AG München: Bergnotrettung nur bei "objektiver Notwendigkeit"

von mbr/LTO-Redaktion

20.12.2010

Die Kosten für einen Hubschraubertransport, der im Rahmen einer Bergnotrettung zum Einsatz kommt, können gegen den Willen des Geretteten nur dann von diesem ersetzt verlangt werden, wenn dies tatsächlich seinem objektiven Interesse entsprochen hat. Das Risiko, dies beweisen zu müssen, trägt der Rettungsdienst.

Im verhandelten Fall wollte die Bergnotrettung Kosten für einen Hubschraubereinsatz in Höhe von rund 4.400 Euro erstattet haben, der gegen den ausdrücklichen Willen der "Geretteten" stattgefunden hatte:

Im Mai 2007 unternahm eine Frau eine Bergwanderung. Als sie Kreislaufprobleme bekam, verständigte ein anderer Bergsteiger die Rettungsleitstelle, die wiederum den Luftrettungsdienst benachrichtigte. Dieser sandte einen Hubschrauber. Obwohl die Wanderin dies nicht wollte, flog der Rettungsdienst sie zum Krankenhaus Garmisch-Partenkirchen. Dort konnte sie allerdings sofort wieder gehen.

Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage des Rettungsdienstes ab. Ein Ersatzanspruch bestehe nicht. Da die Beklagte den Einsatz des Hubschraubers nicht beauftragt hatte, gebe es einen solchen nur nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Danach könne jemand seine Aufwendungen ersetzt bekommen, wenn seine Handlung dem Interesse des anderen entsprochen hat. Dies sei an objektiven Kriterien zu messen.

Nur bei einer lebensbedrohlichen Lage oder aber, wenn es gar keine andere Möglichkeit der Bergung gegeben hätte, hätte der Rettungsdienst auch gegen den Willen der Klägerin eine Rettung durchführen dürfen. Beide Voraussetzungen verneinte das Gericht im vorliegenden Fall (Urt. v. 06.08.2010, Az. 281 C 22204/09).

Zitiervorschlag

mbr/LTO-Redaktion, AG München: Bergnotrettung nur bei "objektiver Notwendigkeit" . In: Legal Tribune Online, 20.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2187/ (abgerufen am: 28.04.2024 )

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