Einkommens- und Bemessungs­grenzen in der Sozial­versicherung 2010 - 2012

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In dieser Tabelle finden Sie für die Jahre 2010 bis 2012 unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen in Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Außerdem gelistet: Bezugsgröße, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Einkommensgrenze zur Familienversicherung, Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Kranken- und Pflegeversicherung, Geringfügigkeitsgrenze § 8 SGB IV.

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Stand: September 2012

Die Bemessungsgrenze in der Sozialversicherung

Die Beitragszahlungen für die Sozialversicherung werden nicht uneingeschränkt vom Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers eingezogen, sondern sind durch Höchstbeiträge begrenzt.

Die Bemessungsgrenze in der Sozialversicherung wird in Prozentsätzen bemessen und ist die obere Grenze des Bruttolohnbetrages, von dem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden dürfen. Und so gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung, eine für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie eine Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung.

Sobald die Bemessungsgrenze in der Sozialversicherung erreicht ist, steigt der die Beitrag nicht mehr.

Die Bemessungsgrenze in der Sozialversicherung und ihre Bemessungsgrundlage

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr von der Bundesregierung angepasst. Berechnungsgrundlage sind das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr, die hinsichtlich des durchschnittlichen Bruttoeinkommens aus abhängiger Beschäftigung zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Diese veränderten Beträge sind der Maßstab für die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze.

Besonderheiten bei der Berechnung der Bemessungsgrenze in der Sozialversicherung

Bei der Berechnung der Bemessungsgrenze in der Sozialversicherung gibt es einige Besonderheiten. So werden die Beitragsbemessungsgrenzen für die knappschaftliche Rentenversicherung nicht in die Berechnung einbezogen.

Außerdem ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung mit der in der Rentenversicherung identisch. In den alten Bundesländern und in Berlin-West liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 69.600 Euro im Jahr 2013, während sie in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin 58.800 Euro beträgt.

Im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung sind die Beitragsbemessungsgrenzen für alle Bundesländer und Berlin einheitlich geregelt und belaufen sich im Jahr 2013 auf 47.250 Euro.

Ausführliche Erläuterungen und Anmerkungen zu diesem Muster-Dokument finden Sie im Formularbuch des Fachanwalts Sozialrecht.

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