VG Münster zu "umgangsschwierigem" Flüchtling: Ver­wei­sung auf Ein­mann­zelt rechts­widrig

26.11.2015

Ein "umgangsschwieriger" Flüchtling darf nicht in ein Einmannzelt mit Schlafsack und Thermomatte verwiesen werden. Die Unterkunft muss vor Witterung schützen und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lassen.

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat dem Eilantrag eines Flüchtlings stattgegeben, der sich gegen den befristeten Widerruf seiner Einweisung in eine Notunterkunft der Gemeinde Legden und die Ausstattung mit einem Zelt, einem Schlafsack und einer Thermomatte wendet (Beschl. v. 25.11.2015, Az. 1 L 1429/15).

Der Antragsteller stammt aus Eritrea. Er lebt seit Ende 2010 in verschiedenen Notunterkünften der Gemeinde Legden. Ihm wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nachdem der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden ist und im Oktober 2015 einen Mitbewohner mit einem Messer bedroht haben soll, widerrief die Gemeinde Legden mit sofortiger Wirkung die Einweisung des Antragstellers in die Notunterkunft, erteilte ihm ein befristetes Hausverbot und übergab ihm für die Zeit bis zum 5. Dezember 2015 ein Zelt für eine Person, einen Schlafsack und eine Thermomatte.

Zur Begründung führte die Gemeinde im Wesentlichen an, dass das Hausverbot zur Verhinderung weiterer Störungen des Dienstbetriebs in der Notunterkunft und zum Schutz der dort untergebrachten Personen erforderlich sei. Die Anmietung einer Unterkunft in unmittelbarer Nachbarschaft zu anderen Wohnungen und dort lebenden Menschen würde das Problem verlagern, aber nicht lösen. Der Mann werde nicht endgültig aus der Betreuung entlassen. Die Maßnahme solle vielmehr eine eindeutige Warnung sein, um ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu überdenken.

Erkennbar keine menschenwürdige Unterkunft

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem, dass sich der befristete Widerruf der Einweisungsverfügung in eine Notunterkunft und die Erteilung des Hausverbots als ermessensfehlerhaft erwiesen hätten und damit rechtswidrig seien.

Zwar stehe der Behörde bei der vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen ein weiter Ermessensspielraum zu. Unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes sei es aber erforderlich, dass obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen werde, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters biete und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lasse.

Dies zu Grunde gelegt, habe der Mann nicht darauf verwiesen werden dürfen, dass ihm für die Zeit bis zum 5. Dezember 2015 ein Schlafsack, eine Thermomatte und ein Zelt zur Verfügung gestellt würden. Eine solche Ausstattung genüge erkennbar nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund der aktuellen Witterungsverhältnisse in der kalten Jahreszeit und des Rechts des Antragstellers auf körperliche Unversehrtheit. Dem könne die Gemeinde nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Antragsteller nicht unterbringungsfähig sei.

Lieber individuelle Unterbringung

Insoweit dürfe vor dem Hintergrund, dass die für die Unterbringung Obdachloser zuständigen Behörden oftmals mit schwierigen Persönlichkeiten umgehen müssten, kein zu niedriger Maßstab angelegt werden. Von einer fehlenden Unterbringungsfähigkeit des Flüchtlings gehe auch die Gemeinde selbst nicht aus, was ihr ausdrücklicher Hinweis darauf zeige, dass der Mann nicht endgültig aus der Betreuung entlassen werden solle. Die Gemeinde sei auch nicht darauf beschränkt, ihn in einer Gemeinschaftsunterkunft für asylbegehrende Ausländer, Flüchtlinge und Obdachlose unterzubringen.

Vielmehr könne für den Mann gerade ein individualisierter Ansatz mit separater Unterbringung in Betracht kommen. Dies würde eine Maßnahme des schonenden Ausgleichs zwischen den berechtigten Interessen der Gemeinde sowie der in ihren Einrichtungen lebenden Personen und dem bestehenden Anspruch des Mannes auf eine menschenwürdige Unterkunft darstellen.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Münster zu "umgangsschwierigem" Flüchtling: Verweisung auf Einmannzelt rechtswidrig . In: Legal Tribune Online, 26.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17677/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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