Menold Bezler / Geulen & Klinger: BGH zu Werbung für einen Fahrzeugtyp

20.01.2015

Anzeigen für eine Fahrzeugbaureihe oder einen Autotyp sind nicht als Werbung für ein bestimmtes Modell im Sinne der PKW-Energiekennzeichnungsverordnung anzusehen und müssen deshalb keine Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO 2-Ausstoß enthalten. Das hat der BGH Ende Juli in einem Urteil entschieden, dessen schriftliche Begründung jetzt vorliegt. In den Vorinstanzen waren Menold Bezler und Geulen & Klinger für Daimler bzw. die Deutsche Umwelthilfe tätig.

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. hatte mit Unterstützung von Geulen & Klinger gegen den Autokonzern Daimler geklagt, weil in einer Werbeanzeige für die Baureihe Mercedes-Benz SLK keine CO 2-Emissionen genannt waren. Als Hersteller neuer Personenkraftwagen sei er gesetzlich verpflichtet, in Anzeigen für diese Fahrzeuge deren Kohlendioxid-Emissionen zu nennen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) schloss sich dagegen der Argumentation von Daimler an, die den früheren Gleiss-Lutz-Partner Dr. Andreas Schabenberger mandatiert hatte, der heute bei Menold Bezler arbeitet.

Demnach besteht eine solche Pflicht nur bei der Werbung für ein bestimmtes Modell wie Mercedes-Benz SLK 200 oder 250, nicht aber, wenn für eine aus mehreren Modellen bestehende Baureihe geworben werde. Das sei in der angegriffenen Werbung nicht der Fall, die nur allgemein die Fahrzeugbaureihe Mercedes-Benz-SLK zum Gegenstand habe, so der BGH. Es handele sich bei den beworbenen Fahrzeugen vielmehr um einen Typ im Sinne des Paragraph 2 Nr. 16 der PKW-EnVKV, für den der Schadstoffausstoß nicht zu nennen ist.

Die BGH-Entscheidung hat nach Auffassung von Menold Bezler große Relevanz für die Praxis. Da diese Rechtsfrage bislang nicht höchstrichterlich geklärt gewesen sei, habe die Autoindustrie bislang auch in der Werbung für Baureihen meist die CO 2-Emissionen angegeben. Dies sei künftig nicht mehr erforderlich, was die Gestaltung der Werbung für Kraftfahrzeuge erheblich vereinfache.

Beteiligte Kanzleien

Beteiligte Personen

Berater Daimler AG:

Vor dem BGH: Dr. Jörg Semmler, Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe

In den Vorinstanzen:

Dr. Andreas Schabenberger (Partner, Wettbewerbsrecht), Menold Bezler (Stuttgart), ehemals Gleiss Lutz

 

Berater Deutsche Umwelthilfe e.V.:

Vor dem BGH: Dr. Achim von Winterfeld, Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe

In den Vorinstanzen: Dr. Geulen & Klinger und Kollegen (Berlin)

Quelle: Menold Bezler

Zitiervorschlag

Menold Bezler / Geulen & Klinger: BGH zu Werbung für einen Fahrzeugtyp . In: Legal Tribune Online, 20.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14419/ (abgerufen am: 27.04.2024 )

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