Polizei- und Ordnungsrecht
Verfassungsschutzbericht 2012
Wachsende Bedrohung durch extremistische Gruppierungen
Bombenalarm nach GPS-Schnitzeljagd
Geo-Cacher muss nicht für Polizeieinsatz zahlen
VG Gelsenkirchen zur Prostitution
Dortmund muss neuen Straßenstrich suchen
OLG Hamm zur Handynutzung im Auto
Auch bei Verwendung als Navi droht Bußgeld
Neues Polizeigesetz in NRW
Kabinett billigt Video-Überwachung
VG Freiburg zur Dauerobservation
Keine Rechtsgrundlage für Überwachung eines Sexualtäters
Polizeirecht – seine Inhalte und Rechtsquellen auf Bundes- und Länderebene
Polizeirecht ist Teil des Verwaltungsrechts, das zum öffentlichen Recht gehört, und normiert das Tätigwerden der Polizei. Der institutionelle Polizeibegriff bezieht sich auf Gesetze, die den Polizeivollzugsdienst regeln, während der materielle darüber hinaus das Recht der Gefahrenabwehr mit einschließt, das als Ordnungsrecht bezeichnet wird, weshalb man auch vom Polizei- und Ordnungsrecht spricht. Polizeiliches Handeln wird im Polizeirecht in präventive und repressive Maßnahmen unterteilt. Präventiv ist eine polizeiliche Maßnahme dann, wenn sie der Gefahrenabwehr und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung dient. Repressiv ist polizeiliches Handeln, wenn die Polizei im Rahmen der Strafverfolgung, also als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, handelt.
Das Polizeirecht und seine Rechtsquellen
Das Polizeirecht ist auf Bundesebene eine Angelegenheit der Bundespolizei und des Bundeskriminalamts. Für die Bundespolizei gilt das Bundespolizeigesetz (BPolG), für das Bundeskriminalamt das Gesetz über das Bundeskriminalamt (BKAG) und für die Zollfahndung das Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG). Für die Polizei in den einzelnen Bundesländern gilt das jeweilige Landesrecht mit unterschiedlichen Bezeichnungen. So heißen die Polizeigesetze in Berlin Allgemeines Sicherheits-und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) oder in Baden-Württemberg einfach nur Polizeigesetz (PolG).
Die Polizei im Wandel der Zeit
In der Antike und im Mittelalter unterstand der Polizei die gesamte Staatsverwaltung. Unter dem Einfluss der Aufklärungsphilosophie des 18. Jahrhunderts entstand der zweigliedrige Polizeibegriff und die Polizei übernahm Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Wohlfahrt, die in Zeiten des Kaiserreichs und der Weimarer Republik weitgehend auf Aufgaben der Gefahrenabwehr reduziert wurden. Unter der Nazidiktatur wurde die Polizei entstaatlicht und mit der Schutzstaffel (SS) verknüpft. Rechtliche Bindungen entfielen und sie wurde zum Werkzeug der Führergewalt.
09.09.2013 - 10.09.2013, BerlinErneuerung des Steuerrechts - Jahrestagung 2013
25.09.2013, Mannheim3. Fakultätskarrieretag für Rechtswissenschaften in Mannheim
07.10.2013 - 08.10.2013, AugsburgPaFa-Tagung 2013
20.11.2013, DüsseldorfRAK Düsseldorf: Veranstaltung zum Gebührenrecht
27.11.2013, Marburg3. Fakultätskarrieretag des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg