OVG NRW
Glasverbot im Kölner Straßenkarneval rechtmäßig
10.02.2012
Im Kölner Straßenkarneval gelangten nach den gesicherten Erkenntnissen der Stadt unübersehbare Mengen an Glas und Scherben zwischen Zehntausende dicht gedrängt feiernde Menschen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Dabei handele es sich um die von den Karnevalisten mitgeführten Glasflaschen und Gläser, die – häufig auch alkoholbedingt – massenhaft ordnungswidrig entsorgt würden. Die dadurch drohenden Schäden (Schnittwunden, Reifenpannen, Behinderung von Rettungsfahrzeugen u.ä.) rechtfertigten ein ordnungsbehördliches Einschreiten bereits gegen das Mitführen, Benutzen und Verkaufen von Glas, so die westfälischen Richter (Urt. v. 09.02.2012, Az. 5 A 2375/10 und 5 A 2382/10).
Im Jahr 2010 hatte die Stadt Köln erstmals durch Allgemeinverfügung verboten, an einzelnen Karnevalstagen in bestimmten Bereichen der Innenstadt (Altstadt, Zülpicher Viertel, Teile der Ringe) Glasbehältnisse außerhalb geschlossener Räume mitzuführen und zu benutzen. Dort ansässigen Einzelhandelsbetrieben war zugleich die Abgabe von Glasgetränkebehältnissen verboten worden.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte den gegen diese Verbote gerichteten Klagen eines Bürgers und eines Kioskbetreibers mit der Begründung stattgegeben, die Gefahrenschwelle werde durch das bloße Mitführen und Benutzen sowie das Verkaufen von Glasgetränkebehältnissen noch nicht überschritten. Dieser Auffassung ist der 5. Senat des OVG nun nicht gefolgt.
tko/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, OVG NRW: Glasverbot im Kölner Straßenkarneval rechtmäßig. In: Legal Tribune ONLINE, 10.02.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5540/ (abgerufen am 24.05.2012)
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