VG Trier zum Waffenrecht: Pis­tole unter Mat­ratze keine kor­rekte Auf­be­wah­rung

01.07.2013

Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die ihre Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahren, sind als unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes zu betrachten. Dies entschied das VG Trier Mitte Juni im Fall eines Mannes, der eine geladene Pistole unter seiner Matrazte aufbewahrt hatte und bestätigte damit den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Entwertung seines Jagdscheines.

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Landkreis Trier-Saarburg fanden die Beamten bei einem Waffenbesitzkarteninhaber insgesamt drei Pistolen. Die Art der Aufbewahrung der Handfeuerwaffen veranlasste den Landkreis jedoch, dem Mann sowohl die Waffenbesitzkarte als auch den Jagdschein abzunehmen: Alle drei Pistolen waren geladen, eine davon hatte er gar in seinem Bett unter der Matratze versteckt.

Mit seiner Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheines scheiterte der Mann nun vor dem Verwaltungsgericht (VG) Trier. Die Richter der 5. Kammer urteilten, dass der Landkreis den Mann zu Recht als unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes eingestuft habe.

Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, seien nach der gesetzgeberischen Wertung nur bei solchen Personen hinzunehmen, die mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Der Kläger habe mit seinem Verhalten zweifelsfrei gegen die im Waffengesetz normierten Aufbewahrungsbestimmungen verstoßen und sei damit waffenrechtlich unzuverlässig. Die Einlassung des Klägers, die geladene Waffe habe zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nur deshalb unter der Matratze gelegen, weil er morgens von der Jagd gekommen sei und die Waffe aus Müdigkeit nicht sofort in den Waffenschrank gelegt habe, wertete das Gericht als Schutzbehauptung, nachdem diese Erklärung erstmals in der mündlichen Verhandlung - und damit mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis - vorgebracht wurde (Urt. v. 19.06.2013, Az. 5 K 162/13.TR – Urteil noch nicht rechtskräftig).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Trier zum Waffenrecht: Pistole unter Matratze keine korrekte Aufbewahrung . In: Legal Tribune Online, 01.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9046/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

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