VG Leipzig
Keine Trabi-Stadtrundfahrten in Leipziger Umweltzone
27.01.2012
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) kann zwar nach einer Verwaltungsvorschrift der Stadt Leipzig für Sonderfahrzeuge und damit für Trabis, die eine Geschäftsidee darstellen, eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Voraussetzung hierfür sei, dass die Ablehnung der Erlaubnis zu einer Existenzgefährdung des Unternehmens führt. Dies habe der Touristik-Anbieter weder dargelegt noch nachgewiesen (Beschl. v. 18.01.2012, Az. 1 L 278/11).
Das Unternehmen bietet neben Reiseveranstaltungen und Reisevermittlungstätigkeiten sowie Tagungs-, Kongress- und Veranstaltungsleistungen seit 2007 unter anderem Stadtrundfahrten unter der Bezeichnung "Trabi erleben" an. Nachdem die Stadt Leipzig den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgelehnt hatte, wandte sich der Touristik-Anbieter mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an das VG. Das Unternehmen machte geltend, ihm würden ohne die Ausnahmegenehmigungen erhebliche Umsatzeinbußen entstehen.
Diesen Antrag lehnten die Leipziger Richter ab. Es sei nicht zu erwarten, dass die Erlöse des Unternehmens ohne die Trabisparte maßgeblich zurückgehen würden. Die Trabifahrten hätten selbst in deren bisher bestem Jahr 2010 lediglich einen Anteil am Gesamterlös von insgesamt weniger als 12 % aufgewiesen. Eine Existenzgefährdung des Unternehmens liege daher nicht vor. Der Touristik-Anbieter könne sich auch nicht auf eine Ungleichbehandlung berufen, weil einem anderen Unternehmen eine Ausnahmegenehmigung für einen Pkw Trabant erteilt worden war. Denn in diesem Fall sei das betroffene Unternehmen existenzgefährdet gewesen.
Mit Material von dpa.
tko/LTO-Redaktion
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, VG Leipzig: Keine Trabi-Stadtrundfahrten in Leipziger Umweltzone. In: Legal Tribune ONLINE, 27.01.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5418/ (abgerufen am 24.05.2012)
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