Ein Hundehalter, der mit seinen unangeleinten Schäferhunden, die nicht aufs Wort hören, durch ein Wohngebiet spaziert, verhält sich sorgfaltswidrig. Das kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben, wie das LG Osnabrück entschied.
Wenn ein nicht angeleinter Hund einen Spaziergänger angreift, kann das auch strafrechtliche Folgen haben. Das Landgericht (LG) Osnabrück verurteilte einen 24-Jährigen aus Quakenbrück wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 25 Euro, nachdem einer seiner Schäferhunde eine Frau zu Fall gebracht hatte (Urt. v. 20.01.2021, Az. 5 Ns 112/20).
Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, kam eine heute 40 Jahre alte Quakenbrückerin im Oktober 2019 mit ihren Einkäufen am Grundstück des Angeklagten vorbei. In diesem Moment verließ der Mann mit seinen beiden nicht angeleinten Schäferhunden das Haus. Die Hunde sahen die Frau und liefen auf sie zu. Der Angeklagte rief sie zurück, einer der beiden Hunde gehorchte jedoch nicht. Das Tier sprang in Richtung der Frau, die ihn mit einer Einkaufstasche abwehren wollte. Dabei stürzte sie und erlitt sie unter anderem eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung. Erst als sie am Boden lag gelang es dem Halter, den Hund zu packen und zum Haus zurückzubringen.
Die Frau, die im Verfahren als Nebenklägerin auftrat, stellte Strafantrag gegen den Hundehalter. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erhob daraufhin Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Amtsgericht Bersenbrück verurteilte ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 Euro.
Das LG bestätigte nun das Urteil, minderte aber den Tagessatz, weil sich die Einkommensverhältnisse des Angeklagten zwischenzeitlich verschlechtert hatten. Der Angeklagte habe in der Situation seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter verletzt. Er hätte mit einem großen Schäferhund, der nicht aufs Wort hörte, nicht in einem Wohngebiet spazieren gehen dürfen, so die Kammer. Zumindest hätte er den ungehorsamen Hund vorsorglich anleinen müssen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
acr/LTO-Redaktion
LG Osnabrück: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44070 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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