OLG Oldenburg
Naturschutz geht Landwirtschaft nicht immer vor
02.02.2012
Der Verkauf landwirtschaftlicher Flächen erfordert nach dem Grundstückverkehrgesetz eine Grundstücksverkehrsgenehmigung, um eine "ungesunde Verteilung von Grund und Boden zu verhindern". Ein Verkauf solcher Flächen darf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht widersprechen.
Das Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass die Interessen des Naturschutzes zwar grundsätzlich agrarstrukturell auch förderungswürdig seien, im konkreten Fall jedoch nicht gleichwertig neben dem Aufstockungsbedarf eines erwerbsinteressierten Landwirtes stünden. Dies sei nur dann der Fall, wenn dem Kauf ein eigenes, konkretes förderungsfähiges Umwelt- oder Naturschutzprojekt zugrunde liege. Daran fehle es hier aber (Beschl. v. 22.12.2011, Az. 10 W 10/11).
Der antragsstellende Naturschutzverband wollte von einem Landwirt landwirtschaftliche Flächen im Naturschutzgebiet "Bornhorster Wiesen" in Oldenburg kaufen. Er schloss einen notariellen Kaufvertrag mit dem Landwirt. Die Stadt Oldenburg verweigerte jedoch die erforderliche Genehmigung, weil der Käufer kein Landwirt sei. Die Niedersächsische Landgesellschaft hatte das ihr gesetzlich zustehende Vorkaufsrecht ausgeübt, um die Flächen an einen Landwirt zu übertragen.
Gegen die Nichterteilung der Genehmigung wehrte sich der Verband. Da die Flächen in einem Naturschutzgebiet liegen, habe der Naturschutz Vorrang vor sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen, so die Argumentation des Antragstellers. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Der Landwirtschaftssenat des OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg nun.
tko/LTO-Redaktion
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Zitiervorschlag
, OLG Oldenburg: Naturschutz geht Landwirtschaft nicht immer vor. In: Legal Tribune ONLINE, 02.02.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5471/ (abgerufen am 23.05.2012)
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