LG Osnabrück zu Entzug der Fahrerlaubnis: Für E-Scooter gilt die­selbe Pro­mil­le­g­renze wie für Autos

03.11.2020

Für das LG Osnabrück gehören E-Scooter zu elektrischen Kleinfahrzeugen und sind nicht mit Fahrrädern vergleichbar. An dieser Einordnung orientieren sich dann auch die Promillegrenzen. Die Folge: bei 1,1 Promille droht Fahrerlaubnisentzug.

Das Landgericht (LG) Osnabrück hat entschieden, dass für E-Scooter-Fahrer dieselbe strafrechtliche Promillegrenze wie für Autofahrer gilt. Bei beiden sei von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ab einem Wert von 1,1 Promille auszugehen (Beschl. v. 16.10.2020, Az. 10 Qs 54/20).

In dem Verfahren ging es um einen jungen Mann, der im Sommer in Osnabrück gegen zwei Uhr morgens von Polizeibeamten auf seinem E-Scooter gestoppt worden war. Es bestand der Verdacht einer erheblichen Alkoholisierung. Die daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille. 

In dem im Anschluss laufenden Ermittlungsverfahren wurde dem Mann wegen des dringenden Tatverdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) vom Amtsgericht (AG) Osnabrück vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Das AG begründete dies damit, dass wie bei Autofahrern auch der Grenzwert bei 1,1 Promille liege und daher davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte im Hauptsacheverfahren endgültig seine Fahrerlaubnis verlieren wird. Der Entzug bereits im Ermittlungsverfahren sei daher gerechtfertigt. 

Keine Unterscheidung der KfZ nach Gefährlichkeit

Die von dem Mann eingelegte Beschwerde vor dem LG Osnabrück hat nun keinen Erfolg gehabt. Er argumentierte, dass E-Scooter nicht so stark motorisiert seien wie Pkw und das Gefahrenpotential eher mit Fahrrädern vergleichbar sei. Daher gelte die Grenze von 1,6 Promille für Radfahrer. Das LG stellte laut Pressemitteilung jedoch fest, dass E-Scooter unter die Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge fallen und gerade nicht mit Fahrrädern gleichgestellt sind. Die Folge sei, dass auch die strafrechtlichen Promillegrenzen für die Nutzung von Kraftfahrzeugen bei E-Scootern uneingeschränkt Anwendung finden müssten. 

Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen gebe es mit Blick auf die Promillegrenzen nicht. Deshalb sei das AG zu Recht bei einer deutlich höheren Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille davon ausgegangen, dass absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt. Der junge Mann müsse nun mit einer strafrechtlichen Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr sowie mit dem endgültigen Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen. 

pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Osnabrück zu Entzug der Fahrerlaubnis: Für E-Scooter gilt dieselbe Promillegrenze wie für Autos . In: Legal Tribune Online, 03.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43296/ (abgerufen am: 02.05.2024 )

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