BGH zu "Bashing" auf Bewertungsportalen: Der Preis der Anony­mität

Für Dienstleister jeder Couleur gibt es im Internet Bewertungsportale, auf denen Einträge anonym verfasst werden können. Doch kommt es zum Streit, muss der Portalbetreiber die Sache aufklären – und kann am Ende selber haften.

Internet-Bewertungsportale erfreuen sich großer Beliebtheit – jedenfalls bei denen, die gerade auf der Suche nach einem neuen Anwalt, Arzt oder Arbeitgeber sind, oder die ihrem Frust bzw. ihrer Freude Ausdruck verleihen wollen. Wer schlecht abschneidet, empfindet das anonyme "Bashing" oft als Persönlichkeitsverletzung, die Plattformbetreiber hingegen berufen sich auf Meinungsfreiheit und Verbraucherschutz.

Mit diesem Konflikt zwischen grundlegenden Rechtspositionen musste der Bundesgerichtshof (BGH) sich am Dienstag erneut befassen (Urt. v. 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15). Mit seiner Entscheidung hat der 6. Senat ein gewissermaßen salomonisches Urteil gefällt: Die Plattformbetreiber haften zwar weiterhin erst ab Kenntnis von einer Rechtsverletzung und müssen die Identität der Bewertenden nicht preisgeben. Im Konfliktfall müssen sie die Auseinandersetzung zwischen diesen und den beurteilten Dienstleistern jedoch aktiv und sehr genau moderieren und Einträge entfernen, sofern sie sich als nicht haltbar erweisen. Wird hier geschludert, haftet das Portal selbst.

Bewertungsportale anfällig für Persönlichkeitsverletzungen

Aus der bislang allein verfügbaren Pressemitteilung des BGH wird deutlich, dass der 6. Senat am Grundsatz der Anonymität festhält – ebenso wie in einem früheren Urteil, mit dem er einen Auskunftsanspruch des Dienstleisters gegen das Portal über die Identität des Bewertenden abgelehnt hatte. Im Gegenzug bürden die Richter dem Portalbetreiber aber ein hohes Maß an Verantwortung auf: "Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Im konkreten Fall habe das beklagte Portal jameda.de seine Prüfungspflicht verletzt, als sich im Jahr 2013 ein Zahnarzt über seine Bewertung beschwerte: Für die Kategorien "Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis" war dort jeweils eine Note von 6,0, für die Kategorie "Genommene Zeit" eine Note von 2,0 und für die Kategorie "Freundlichkeit" eine Note von 4,0 vergeben worden. Der Kommentar dazu lautete: "Leider ist es einfach eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe."

Premiumprofile als Objektivitätshindernis?

Der Zahnarzt bat jameda um rechtliche Überprüfung des Sachverhalts sowie Löschung des Artikels. Die Bewertung wurde zunächst tatsächlich von dem Portal entfernt, dann jedoch – unter Verweis auf die Überprüfung des Sachverhalts – wieder eingestellt. Von anderer Seite wurde gar der Vorwurf laut, jameda schütze gezielt (nur) solche Ärzte vor negativen Bewertungen, die dort eines der kostenpflichtigen Premiumprofile buchen – das Unternehmen weist das weit von sich.

Der durch den Zahnarzt erhobenen Unterlassungssklage gab das Landgericht (LG) Köln zunächst statt (Urt. v. 09.07.2014, Az. 28 O 516/13), wurde in der Folge jedoch vom Oberlandesgericht (OLG) Köln aufgehoben (Urt. v. 16.12.2014, Az. 15 U 141/14). Der BGH wiederum hat den Rechtsstreit an das OLG zurückverweisen. Dort soll – unter Zugrundelegung der vom BGH vorgegebenen, äußerst strengen Anforderungen – geprüft werden, ob jameda durch "weitere Prüfungsmaßnahmen" seinen Pflichten doch noch nachgekommen ist.

Zitiervorschlag

David Ziegelmayer und Niklas Haberkamm, BGH zu "Bashing" auf Bewertungsportalen: Der Preis der Anonymität . In: Legal Tribune Online, 01.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18642/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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