BFH
Ausländischer Atommüll unterliegt deutscher Umsatzsteuer
23.03.2011
Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich damit der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Leistungen der Klägerin als Einheit anzusehen sind, deren Hauptzweck in der Übernahme der ausgedienten Strahlenquellen liegt (Urt. v. 13.01.2011, Az. V R 63/09).
Klägerin war ein deutsches Recyclingunternehmen, das radioaktive Stoffe von ihren Kunden (Universitäten, Kliniken und Laboratorien) im Ausland übernahm und im Inland verwertete. Zu den mit ihren Auftraggebern vereinbarten Leistungen gehörte im Wesentlichen die Einholung von Genehmigungen, das Bereitstellen eines Spezialcontainers, der Ausbau und die Umladung der Strahlenquellen in den Container, der Abtransport des Containers aus dem Bestrahlungsraum, die so genannte Freimessung sowie Transportleistungen (Gefahrguttransport einschließlich Versicherungen) im Aus- und Inland. Das Finanzamt war - anders als die Klägerin - der Auffassung, der Leistungsort der Leistungen der Klägerin liege im Inland und die Leistungen unterlägen daher in Deutschland der Umsatzsteuer.
Der BFH gab dem Fiskus Recht. Da es sich bei den Leistungen des Recyclingunternehmens nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen handele und die Übernahme von Strahlenquellen auch nicht zu den Tätigkeiten gehöre, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden, richte sich die Ortsbestimmung nach dem Grundsatz des § 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Eine sonstige Leistung wird danach an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Im Streitfall betrieb die Klägerin ihr Unternehmen von einem Ort im Inland aus, so dass ihre Leistungen der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegen.
tko/LTO-Redaktion
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Zitiervorschlag
, BFH: Ausländischer Atommüll unterliegt deutscher Umsatzsteuer. In: Legal Tribune ONLINE, 23.03.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2844/ (abgerufen am 21.05.2012)
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