gastfreundschaftsnetzwerk. Dessen Mitglieder können sich untereinander kostenlos Privatunterkünfte anbieten und schaffen so eine Alternative zu Hostels und Hotels. Das Netzwerk agiert weltweit und hat nach eigenen Angaben fünf Millionen Mitglieder. Nach den USA kommen die meisten Mitglieder aus Deutschland.

Am 21. September 2012 sind nun die neuen Nutzungsbedingungen des Netzwerks in Kraft getreten, mit denen sich Couchsurfing umfassende Rechte an den Inhalten und Daten seiner Nutzer einräumen lässt. So heißt es in Punkt 5.3:

"If you post Member Content to our Services, you hereby grant us a perpetual, worldwide, irrevocable, non-exclusive, royalty-free and fully sublicensable license to use, reproduce, display, perform, adapt, modify, create derivative works from, distribute, have distributed and promote such Member Content in any form, in all media now known or hereinafter created and for any purpose, including without limitation the right to use your name, likeness, voice or identity."

Zusammengefasst heißt diese Klausel, dass Couchsurfing sich das unwiderrufliche Recht einräumt, mit den von seinen Mitgliedern eingestellten Inhalten und Informationen praktisch alles nach eigenem Gutdünken machen zu können. So wäre zum Beispiel der Verkauf von Name und Foto eines Nutzers für Werbezwecke zulässig.  Es verwundert nicht, dass diese umfassende Rechteeinräumung nach deutschem Recht unwirksam ist. Sie verstößt gegen die AGB-Vorschriften der §§ 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Rechteeinräumung viel weiter als bei Facebook

Zwar ist nach Punkt 21.1 der Nutzungsbedingungen von Couchsurfing alleine kalifornisches Recht anwendbar, und zwar ohne Rücksicht auf kollidierende Vorschriften. Jedoch sind die deutschen AGB-Vorschriften zwingendes Verbraucherrecht, das auch im Rahmen von ausländischen Angeboten, die sich an deutsche Verbraucher richten, gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom-I-Verordnung einschlägig bleibt.

Die Rechteeinräumung von Couchsurfing kann bereits als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des Vertrages zwischen Couchsurfing und seinen Nutzern werden. Die Klausel weicht in ihrer Grenzenlosigkeit so weit von den branchentypischen Regelungen ab, dass die Mitglieder mit ihr vernünftigerweise nicht rechnen können.

Die AGB-Vorschrift scheitert außerdem an einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie zwingende gesetzliche Grundgedanken verletzt. Im Hinblick auf urheberrechtlich geschützte Inhalte der Mitglieder liegt ein Verstoß gegen den Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG vor. Danach dürfen sich die Anbieter nur insoweit Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Inhalten der Mitglieder einräumen, als diese notwendig sind, um den Onlinedienst zur Verfügung zu stellen und die damit verbundenen Leistungen zu erbringen. Zuletzt hat das Landgericht Berlin (Urt. v. 06.03.2012, Az. 16 O 551/190) auf dieser Grundlage entschieden, dass Facebook sich die Nutzungsrechte an den Daten seiner Mitglieder unwirksam eingeräumt hatte. Und die Rechteeinräumung von Couchsurfing geht noch sehr viel weiter als die von Facebook.

Nutzer und Datenschützer bleiben machtlos

Soweit sich Couchsurfing das Recht einräumt, die Daten seiner Mitglieder zu verwenden, bedarf es einer datenschutzrechtlichen Einwilligung nach den §§ 4a Bundesdatenschutzgesetz und 13 Abs. 2 Telemediengesetz. Die Datenverarbeitung und -weitergabe muss für die Nutzer transparent sein. Klauseln, wie die von Couchsurfing, die weder Zweck noch Umfang und Art der Datenverwendung hinreichend konkretisieren oder erkennen lassen, sind unwirksam.

Trotz der eindeutigen Rechtsverstöße sind sowohl den deutschen Mitgliedern von Couchsurfing wie auch den deutschen Datenschutzbehörden die Hände gebunden. Das Netzwerk agiert alleine von den USA aus und wäre dort zu verklagen, was für einen deutschen Verbraucher aus wirtschaftlichen Gründen praktisch nicht in Frage kommt.

Das territorial auf Deutschland beschränkte Datenschutzrecht ist zudem gar nicht erst anwendbar, da das Couchsurfing die Daten im Ausland erhebt. Um solchen Fällen in Zukunft vorzubeugen, schlägt die Europäische Kommission in ihrem Entwurf für eine EU-Datenschutzgrundverordnung ein so genanntes "Marktortprinzip" vor. Danach soll das  europäische Datenschutzrecht auch dann anwendbar sein, wenn sich Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern mit ihren Diensten an Unionsbürger wenden. Allerdings sind die praktischen Vorteile dieser Regelung zweifelhaft. Denn wenn ein Unternehmen wie Couchsurfing von den USA aus agiert, ist es der Hoheitsgewalt europäischer Datenschützer entzogen. Damit bleiben wie so häufig die Mitglieder selbst dafür verantwortlich zu entscheiden, ob sie einen Dienst verwenden wollen, der weder ihr Urheber- noch ihre Datenschutzrechte respektiert.

Der Autor Thomas Schwenke, Dipl.FinWirt (FH), LL.M. (Auckland), ist als Rechtsanwalt auf das Recht sozialer Medien spezialisiert und Autor des Buchs "Social Media Marketing & Recht".

Zitiervorschlag

Thomas Schwenke, LL.M., Neue AGB von Couchsurfing verstoßen gegen Datenschutz: Nicht nur Facebook und Google sind die Bösen . In: Legal Tribune Online, 24.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7154/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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