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19386

Rundumschlag des BGH: Files­ha­ring und kein Ende

von Carl Christian Müller, LL.M.

13.05.2016

Gesichtertes Wlan

© ronstik - Fotolia.com

Der BGH hat zur Fragen der Störerhaftung entschieden, zur sekundären Darlegungslast und zu angemessenem Schadensersatz. Ganz nett, findet Carl Christian Müller. Nur leider ein bisschen spät.

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Es gibt wohl kaum einen Aspekt im Bereich des Verbraucherrechts, der sich – was die Anzahl und Verschiedenartigkeit der Rechtsprobleme angeht – so vielfältig darstellt wie das Thema Filesharing. Am Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Art Rundumschlag gleich sechs Entscheidungen hierzu abgesetzt und dabei zu den in der Rechtspraxis heftig umstrittenen Themen der Störerhaftung, der sekundären Darlegungslast sowie des angemessenen Lizenzschadens Stellung genommen.

Der Entscheidung im Verfahren I ZR 48/15 lag eine Klage von verschiedenen Tonträgerherstellern zugrunde, die den Anschlussinhaber wegen der vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen hatten.

Der bestritt, selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen zu sein und verwies insofern darauf, dass neben ihm seine Ehefrau und die damals 15 und 17 Jahre alten Kinder den Internetanschluss genutzt hätten. Daher sei jedenfalls nicht von vorneherein auszuschließen, dass diese die Rechtsverletzer waren.

Sekundäre Darlegungslast: über sich selbst und andere mögliche Rechtsverletzer

Nachdem das Landgericht (LG) Köln die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (OLG) Köln dagegen den Beklagten bis auf einen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt hatte, bestätigte der BGH nun das zweitinstanzliche Urteil. Es sei nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Ehefrau des in Anspruch Genommenen als Täterin ausscheide.

Der Beklagte habe es jedoch versäumt, in ausreichendem Maße dazu vorzutragen, wie es den Kindern überhaupt hätte gelingen können, die Rechtsverletzung zu begehen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatten die Kinder keinen derart selbständigen Zugang zum Internet, dass sie ernsthaft als Alleintäter des Downloadangebotes mit 809 Titeln in Betracht kommen konnten. Zudem hatte der beklagte Anschlussinhaber zu seiner eigenen Internetnutzung nichts vorgetragen, insbesondere nicht dargetan, auf dem mit dem Internet verbundenen Rechner sei keine Filesharing-Software installiert gewesen.

Mehr ist noch nicht bekannt. Es wäre wünschenswert, wenn der BGH in den Entscheidungsgründen zu den Anforderungen, die er an die sekundäre Darlegungslast stellt, über den konkret entschiedenen Fall hinaus Ausführungen machte, die der Rechtspraxis solide Anhaltspunkte für die Lösung auch ähnlich gelagerter Fälle an die Hand gäbe. Denn die bisherigen Entscheidungen aus Karlsruhe, insbesondere diejenigen im BearShare-Urteil, waren letztlich Einzelfallentscheidungen und lassen in der Praxis viel Raum für Fragen, wie ähnliche Fallgestaltungen zu lösen sind. Dies schafft Auslegungsspielraum und damit Rechtsunsicherheit.

Angemessener Lizenzschaden: stets das Doppelte ist nicht genug

In den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 klagten die Inhaber von Verwertungsrechten an verschiedenen Filmwerken. Sie nahmen die jeweiligen Anschlussinhaber auf Ersatz von Abmahnkosten sowie auf Schadensersatz in Höhe von 600 Euro pro Filmtitel in Anspruch.

Das LG Bochum hatte in zweiter Instanz den Anspruch wegen des begehrten Schadensersatzes in Höhe von 600 Euro für begründet erachtet und die Beklagten in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von jeweils 130,50 Euro aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.200 Euro verurteilt. Es hatte dabei auf die Rechtsprechung des OLG Hamm Bezug genommen, wonach sich der Gegenstandswert der Abmahnung stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes belaufe, mithin auf 600 Euro.

In einem vierten Verfahren (I ZR 43/15) mit gleichem Sachverhalt sprach das LG der dortigen Rechteinhaberin an einem Computerspiel Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 Euro aus einem Gegenstandwert in Höhe von 2.000 Euro zu, den es damit ebenfalls auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes taxierte.

Diese Urteile hat der Bundesgerichtshof zu Recht aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die formelhafte Begründung des LG, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens, wird dem jeweiligen Einzelfall nicht gerecht.

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    Darlegungslast: 'Das war ich nicht' ist nicht genug

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    Lizenzschaden richtig berechnen; Störerhaftung zu spät entschärft

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Carl Christian Müller, Rundumschlag des BGH: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19386 (abgerufen am: 09.08.2026 )

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