Die kontrollierte Sprengung von Blindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg überstehen die umliegenden Gebäude oft nicht unbeschadet. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bombe lag, haftet für die Schäden laut LG Osnabrück aber nicht.
Wenn ein Weltkriegsblindgänger gesprengt wird, haftet der Grundstückseigentümer nicht für Schäden an den benachbarten Gebäuden. Das Landgericht (LG) Osnabrück hat deshalb nach Angaben vom Dienstag eine Klage eines Gebäudeversicherers auf Schadensersatz abgewiesen (Urt. v. 02.08.2019, Az. 6 O 337/19).
Das Gericht hatte einen Fall als dem Februar 2018 zu entscheiden. Damals war auf einem ehemaligen Kasernengelände in Osnabrück eine Bombe gefunden und vom Kampfmittelräumdienst kontrolliert gesprengt worden. An einem Nachbarhaus entstand ein Schaden von etwa 5.000 Euro. Die Versicherung des Eigentümers wollte sich das Geld von einer Tochtergesellschaft der Osnabrücker Stadtwerke zurückholen, der das Gelände mittlerweile gehört.
Die Zivilkammer wies die Klage aber ab. Ein Ausgleichsanspruch unter Nachbarn setze voraus, dass die von einem Grundstück ausgehende Störung seinem Eigentümer zurechenbar sei. Dies sei nur bei Störungen der Fall, die der Eigentümer selbst verursacht oder nicht verhindert. Beides sei hier aber nicht der Fall. Über die kontrollierte Sprengung hätten die Kampfmittelräumer entschieden. Die Grundstückseigentümerin habe die Sprengung dulden müssen, hätten doch bei einer unkontrollierten Explosion noch größere Schäden gedroht.
In Deutschland werden im Boden immer wieder nicht explodierte Bomben entdeckt, meist aus dem Zweiten Weltkrieg. Manche Bomben sind aber auch älter. Im Watt vor Cuxhaven wurde Anfang August eine Seemine aus den 1880er Jahren gesprengt.
dpa/acr/LTO-Redaktion
LG Osnabrück zur Sprengung eines Blindgängers: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37167 (abgerufen am: 08.12.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag