OLG Schleswig-Holstein
Haftungsausschluss durch Weidezaun
13.05.2011
Der Landwirt ist im Rahmen der Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von seiner Haftung befreit, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Ein Weidezaun genügt dabei den Anforderungen für die Haltung von Rindern, auch wenn es sich um junge temperamentvolle Tiere handelt. Denn bei einem Durchgehen ist keiner der vorschriftsmäßigen Zäune in der Lage, das Vieh aufzuhalten (Urt. v. 20.04.2011, Az. 7 U 13/08).
Tierhalter haften grundsätzlich nach § 833 BGB unabhängig von einem Verschulden. Nur für Nutztiere greift das Privileg aus § 833 Satz 2 BGB, also für Tiere, die aus beruflichen Gründen oder zu Erwerbszwecken gehalten werden. Vor dem BGH brachten die Kläger vor, dass die Privilegierung des Landwirts nicht mehr zeitgemäß sei. Dass Landwirte gegen Schäden durch ihre Tiere versichert seien, spräche gegen eine Befreiung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) berief sich auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die auch mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Richter hatten dem OLG daher allein die Feststellung der Sorgfaltspflichten aufgegeben, die der Landwirt zu beachten habe.
Bei dem betroffenen Rind handelte es sich um junges weibliches, erstmals trächtiges und temperamentvolles sowie unerfahrenes Tier, das in Panik ausgebrochen war. Es hatte den Weidezaun durchbrochen und auf einer Kreisstraße Unfälle mit zwei Autos verursacht, wodurch Schaden in Höhe von 10.000 Euro entstanden war.
ssc/LTO-Redaktion
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Zitiervorschlag
, OLG Schleswig-Holstein: Haftungsausschluss durch Weidezaun. In: Legal Tribune ONLINE, 13.05.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/3272/ (abgerufen am 22.05.2012)
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