Rundumschlag des BGH: Files­ha­ring und kein Ende

Keine formelhaften Begründungen – für Altfälle

Es macht sicher einen Unterschied, ob eine Filmdatei nur wenige Minuten "angeladen" oder aber tagelang der Allgemeinheit im Internet zur Verfügung gestellt wurde. Hier kommt es dann eben doch auf den Einzelfall an, den letztlich die Gerichte zu beurteilen haben.

Das LG wird bei seiner Entscheidung nach den Vorgaben des BGH nun Feststellungen zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung, aber auch zu den subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers zu treffen und diese entsprechend zu bewerten haben. Letztlich wird, jedenfalls was den Gegenstandswert angeht, die Entscheidung nur noch für sogenannte Altfälle Relevanz entfalten.

Wegen der Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 3 UrhG sind die Rechtsanwaltskosten bei Abmahnungen dadurch begrenzt worden, dass der abmahnende Anwalt seine Gebühren aus einem Gegenstandswert von maximal 1.000 Euro für die Unterlassungsansprüche berechnen darf. Allerdings werden sich aus den nun zu treffenden Feststellungen sicher auch Anhaltspunkte für eine solidere Lizenzschadensberechnung ergeben, die bisher – so jedenfalls der Eindruck, den man bekommt – oft ebenfalls nur grob über den Daumen geschätzt wird.

Störerhaftung: Eltern haften nicht für ihre Kinder und australischen Nichten

In dem Verfahren I ZR 86/15 bestätigt der BGH seine Linie aus der BearShare-Rechtsprechung, (BGH, Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). . Danach hafter Inhaber eines Internetanschlusses nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn der Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass der erwachsene Familienangehörige den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Erst dann, wenn er aufgrund eines konkreten Anlasses die Befürchtung habe, dass der Angehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauche, müsse er Maßnahmen ergreifen, welche die Rechtsverletzungen verhindern. Mit seiner Entscheidung vom Donnerstag stellt der BGH nun klar, dass diese Rechtsprechung nicht nur für engere Familienangehörige, sondern auch für volljährige Mitglieder einer Wohngemeinschaft, volljährige Besucher oder Gästen des Anschlussinhabers gilt. Insofern treffe den Anschlussinhaber keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

Die Entscheidung ist zu begrüßen - sie kommt nur reichlich spät und nimmt wohl nunmehr lediglich das vorweg, was ohnehin bald Gesetzeslage wird, da die große Koalition – so zumindest die öffentlichen Verlautbarungen – beschlossen hat, die Störerhaftung weitgehend abzuschaffen.

Dass der BGH hier der Lebenswirklichkeit weit hinterherhinkt, wird man auch mit Blick auf die nächsten Entscheidungen, die zu diesen und ähnlichen Fallkonstellationen zu erwarten sind, feststellen müssen. Denn da die Nutzer zunehmend auf Streaming und andere Techniken setzen, wird das Thema Filesharing in der Zukunft mehr und mehr an Bedeutung verlieren. Und für viele der (nach einer Erhebung des vzbv aus dem Jahr 2012) 4,3 Millionen Abgemahnten kommt diese Rechtsprechung leider zu spät. Dem Geschäft mit den Massenabmahnungen, das von bestehenden Rechtsunsicherheiten profitierte, hätten eher Grenzen gesetzt werden müssen. Schon bei den bisher ergangenen Entscheidungen wären klärende obiter dicta wünschenswert gewesen, die frühzeitig für mehr Rechtssicherheit gesorgt hätten.

Der Autor Carl Christian Müller, LL.M. ist Rechtsanwalt und Mitgründer der Kanzlei MMR Müller Müller Rößner, Berlin, die unter anderem auf das Medienrecht, das Presse- und Äußerungsrecht, das Breitbandkabelrecht und das Urheberrecht spezialisiert ist. Er ist Lehrbeauftragter an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz im Studiengang des Mainzer Medieninstituts und fungiert zudem als Justiziar des Deutschen Medienverbandes (DMV).

Zitiervorschlag

Carl Christian Müller, Rundumschlag des BGH: Filesharing und kein Ende . In: Legal Tribune Online, 13.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19386/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen