
Ein Hundehalter, der mit seinen unangeleinten Schäferhunden, die nicht aufs Wort hören, durch ein Wohngebiet spaziert, verhält sich sorgfaltswidrig. Das kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben, wie das LG Osnabrück entschied.
Mehr lesenEin Hundehalter, der mit seinen unangeleinten Schäferhunden, die nicht aufs Wort hören, durch ein Wohngebiet spaziert, verhält sich sorgfaltswidrig. Das kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben, wie das LG Osnabrück entschied.
Mehr lesenFür das LG Osnabrück gehören E-Scooter zu elektrischen Kleinfahrzeugen und sind nicht mit Fahrrädern vergleichbar. An dieser Einordnung orientieren sich dann auch die Promillegrenzen. Die Folge: bei 1,1 Promille droht Fahrerlaubnisentzug.
Mehr lesenSeit 2017 gelten vereinfachte Regelungen zur Vermögensabschöpfung bei Straftaten. Eine aktuelle BGH-Entscheidung zeigt, wie weit die Regelungen gehen können: Auch für Mittelsmänner kann es demnach teuer werden.
Mehr lesenWeil ein Mann irrtümlich von der Polizei mit einem öffentlichen Fahndungsbild für eine Straftat in einer Bank gesucht wurde, verlangte er von seinem Geldinstitut 500.000 Euro. Verklagt hat er damit den Falschen, so das LG Osnabrück.
Mehr lesenDie kontrollierte Sprengung von Blindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg überstehen die umliegenden Gebäude oft nicht unbeschadet. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bombe lag, haftet für die Schäden laut LG Osnabrück aber nicht.
Mehr lesenOLG-Bezirk: Oldenburg
Das Landgericht gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit an und ist das dem Amtsgericht übergeordnete Gericht zweiter Instanz. Zu einem Landgericht gehört immer ein Bezirk, der mehrere Amtsgerichte umfasst.
Spruchkörper jedes Landgerichts sind seine Kammern, die in straf- und zivilrechtliche Kammern unterteilt werden, wobei zum zivilrechtlichen Zweig auch die Kammern für Handelssachen gehören. Die Strafkammern werden nochmals in kleine und große Strafkammern gegliedert sowie in Strafvollstreckungskammern.
Die Besetzung der verschiedenen Kammern im Landgericht ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgeschrieben. In einer Zivilkammer verhandeln grundsätzlich drei Richter, von denen einer den Vorsitz innehat. Die große Strafkammer ist zusätzlich zu den drei Richtern mit zwei Schöffen besetzt. Ist die große Strafkammer nicht als Schwurgericht zuständig, kann sie vor der Hauptverhandlung den Verzicht auf einen Richter beschließen. Der kleinen Strafkammer sitzt ein Richter vor, an dessen Seite zwei Schöffen sind. Die Handelskammern im Landgericht sind grundsätzlich mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, an deren Ernennung besondere Anforderungen gestellt werden.
Auch hier wird zwischen den Straf- und Zivilkammern und zwischen Verfahren vor dem Landgericht in erster oder zweiter Instanz unterschieden.
Im Strafverfahren ist es erstinstanzlich zuständig, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren handelt oder wenn in schwerwiegenden Fällen an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Es ist außerdem erstinstanzlich tätig, wenn Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Handelt es sich um Verfahren, bei denen Mord, Totschlag oder andere Straftaten mit Todesfolge verhandelt werden, wird es in seiner Funktion als Schwurgericht tätig. In erster Instanz im Zivilprozess ist das Landgericht für alle Verfahren zuständig, deren Streitwert über 5.000 Euro liegt, sowie bei Staatshaftungsansprüchen. In zweiter Instanz werden im Strafprozess und auch im Zivilprozess vor dem Landgericht Berufungen gegen Urteile oder Beschwerden des Amtsgerichts verhandelt.