OLG Hamm zum Nichtraucherschutzgesetz NRW
Rauchverbot kann auch für Sportwettbüro gelten
04.04.2012
Das Sportwettbüro unterfällt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) dem gesetzlichen Rauchverbot. Es sei eine Freizeiteinrichtung, weil es den Besuchern Gelegenheit biete, sich einige Zeit in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um etwa dem Verlauf der Sportveranstaltungen zu folgen. Da zudem nicht alkoholische Getränke zum direkten Verzehr an Ort und Stelle über den Automaten angeboten werden, sei das Sportwettbüro auch Gaststätte. Der verantwortliche Betreiber habe nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um das Rauchverbot durchzusetzen, er habe vielmehr Aschenbecher bereitgestellt und daher vorsätzlich gehandelt (Beschl. v. 22.03.2012, Az. III-3 RBs 81/12).
In dem Sportwettbüro, welches mit Sitzplätzen, Tischen mit Aschenbechern und einem Getränkeautomaten für nicht alkoholische Getränke ausgestattet war, trafen Mitarbeiter des Ordnungsamtes rauchende Gäste an. Dessen Betreiber war daraufhin vom Amtsgericht Bielefeld wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt worden, seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde führte nur zu einer Herabsetzung der Buße auf 100 Euro.
Dass der Betreiber aufgrund einer amtlichen Informationsbroschüre, in der ausgeführt war, dass Wettbüros "in der Regel" nicht vom Nichtraucherschutzgesetz erfasst werden, fälschlicher Weise glaubte, nichts Unerlaubtes zu tun, entschuldige ihn nicht. Als Gewerbetreibender hätte er sich über die maßgeblichen Vorschriften informieren müssen, so der 3. Senat. Wegen dieses vermeidbaren Verbotsirrtums sei aber die Geldbuße herabzusetzen.
tko/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, OLG Hamm zum Nichtraucherschutzgesetz NRW: Rauchverbot kann auch für Sportwettbüro gelten . In: Legal Tribune ONLINE, 04.04.2012, http://www.lto.de/persistent/a_id/5942/ (abgerufen am 22.05.2013)
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