Mindest­unterhalt minder­jähriger Kinder 2008 - 2011

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In dieser Tabelle finden Sie den Mindestunterhalt für minderjähriger Kinder (§1612a BGB) für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011.

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Stand: September 2012

Der Mindestunterhalt für Kinder – seine rechtliche Grundlage und seine Berechnung

Die Frage nach dem Mindestunterhalt für Kinder stellt sich im Zusammenhang mit einer Trennung oder wenn Eltern überhaupt nicht zusammen leben wollen. Dann ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zum Kindesunterhalt verpflichtet. Die Pflicht zur Unterhaltszahlung gilt für minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder im Rahmen einer Erstausbildung. Ein bestehender Unterhaltsanspruch eines Kindes erlischt indes mit einer Eheschließung, da der Unterhaltsanspruch des Ehepartners gegenüber dem des unterhaltspflichtigen Elternteils vorrangig ist.

Der Mindestunterhalt für Kinder und seine Rechtsgrundlage

Für die Berechnung des Kindesunterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich, also das Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Rechtsgrundlage für den Mindestunterhalt für Kinder, die minderjährig sind, ist § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Mindestunterhalt für Kinder ist an das steuerliche Existenzminimum gekoppelt und richtet sich nach dem sächlichen Existenzminimum für die finanzielle Versorgung des Kindes. Das orientiert sich am Mindestbedarf, der alle zwei Jahre von der Bundesregierung ermittelt wird und die Grundlage für die steuerlichen Freibeträge ist.

Die Grenzen der Unterhaltsverpflichtung

Der unterhaltspflichtige Elternteil muss nicht zwangsläufig den gesetzlichen Mindestunterhalt für Kinder leisten. Vielmehr ist die Höhe des Unterhalts abhängig von seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Insoweit hat der Selbstbehalt, der sein Existenzminimum absichert, Vorrang gegenüber seinen Unterhaltspflichten. Aktuell beträgt die Höhe des Selbstbehalts bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 950 Euro und bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 770 Euro monatlich. Ist der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil indes nicht leistungsfähig, so kann für Kinder bis zu zwölf Jahren ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden, der im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) normiert ist.

Ausführliche Erläuterungen und Anmerkungen zu dem kostenlosen Muster-Dokument finden Sie im Formularbuch des Fachanwalts Familienrecht.

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