AG Ansbach: Kein Schmerzensgeld vom Heilpraktiker: Wem es sch­lecht geht, der muss zum Arzt gehen

16.09.2015

Ein Heilpraktiker muss kein Schmerzensgeld zahlen, obwohl er seinen Patienten nach einer erfolglosen Behandlung nicht an einen Schulmediziner verwies. Diese Entscheidung teilte das AG Ansbach am Montag mit.

Der Kläger litt seit Jahren an einer Darmerkrankung. Weil die Medikamente, die ihm sein Arzt verschrieb, Nebenwirkungen hatten, ging der Mann zu einem Heilpraktiker. Dieser behandelte ihn mit Bioresonanz, sogenanntem Schöndorfstrom und Fußbädern. Danach, so der Kläger, ging es ihm sogar noch schlechter. Der Heilpraktiker habe ihn jedoch nicht wieder an einen "Schulmediziner" verwiesen. Vor dem Amtsgericht (AG) Ansbach verlangte er Schmerzensgeld wegen Leiden, die er in der Folgezeit erlitt. Das AG wies die Klage jedoch ab.

Der Kläger habe aufgrund seiner offensichtlichen Leiden selbst erkennen müssen, dass ein Arztbesuch erforderlich ist, entschied das Gericht und stützte sich dabei auf ein  medizinisches Sachverständigengutachten. Darauf, ob die Naturheilmethoden des Heilpraktikers erfolgversprechend waren, käme es hingegen nicht an: Zum einen habe sich der Kläger bewusst in diese Behandlung begeben, zum anderen hätten diese Therapien die Leiden nicht verursacht (Urt. v. 07.07.2015, Az. 2 C 1377/14).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG Ansbach: Kein Schmerzensgeld vom Heilpraktiker: Wem es schlecht geht, der muss zum Arzt gehen . In: Legal Tribune Online, 16.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16915/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen