Im Folgenden finden Sie hilfreiche Informationen rund um den einfachen Schenkungsvertrag.
Es besteht die Möglichkeit, ein kostenloses Musterdokument eines Schenkungsvertrages herunterzuladen oder einen individuell erstellten einfachen Schenkungsvertrag anzufertigen.
Einem Schenkungsvertrag liegt eine Schenkung zugrunde.
Eine Schenkung ist die unentgeltliche dauerhafte Zuwendung eines Vermögenswertes eines Schenkers an den Beschenkten.
Gesetzliche Grundlage für die Schenkung ist § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Schenkungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten, welcher für den Schenker die Verpflichtung enthält, dem Beschenkten einen Vermögenswert (Schenkungsgegenstand) zu übertragen. Für den Vertragsschluss müssen übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien erfolgen.
Ausschlaggebender Grund für eine Schenkung ist neben dem Wunsch der Zuwendung eines Vermögenswertes an eine nahestehende Person zumeist die Möglichkeit, Steuern zu sparen.
Im Rahmen einer einfachen Schenkung (Normalfall) differenziert das Gesetz zwischen einer sogenannten Handschenkung und einem Schenkungsversprechen.
Bei der Handschenkung gemäß § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nimmt der Schenker in der Regel die Übergabe des Schenkungsgegenstandes an den Beschenkten sofort vor.
Beispiel: Geldgeschenke zu Weihnachten oder ein Buch zum Geburtstag
Dem liegen rechtlich zwei Willenserklärungen zugrunde, nämlich diejenige des Schenkers, den Gegenstand schenken zu wollen, als auch die des Beschenkten, nämlich das Geschenk auch annehmen zu wollen.
Diese Willenserklärungen können auch konkludent (also aus dem tatsächlichen Verhalten erkennbar) erfolgen; es muss keine mündliche Erklärung erfolgen.
Der Beschenkte kann die Entgegennahme des Schenkungsgegenstandes auch ablehnen, ist dann jedoch auch dazu verpflichtet, das Erlangte zurück zu geben, sollte er es schon in seinem Besitz haben.
Der Schenker kann dem Beschenkten auch eine angemessene Frist zur Annahme der Schenkung setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Schenkung sodann als angenommen. Dies liegt daran, dass der Beschenkte wegen der Unentgeltlichkeit weniger schutzwürdig ist als bei einem entgeltlichen Vertrag.
Zur Form der Handschenkung geht es hier.
Das Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 BGB ist ein Versprechen für eine Schenkungsleistung in der Zukunft. Im Gegensatz zur Handschenkung entsteht durch ein wirksames Schenkungsversprechen die Verpflichtung des Schenkers zur unentgeltlichen Zuwendung des Schenkungsgegenstandes.
Daher hat der Beschenkte bei Nicht-Erfüllung des Schenkers in diesem Fall einen Anspruch auf diese Zuwendung, den er auch einklagen kann.
Dafür muss allerdings die Form des Schenkungsversprechens eingehalten werden. Zur Form des Schenkungsversprechens geht es hier.
Das Schenkungsversprechen ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die bei der Annahme durch den zu Beschenkenden zu dem Entstehen eines einseitig verpflichtenden Vertrages führt.
Neben dem einfachen Schenkungsvertrag gibt es auch eine gemischte Schenkung.
Diese liegt vor, wenn der Schenkungsgegenstand zum Teil unentgeltlich und zum Teil entgeltlich übertragen werden soll. Leistung und Gegenleistung stehen sich dabei nicht gleichwertig gegenüber, sondern die unentgeltliche Leistung überwiegt.
Oftmals handelt es sich um eine Abmachung unter Freunden, bei dem der Schenker dem Beschenkten einen Gegenstand deutlich unter dem Wert verkauft.
Die rechtliche Einordnung dieses Vertrags ist umstritten. Nach herrschender Meinung ist in einer Einzelfallprüfung festzustellen, was der Wille der Parteien und der Zweck des Rechtsgeschäftes war, um zu bestimmen, ob der entgeltliche und der unentgeltliche Teil rechtlich unterschiedlich behandelt werden oder einheitlich. Bedeutung gewinnt diese Unterscheidung dann, wenn einer der Parteien die gemischte Schenkung rückabwickeln möchte.
Möglich ist auch eine Schenkung unter einer Auflage.
Diese ist gem. § 525 BGB mit einer bestimmten Leistungs- oder Duldungspflicht verbunden.
Bsp: Frau Fischer schenkt ihrem Sohn 50.000 Euro mit der Auflage, davon auch einen PKW anzuschaffen.
Die Auflage ist nicht als Gegenleistung zu verstehen, denn zur Erfüllung der Auflage darf der Beschenkte kein eigenes Vermögen aufwenden müssen, sondern es soll gerade das Schenkungsvermögen hierzu verwendet werden.
Vollzieht der Beschenkte die Auflage nicht, so hat der Schenker sowohl einen Anspruch auf Erfüllung der Auflage als auch einen Anspruch auf Rückforderung der Schenkung. Die Erfüllung der Auflage kann nach dem Tod des Schenkers bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch durch die zuständige Behörde verlangt werden.
Unter Umständen kann der Beschenkte es verweigern, die Auflage zu erfüllen. Dies richtet sich nach § 526 BGB.
Eine Sonderform der Schenkung ist darüber hinaus die Schenkung unter Ehegatten. Für diese gilt das für die einfache Schenkung Gesagte.
Diese ist allerdings abzugrenzen von der sogenannten ehebedingten Zuwendung. Die ehebedingte Zuwendung ist eine solche, die aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt und dieser gemeinsamen Lebensgemeinschaft dienen sollen. In der Regel handelt es sich um eine ehebedingte Zuwendung und nur im Ausnahmefall um eine Schenkung. Für die ehebedingte Zuwendung gelten andere Vorschriften als die Schenkungsvorschriften.
Besonderheiten gelten auch, wenn es sich um eine Schenkung an einen Minderjährigen handelt.
Beschenkt man ein unter 7 Jahre altes Kind, muss auf Seiten des Kindes ein Ergänzungspfleger bestellt werden, da das Kind geschäftsunfähig ist und die Eltern nicht einerseits als Schenker, andererseits als Vertreter des Kindes als Beschenkte, auftreten dürfen.
Kinder, die zwischen dem siebten Lebensjahr und Volljährigkeit beschenkt werden sollen, müssen dabei von ihren Eltern vertreten werden. Eine Vertretung ist nicht notwendig, wenn es sich bei der Schenkung um eine lediglich rechtlich vorteilhafte Schenkung handelt. Wollen die Eltern ihr Kind allerdings selbst beschenken und diese Schenkung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so muss auch in diesem Fall ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Beispiel:
Die Eltern möchten ihrem Kind eine Immobilie schenken, die vermietet ist. Der Minderjährige würde alle Verpflichtungen eines Vermieters übernehmen müssen. Daher handelt es sich hierbei um eine nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Schenkung.
Falls eine Schenkung an das eigene Kind vorliegt, welches volljährig ist, gibt es noch folgende Sonderform, die man im Hinterkopf behalten sollte:
Diese Sonderform, die allerdings teilweise nicht unter die Schenkungsvorschriften fällt, ist die sogenannte Ausstattung aus dem Elternvermögen nach § 1624 BGB. Dies ist eine Zuwendung von Vater und/oder Mutter an ihr Kind mit Rücksicht auf dessen Verheiratung oder die Erlangung oder Erhalt einer selbstständigen Lebensstellung.
Die Schenkungsvorschriften gelten für eine angemessene Ausstattung nicht, sondern nur für den darüber hinausgehenden Überschuss. Der einfache Schenkungsvertrag ist hierfür daher nicht ohne weiteres geeignet.
Schließlich ist eine weitere besondere Form der Schenkung das Schenkungsversprechen von Todes wegen, welches sich nach § 2301 BGB richtet. In diesem Fall möchte sich der Schenker schon zu Lebzeiten binden für den Fall seines Todes. Ist die Schenkung vollzogen, wird hinsichtlich der Form diese wie eine einfache Schenkung (unter Lebenden) behandelt.
Eine Handschenkung ist formlos gültig.
Das Schenkungsversprechen hingegen ist formbedürftig. Dieses Versprechen (nicht die Annahme des Versprechens durch den Beschenkten) bedarf gemäß § 518 Abs. 1 BGB der Beurkundung beim Notar.
Allerdings besteht bei der Schenkung die Besonderheit, dass, falls die Beurkundung beim Notar nicht erfolgt, dieser Mangel der Form durch die Bewirkung der Leistung nachträglich wieder geheilt wird. Das bedeutet, dass, sobald der Schenkungsgegenstand übereignet wurde, es nicht schadet, dass das vorherige Schenkungsversprechen nicht notariell beurkundet wurde.
Merke: Umgekehrt ist, solange das Schenkungsversprechen noch nicht notariell beurkundet ist und der Gegenstand noch nicht übergeben wurde, ein nur mündliches Versprechen formunwirksam und somit nichtig. Der zu Beschenkende hat dann keine Ansprüche.
Sinn und Zweck des Formerfordernisses der notariellen Beurkundung ist zunächst der Schutz des Erklärenden vor unüberlegten und übereilten Entscheidungen durch fachkundige notarielle Beratung. Darüber hinaus dient die Formvorschrift im Rechtsverkehr auch als Beweis für das getätigte Geschäft.
Besonderheiten gelten bei der Übertragung von Grundstücken. In diesem Fall muss nämlich nicht nur das Schenkungsversprechen, sondern der gesamte Vertrag beurkundet werden. Dies liegt darin begründet, dass die Warnfunktion in diesem Fall beiden Parteien gegenüber gelten soll.
Für Übertragung von Grundstücken ist daher das Muster des einfachen Schenkungsvertrages nicht geeignet.
Bei kleineren Geschenken, die sofort übergeben werden (Handschenkung), ist eine Form nicht vorgeschrieben und zumeist nicht notwendig.
Ein schriftlicher Vertrag ist jedoch sinnvoll, wenn es sich um wertvollere Zuwendungen handelt, denn der Vertrag schützt sowohl den Schenker als auch den Beschenkten. Er dient als Beweismittel und beugt späteren Rechtsstreitigkeiten vor. Darüber hinaus kann sich der Schenker gewisse Möglichkeiten vertraglich festhalten lassen, wie z.B. ein Rückforderungsrecht oder ähnliches. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Beachtet werden muss dabei selbstverständlich die Form der Schenkung.
Während die einfache Handschenkung formlos gültig ist, muss das Schenkungsversprechen (also das Versprechen, etwas zukünftig unentgeltlich zuwenden zu wollen) notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Dies kann jedoch umgangen werden, indem die Zuwendung erfolgt. Durch das Bewirken der Leistung ist die fehlende notarielle Form nicht schädlich, der Mangel der Form wird also geheilt.
Nutzen Sie als Vertragsvorlage unser kostenloses Musterdokument zum einfachen Schenkungsvertrag oder erstellen Sie einen individuell auf Sie zugeschnittenen Vertrag.
Es ist gesetzlichen Vertretern verboten, das Vermögen der von ihnen Vertretenen zu verschenken. Ausnahmsweise ist dies möglich, wenn durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht entsprochen wird. Dies wird z.B. bei kleineren Geschenken zu feierlichen Anlässen anerkannt.
Als gesetzliche Vertreter handeln zumeist die Eltern von Minderjährigen, aber auch Vormünder sowie rechtliche Betreuer.
Schenkungen haben steuerrechtliche Konsequenzen, denn sie unterliegen in Deutschland der Schenkungssteuerpflicht, die sich aus dem Erbschaft-und Schenkungssteuergesetz ergibt.
Die Freibeträge für Schenkungen können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Das Nutzen dieser Regelung erspart den Parteien Steuerzahlungen.
Die Steuerfreibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der Steuerklasse und können online ermittelt werden.
Grundsätzlich trägt der Beschenkte diese Steuerpflicht, jedoch ist auch der Schenker steuerpflichtig und kann nachrangig haften, insbesondere, wenn der Beschenkte zahlungsunfähig ist.
Schenkungen, die zehn Jahre vor dem Tod eines Schenkers und Eintreten des Erbfalles liegen, werden erbrechtlich berücksichtigt. Bei allen Schenkungen vor mehr als 10 Jahren vor dem Tod des Schenkers ist dies nicht der Fall.
Die Höhe der Schenkungssumme und die Steuerklasse des Beschenkten entscheiden bei Überschreitung des Steuerfreibetrages über den jeweiligen prozentualen Schenkungssteuersatz.
Möchten die Eltern ihrem Kind eine Schenkung zu Lebzeiten zuwenden, so stellt sich die Frage nach der Auswirkung dieser Zuwendung gegenüber ihren Geschwistern.
Grundsätzlich steht es Eltern frei, frei über ihr Vermögen zu verfügen und zu Lebzeiten Schenkungen an ihre Kinder oder nur an einzelne Kinder vorzunehmen.
Relevant werden eventuelle Problematiken bezüglich der nicht bedachten Geschwister erst bei Eintritt des Erbfalls.
Die Eltern können eine erfolgte Schenkung im Rahmen ihres Testaments berücksichtigen, indem sie beispielsweise die Erbquoten entsprechend anpassen oder einem vorher nicht beschenkten Kind ein weiteres Vermächtnis zuwenden.
Aber auch, wenn die Schenkung im Testament keine Berücksichtigung gefunden hat, hat das nicht-bedachte Geschwisterkind ggf. einen Anspruch auf Ausgleich, falls es sich um eine Ausstattung zu Lebzeiten handelt. Das Kind, was zuvor nicht bedacht wurde, hat dann einen größeren Anteil am Nachlassvermögen.Möchten die Eltern diesen Ausgleich nach ihrem Tod verhindern, müssen sie dies spätestens bei der Schenkung anordnen.
In Bezug auf den Pflichtteil kann ein enterbtes Kind, was zu Lebzeiten im Gegensatz zu einem Geschwisterteil nicht beschenkt wurde, seinen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen, wenn die Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt ist; liegt die Schenkung länger als 10 Jahre zurück, ist dies nicht der Fall.
Es empfiehlt sich daher auch in diesen Fällen, die Schenkung vertraglich festzuhalten, um etwaige spätere Ausgleichsansprüche zwischen den Kindern, falls gewünscht, ausschließen zu können.
Der Schenker ist vom Gesetzgeber privilegiert in seiner Haftung, das bedeutet, er ist schutzwürdiger im Vergleich zu anderen Schuldnern von Verträgen, denn er handelt unentgeltlich und selbstlos.
Daher haftet der Schenker für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Zusammenhang mit der Schenkung. Auch muss der Schenker bei verspäteter versprochener Schenkungsleistung keine Verzugszinsen zahlen.
Bezüglich eines Sachmangels haftet der Schenker für Schäden nur, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Beschenkte ist dann so zu stellen, wie wenn er vom Schenker pflichtgemäß aufgeklärt worden wäre.
Hinsichtlich eines Rechtsmangels des Schenkungsgegenstandes haftet der Schenker für den Fall, dass er den Mangel kannte oder kennen musste.
Das Gesetz sieht diverse Schutzregelungen für den Schenker vor.
Verweigerung der Herausgabe vor Erfüllung nach erfolgtem Schenkungsversprechen
Hat der Schenker sein Schenkungsversprechen wirksam abgebeben (notarielle Beurkundung notwendig!), so kann er dennoch die Leistung verweigern, wenn er Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung seiner ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Dies wird Einrede des Notbedarfs genannt und richtet sich nach § 519 BGB. Diese Einrede gilt für die Fälle, in denen der Schenkende die Schenkung noch nicht vollzogen hat und sich seine finanzielle Situation seit dem Schenkungsversprechen verschlechtert hat.
Rückforderung nach bereits erfolgter Schenkung
Ist der Schenkungsgegenstand schon an den Beschenkten geleistet worden, so kann sich der Schenker ebenfalls auf Verarmung berufen und das Geschenkte unter den Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 BGB zurückfordern. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass sich seine eigene finanzielle Situation verschlechtert hat und er außerstande ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu finanzieren oder die Erfüllung seiner ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der Schenker darf seine eigene Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt haben. Darüber hinaus ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn seit Schenkung bereits zehn Jahre vergangen sind.
Vorsicht: Gleiches gilt auch umgekehrt: Ist der Beschenkte ohne die Zuwendung nicht in der Lage, seinen eigenen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, so ist er zur Herausgabe des Schenkungsgegenstandes nicht verpflichtet. Auch hat der Beschenkte die Möglichkeit nachzuweisen, dass er nicht mehr bereichert ist und bei dem Verbrauchen des Vermögenswertes gutgläubig war.
Widerruf der erfolgten Schenkung
Ein Widerruf der Schenkung durch den Schenker ist möglich, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat, vgl. § 530 BGB. Im Gegensatz zu der Einrede des Notbedarfs liegt der Grund des Herausgabeanspruchs im Verhalten des Beschenkten. Schwere Verfehlungen sind etwa körperliche Angriffe, Beleidigungen oder unberechtigte Strafanzeigen. Der Widerrufende muss dafür den Widerruf der Schenkung erklären. Auch ein Erbe des Schenkers kann den Widerruf ausüben unter den Voraussetzungen des § 530 Abs. 2 BGB.
Auch ein Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB ist denkbar. Zur Geschäftsgrundlage sind dann Vorstellungen der Parteien geworden, die sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien hätten den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. In der Rechtsprechung wurde dies beispielsweise bejaht für Vorstellungen über die steuerlichen Folgen einer Vermögenszuwendung. Dies ist aber stark einzelfallabhängig.
Für den Schenker ist es sinnvoll, sich im Vertrag mit bestimmten vertraglichen Regelungen abzusichern.
Elementare Bestandteile des Schenkungsvertrages sind
Sinnvolle zusätzliche Regelungen können sein
Eventuelle steuerliche Kostentragungspflicht des Schenkers/Beschenkten
Ein Widerrufsvorbehalt unterscheidet sich von einem Rücktrittsvorbehalt dadurch, dass beim Widerruf eventuell gezogene Nutzungen nicht herausgegeben werden müssen. Beim Rücktrittsvorbehalt müssen hingegen bei einer Rückforderung neben dem Schenkungsgegenstand auch möglicherweise gezogene Nutzungen herausgegeben werden.
Das Rücktrittsrecht ist im Gegensatz zum Widerrufsrecht zudem nicht pfändbar.
Mögliche Widerrufs-/Rücktrittsvorbehalte können für vielerlei Fälle vereinbart werden.
Hier ein paar Beispiele:
Nutzen Sie hierfür unser kostenloses Musterdokument zum einfachen Schenkungsvertrag oder erstellen Sie ein individuell auf Sie zugeschnittenes Dokument.
Für die Vereinbarung einer Grundstücksschenkung und der dazugehörigen oft erwünschten Klauseln (z.B. Wohnrechte) ist das Muster des einfachen Schenkungsvertrages nicht zu empfehlen. Bei der Schenkung eines Grundstückes sollte auf fachliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht verzichtet werden.