Anlässlich des Lokführerstreiks: Arbeits­mi­nis­te­rium sieht keinen Ände­rungs­be­darf für das Tarif­ein­heits­ge­setz

03.09.2021

Das Tarifeinheitsgesetz steht in der Kritik, Konflikte zu begünstigen anstatt sie zu lösen. Das Arbeitsministerium hat nun aber klargestellt, dass es keinen Bedarf sieht, das Gesetz abzuändern.

Das Bundesarbeitsministerium sieht vor dem Hintergrund des Lokführerstreiks bei der Bahn keinen Änderungsbedarf beim Tarifeinheitsgesetz. Eine Sprecherin von Minister Hubertus Heil (SPD) sagte am Freitag in Berlin, das Gesetz sei nie dafür vorgesehen gewesen, Streiks zu verhindern, sondern Kooperationen von Gewerkschaften zu ermöglichen. Dies habe sehr gut geklappt, selbst innerhalb der Bahn habe es lange Zeit geklappt. Das Arbeitsministerium sehe keinen Änderungsbedarf.

Eine Sprecherin der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sagte der dpa: "Wir begrüßen die Klarstellung des Bundesarbeitsministeriums, dass es beim Tarifeinheitsgesetz keinen Änderungsbedarf gibt. Die aktuelle Vermengung von tarifpolitischen Auseinandersetzungen und der Anwendung des Tarifeinheitsgesetzes im Unternehmen ist weder sachgerecht noch zielführend."

Die Lokführergewerkschaft GDL, die aktuell bei der Bahn streikt, sieht sich in einem scharfen Wettstreit mit der größeren Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG. Nach dem 2015 verabschiedeten Tarifeinheitsgesetz soll bei zwei Gewerkschaften in einem Betrieb nur der Tarifvertrag der größeren Arbeitnehmervertretung angewendet werden. "Ein Betrieb - ein Tarifvertrag" wird dieser Grundsatz genannt. In einem Großteil der rund 300 Bahnbetriebe ist das aus Sicht der Bahn die EVG.

cp/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Anlässlich des Lokführerstreiks: Arbeitsministerium sieht keinen Änderungsbedarf für das Tarifeinheitsgesetz . In: Legal Tribune Online, 03.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45918/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen