LG Trier: Windfarm in Mehring rechtmäßig

von mbr/LTO-Redaktion

30.09.2010

Die Errichtung von acht Windenergieanlagen in Mehring im Kreis Trier-Saarburg ist rechtmäßig. Dies hat das VG Trier mit Urteil vom Mittwoch entschieden und damit die Klage eines Anwohners abgewiesen.

Der klagende Landwirt hatte geltend gemacht, dass von den im Halbkreis um sein Anwesen angeordneten Windkraftanlagen eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung und eine optisch erdrückende Wirkung ausgingen.

Die Richter des Landgerichts (LG) sahen dies anders. Bei Einhaltung der Genehmigungsauflagen für die Windräder werde der Kläger nicht unzumutbar beeinträchtigt. So sei etwa ein schallreduzierte Betrieb in der Nacht vorgeschrieben. Soweit es trotz der Auflagen immer wieder zu Überschreitungen der zulässigen Werte komme, mache dies die Genehmigung selbst nicht rechtswidrig (Urt. v. 29.09.2010, Az. 5 K 2/10.TR - Urteil noch nicht veröffentlicht).

Auch eine optisch erdrückende Wirkung stellten die Richter anlässlich der vor Ort durchgeführten Verhandlung nicht fest. Die halbkreisförmige Anordnung der Anlagen sei aufgrund der vorhandenen Topographie und des hohen Baumbestandes von den überwiegenden Teilen des Anwesens aus nicht wahrnehmbar.

Zitiervorschlag

mbr/LTO-Redaktion, LG Trier: Windfarm in Mehring rechtmäßig . In: Legal Tribune Online, 30.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1590/ (abgerufen am: 03.05.2024 )

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