Sexueller Missbrauch von Tieren

Die Würde der Kreatur verpflichtet den Staat

von Jost-Dietrich Ort

27.07.2011

Katze

Seit 1969 ist Sodomie nicht mehr strafbar, im Tierschutzgesetz gibt es kein explizites Verbot - ein Zustand, den Tierschützer angesichts einer durch das Internet begünstigten extrem hohen Dunkelziffer nicht länger hinnehmen wollen: Für den Herbst planen die Grünen einen eigenen Gesetzentwurf. Verborgener Missbrauch soll so effektiver bekämpft werden. Von Jost-Dietrich Ort.

Als "Sodomie" oder "Zoophilie" bezeichnet man eine besondere Form der Mensch-Tier-Beziehung unter Einschluss sexueller Handlungen. Das Phänomen ist vom so genannten Zoosadismus zu unterscheiden: Dieser betrifft sexuell orientierte oder ausgerichtete Tierquälerei und ist nach § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) strafbar.

Wissenschaftler gehen heute davon aus, dass fünf bis acht Prozent der Bevölkerung eine krankhafte Neigung zum Sex mit Tieren haben. Kriminologisch ist neben physischem und psychischem Missbrauch auch sexueller Missbrauch als Gewalt zu werten. Bei Tieren sind fast alle Verletzungsmuster zu finden, die es auch in Fällen von Kindesmisshandlung gibt, wie etwa Angstsymptome und darauf beruhende Verhaltensstörungen.

Neue kriminalstatistische Zahlen für das Phänomen der Sodomie gibt es nicht. Die Angabe von 200 Verurteilungen aus dem Jahr 1969 erscheint überhöht bei heute durchschnittlich nur etwa 500 jährlichen Verurteilungen nach dem TierSchG. Allerdings genügt ein Blick ins Internet, um zu erahnen, wie extrem hoch die Dunkelziffer ist.

Reform von 1969: Unmoralisches Verhalten noch kein Grund für Strafbarkeit

Zur Aufhebung der Strafbarkeit von "widernatürlicher Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird" führte vor über vierzig Jahren eine umfassende Reform des Strafgesetzbuchs (StGB). Ihr Grundgedanke war, dass ein Verhalten nicht schon um seiner Unmoral willen Strafbarkeit verdient, sondern erst dann, wenn dadurch elementare Rechte anderer oder der Gemeinschaft verletzt werden.

Dass mit der Streichung des Sodomie-Paragrafen 175b StGB auch dessen tierschützender Nebeneffekt entfiel, hielt man dabei für unbedenklich: Das Tierschutzgesetz (TierSchG) biete ausreichenden Schutz; zudem sei die Norm kriminologisch und kriminalistisch bedeutungslos.

Gegen diese dem damaligen Zeitgeist entsprechende Normierung gab es nach Inkrafttreten des neuen ethisch ausgerichteten TierSchG im Jahre 1972 und der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung im Grundgesetz (GG) vor neun Jahren verschiedene Initiativen für eine erneute Verbotsregelung. Dabei drängte nsbesondere den Arbeitskreis "Juristen für Tierrechte" in den Jahren 2005 und 2006 auf eine Änderung der Rechtslage.

Problem: Tierärztliche Eingriffe möglicherweise auch strafbar

Aktuell nun liegt dem hessischen Kabinett ein noch vom früheren Ministerpräsidenten Koch (CDU) geförderter Vorschlag für eine Bundesratsinitiative vor. Zudem will die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Grüne im Herbst einen umfassenden Entwurf für ein neues TierSchG in den Bundestag einbringen. Danach soll es als ordnungswidrig verboten sein, "sexuelle Handlungen an einem Tier vorzunehmen oder auf ein Tier einzuwirken, um es zur Duldung solcher Handlungen zu veranlassen".

Dabei erscheint die vom juristischen Dienst der Fraktion angestrebte Ergänzung der Norm um das subjektive Element "um sich sexuell zu erregen" durchaus sinnvoll. Eine gesetzliche Definition von strafwürdigen sexuellen Handlungen gibt es nämlich nicht und die Rechtsliteratur ist über das Erfordernis einer "wollüstigen Absicht" uneins.

Entscheidend ist, dass Vorgänge, die nach dem äußerem Erscheinungsbild zwar einen eindeutigen Sexualbezug aufweisen, allerdings zu tierärztlichen oder experimentellen Zwecken erfolgen (zum Beispiel die Erregung eines Bullen zu Samenabgabe), von vornherein ausscheiden. Eine entsprechende Einschränkung des Tatbestands würde hier der Klarstellung dienen und sich insoweit auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs decken (die insoweit bisher allerdings nur den Sexualbezug beim Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen thematisiert hat, Urt. v. 20.12.2007, Az. 4 StR 459/07).

Auf der anderen Seite erscheint eine Tatbestandserweiterung "oder solche zu ermöglichen" angezeigt - nicht nur zur Erfassung von bisher erst fernab bestehenden Tier-Bordellen, sondern auch, um jegliches förderndes Anreizen für derartige Verhaltensweisen zu verhindern.

Staatsziel "Tierschutz" gebietet Ahndung nicht zwingender Verletzung der Integrität 

Aber selbst wenn man das Problem der konkreten Formulierung löst: Ist die Neueinführung einer Verbotsnorm rechtlich überhaupt erforderlich? Immerhin braucht man trotz des breiten gesetzgeberischen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums für die Verhängung von sanktionierten Verboten ein Rechtsgut, das geschützt werden soll.

Als Sexualstraftat kann die Wiedereinführung eines Tatbestandes "Sodomie" beziehungsweise "Zoophilie" dabei kaum begründet werden, dies widerspräche der strafgesetzlichen Systematik. Was die Darstellung von sexuellem Missbrauch von Tieren im Internet angeht, so steht das gegenwärtige Verbot der Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184a StGB hauptsächlich unter dem Dach allgemeiner Pornografiebekämpfung.

Lohnenswert ist ein Blick in die Schweiz: Die dortige Verfassung deckt die einschlägigen Strafbestimmungen daduch ab, dass ausdrücklich die Würde der Kreatur gewährleistet wird und Erniedrigungen und die Instrumentalisierung von Tieren verboten sind.

Auch wenn sich im deutschen GG vergleichbar eindeutige Formulierungen nicht finden und viele diese Wertung in die Verfassung auch nicht durch Auslegung hineinlesen wollen: Das TierSchG liefert selbst ein statuiertes Rechtsgut, das sehr wohl eine Verbotsnorm rechtfertigt. Es handelt sich dabei um die Gesetzesbegriffe "Wohlbefinden", "Mitgeschöpf" und das Verbot jeglicher Schadenszufügung (§ 1 TierSchG). Diese fordern letztlich ebenfalls Rechtsschutz gegen Erniedrigung und Instrumentalisierung. Um das Staatsziel des Tierschutzes zu erfüllen, muss der Gesetzgeber deshalb jede nicht zwingende Beeinträchtigung der Unversehrtheit und Integrität eines Tieres verhindern – das schließt auch den sexuellen Missbrauch mit ein.

Ein gesetzliches Verbot ist auch wegen der Quantität des zu regelnden Lebenssachverhaltes erforderlich: Konnten 1969 nur Einzeltäter festgestellt werden, zelebrieren heute im Internet unzählige Personen sexuelle Handlungen mit Tieren. Sicher ist: Eine Norm, die einen solchen Tabubruch verbietet, würde von der Öffentlichkeit nicht nur akzeptiert, sondern angesichts des derzeit starken Bedürfnisses nach Aufdeckung oder Verhinderung von verborgenem Missbrauch auch ganz klar begrüßt werden.

Der Autor Jost-Dietrich Ort ist Oberstaatsanwalt a.D. und Mitverfasser eines Kommentars zum Tierschutzgesetz sowie stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. in Berlin.

 

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Zitiervorschlag

Jost-Dietrich Ort, Sexueller Missbrauch von Tieren: Die Würde der Kreatur verpflichtet den Staat. In: Legal Tribune ONLINE, 27.07.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/3872/ (abgerufen am 22.05.2012)

Infos zum Zitiervorschlag

Kommentare

22.04.2012 13:32
Die Kommentare zu diesem Artikel sind ja beim Relaunch der Webseite verloren gegangen, ich habe jetzt die ersten drei Kommentare in einem Backup gefunden und füge sie hier ein:
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Zweifel




Zunächst einmal vielen Dank für diesen informativen Beitrag.
Das Ziel der Gesetzesänderung, den Tierschutz voranzutreiben, ist in der Tat äußerst wünschenswert.
Auch hat der Verfasser unzweifelhaft recht, dass es sich bei der Handlung, insbesondere wenn diese
im Internet zelebriert wird, um einen moralisch höchst verwerflichen Tabubruch handelt und eine
Änderung der Rechtslage den Rückhalt der Öffentlichkeit hätte.
Allerdings erscheint es fragwürdig, ob sich eine solche Änderung auch in das heutige
Strafrechtsverständnis einfügen würde. So ist aus den Ausführungen nicht klar geworden, welches
Rechtsgut denn tatsächlich von dem neuen Straftatbestand geschützt werden soll. Eine jede Straftat
setzt nach heutigem Verständnis, wie der Verfasser richtig erkennt, eine Rechtsgutsverletzung
voraus. Das Tier ist dem deutschen Strafrecht als Rechtsgutsträger nach der überwiegenden Ansicht
jedoch fremd [Pfohl, MüKo, §17 TierSchG, Rn. 2]. Man sieht dies unter anderem daran, dass sogar der
Tierquälereiparagraph (§17 TierSchG) umstritten ist, weil er kein klar umrissenes Rechtsgut hat.
Geschützt wird hier,
genauso anthropozentrisch wie umstritten, die "sittliche Ordnung zwischen Mensch und Tier" und
nicht etwa die körperliche
Integrität des Tieres selbst. Eine solche Rechtsgutsdefinition der Tierquälerei ist m.E.
gefährlich, umgeht man doch damit die Funktion des Rechtsguts, die auch eine Selbstüberprüfung des
Gesetzgebers ermöglicht. Um ein klar umrissenes Rechtsgut zu finden müsste man das Tier als
Rechtsgutsträger anerkennen, wie es der Verfasser auch vorschlägt. Dies
scheint vor dem Hintergrund des gewandelten Verständnis und der verfassungsrechtlichen Anerkennung
des Tierschutzes als Staatsaufgabe auch durchaus vertretbar, wenn nicht sogar wünschenswert. Man
würde also sagen, dass der Straftatbestand der Tierquälerei die körperliche Integrität des Tieres
schützt. Auf die diskutierte Gesetzesänderung jedoch gewendet hieße dies eine Art sexuelle Selbstbestimmung des Tieres zu konstruieren. Die sexuelle Selbstbestimmung
wird beim Menschen mit der Menschenwürde und dem kantischen Imperativ begründet und ist somit nicht
ohne weiteres auf Tiere übertragbar. Die vom Verfasser vorgeschlagene Tierwürde wäre eine Neuerung
im Strafrecht. Die Menschenwürde stützt sich auf folgende Erklärungskonstrukte: 1. Menschenwürde
durch Leistung durch den Aufbau eigener Identität und dem selbstbestimmten Persönlichkeitsprofil;
2. die gegenseitige Achtung des Menschen in seinen kommunikativen Beziehungen und in seinem
sozialen Geltungsanspruch; 3. (herrschend) die sog. „Mitgiftthese“, die jedem Menschen - und nur
diesem - Würde von Geburt an zuweist [vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, Art. 1, Rn. 34 f.]. Keiner der
Erklärungswege kann für die Begründung einer Tierwürde fruchtbar gemacht werden. Selbst nach einem
sehr fortschrittlichen Tierschutzverständnis, welches Tiere als Rechtsgutsträger versteht und deren
körperliche Integrität als Wert per se schützt, würde es also dem vorgeschlagenen Straftatbestand
an einem einigermaßen eingrenzbaren Rechtsgut fehlen. Der Verfasser erkennt selbst, dass das
"Abmelken" von Bullen unter den neuen Tatbestand fallen würde und es deswegen der Einschränkung
"zur sexuellen Erregung" im subjektiven Tatbestand bedarf. Allerdings besteht die Gefahr absurder
Ergebnisse: Dem Tierarzt wäre das Abmelken eines Bullen auch nach dem neuen Tatbestand erlaubt, da
er dies zu Forschungs- oder Fortpflanzungszwecken vollführt, wenn er dies aber als Vorwand nimmt
und tatsächlich sexuelle Gedanken bei dem Vollzug der Handlung hätte, so würde er sich strafbar
machen (wenn die Ermöglichung auch unter Strafe stünde, würde sich sogar der Bauer, der den
geheimen Vorbehalt des Tierarztes kennt ebenso strafbar machen). Inwiefern freilich bei dem ersten
Fall weniger Rechtsgüter des Tieres betroffen sind als in der zweiten Konstellation ist fraglich.
Hier drängt sich die Vermutung auf, dass in solchen Fällen lediglich die subjektive
Willensrichtung, in diesem Fall sogar allein die moralisch verwerfliche Gesinnung losgelöst von
einer objektiv nachweisbaren Verletzung eines Rechtsgutes strafbegründend wirkt, eine fraglos
unzulässige Konstruktion im Strafrecht. Wie kommt man also zu einem einigermaßen befriedigenden
Ergebnis die in Frage stehenden Handlungen zu verbieten? Vielleicht sind wir näher dran als wir
denken. Schließlich sind Fälle in denen das jeweilige Tier nachweislich Verletzungen davon getragen
hat oder auch nur - menschenähnliche Verletzungsmuster angenommen - durch
zugefügte Schmerzen Angstsymptome entwickelt, bereits de lege lata gem. §17 TierSchG strafbar. Eine
Handlung die solche Folgen hervorruft unterfällt eben diesem Tierquälereiparagraphen und wird mit
bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Über die Strafhöhe mag man streiten. eventuell wäre es
sinnvoll diese zu erhöhen oder vielleicht eine härter bestrafte Qualifikation des
Tierquälereiparagraphen hinzuzufügen ("Wer Tiere gem. § 17 TierSchG zur Befriedigung des
Geschlechtstriebs quält..."). Straftatbestände die in diesem Kontext unter der Schwelle der
Hervorrufung von Schmerzreizen bleiben laufen jedoch Gefahr lediglich moralische Werte zu
verteidigen, eine Aufgabe die dem Strafrecht, als letztmögliches und schärfstes staatliches
Einflussmittel nicht obliegen kann. So stellte der BGH fest: "[d]as Strafgesetz hat nicht die
Aufgabe, auf geschlechtlichem Gebiet einen moralischen Standard des erwachsenen Bürgers
durchzusetzen" [BGHSt 23, 40 (43 f.)]. Auch ohne Einblick in die tierpornographische Praxis liegt
es nahe anzunehmen, dass die meisten der in Frage stehenden Taten bereits nach derzeit geltendem
Recht als Tierquälerei unter Strafe stehen müssten. Sollte eine
Strafschärfung nötig sein - und dies kann sich allein an der Praxis bemessen - so wäre es
vorzugswürdig diese - wie beschrieben - im Rahmen eines an die Tierquälerei gekoppelten
Qualifikationstatbestands und nicht als eigenständigen Tatbestand einzuführen.
Hans Friedrich Kleingerund28.07.2011 15:13 Uhr

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Überflüssig

Zum Rechtlichen dürfte mein Vorposter wohl alles gesagt haben, ich als Nichtjurist möchte nur
hinzufügen, dass die meiste Tierpornographie, die mir bekannt ist (ja, als ich neu im Netz war,
habe ich auchmal danach gegoogelt und danach war mein Interesse auch wieder erloschen) keineswegs
aus für das Tier schmerzhaften oder entwürdigenden Prozeduren besteht.
Meist werden Frauen bei sexuellen Handlungen an und mit männlichen Hunden und Pferden gezeigt, die
keineswegs einen gequälten Eindruck machen. Das kann man zu Recht ekelhaft finden, hat mit der
klassischen sexuellen Gewalt aber nur indirekt zu tun. Männer, die Tiere als Sexualobjekte
benutzen, kommen zumindestens im Netz eher selten vor- wie das "im realen Leben" aussieht, weiß ich
nicht. Normal ist das bestimmt nicht, es aber justiziabel zu machen wie z.B. die Erziehung sog.
"Schoßhunde" (gemeint ist der wörtliche Sinn, schon Autoren von Barock und Rokkoko berichten
davon), halte ich für überflüssig. Das Tierschutzgesetz ist durchaus ausreichend, um körperliche
oder seelische Gewalt gegen Tiere zu ahnden, aus welcher Motivation auch immer. Verglichen mit der
Massentierhaltung und deren unerträglichen Umständen drängt sich mir eher der Verdacht auf, einen
Nebenkriegsschauplatz eröffnen zu wollen und damit einhergehend neue Beschränkungen des Internet zu
verlangen. Sonst könnte man auch gleich eine Grundsatzdiskussion vom Zaune brechen, inwieweit das
Zusammenleben von Mensch und Tier in Haushalten nicht schon von vornherein eine
"Instrumentalisierung" des Tieres zu den verschiedensten Zwecken darstellt und der "Würde" der
einzelnen Kreatur schadet... Es gibt wahrlich sinnvollere Initiativen als diese.

Michael Schnickers30.07.2011 16:53 Uhr

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Die Phantastereien des Jost-Dietrich Ort

Dass Ort so einen unsinnigen Artikel abliefert, ist an sich schon schlimmer als schlimm. Dass
dieser Artikel in der LTO
erscheint, ist umso schlimmer. Und dass Ort mal als "Oberstaatsanwalt" arbeiten durfte, ...
Hier nur einige Richtigstellungen: Zur Sodomie: "Homosexualität ist vielfach die Folge der
Verführung und völliger sexueller Verwilderung; sie kann aber auch eine schlimme, krankhafte Anlage
sein. Ihr Tun ist die Sodomie ... Die pervers Veranlagten sind vielfach durch ein verfehltes,
ungezügeltes Leben oder durch psychische Defekte in ihrer sittlichen Freiheit und
Verantwortlichkeit gehemmt. Aber ihre Veranlagung als solche entschuldigt sie nicht, ebensowenig,
wie die natürliche Leidenschaft den Unzuchtssünder freispricht. Sie sind nach dem Maß der noch
vorhandenen Freiheit verantwortlich. Darum ist den Bestrebungen aus den Kreisen der Homosexuellen
auf generelle Straffreiheit energisch entgegenzutreten, zumal sie
in ihren Begründungen das Laster als etwas Natürliches hinzustellen versuchen. Bei vielen sexuellen
Vergehen liegt überhaupt keine wesentliche Herabminderung der Verantwortlichkeit durch verkehrte
Veranlagung vor." (B. Häring, Das Gesetz Christi. Freiburg (1)1954, S. 1148) Zu den "Rechten der
Tiere": "l. Pflichten gegen das Tier kann der Mensch nicht haben, weil es keine persönliche
Selbständigkeit hat. Weil es ferner zum Dienste des Menschen da ist, darf der Mensch es auch
benützen zur Erreichung ehrbarer Zwecke. Diese Benützung steht dem Menschen auch zu, selbst wenn
dem Tiere Schmerz zugefügt, ja selbst wenn es getötet wird. Deshalb ist auch Vivisektion erlaubt,
vorausgesetzt daß sie tatsächlich dem Fortschritt in der Wissenschaft dient und dem Tier nicht mehr
Qualen zugefügt werden, als unbedingt nötig ist. 2. Sünde aber ist es, einem Tiere unnötige
Schmerzen zu verursachen. Die Sündhaftigkeit liegt nicht in der Verletzung eines Rechtes, welches
das Tier etwa hätte, sondern im Widerspruch zur Vernunft, die verbietet, ohne Grund Qualen und Tod
zu verursachen. An sich ist dies aber nur eine läßliche Sünde. Die Sünde aber kann erschwert werden
durch die Gefahr der Verrohung für den Tierquäler, besonders aber auch durch die Befriedigung
sadistischer Triebe, die damit manchmal verbunden sein können." (H. Jone, Katholische
Moraltheologie, Paderborn (7)1935, 178). Pater Rolf Hermann Lingen, römisch - katholischer Priester
(Sedisvakantist)

Pater Rolf Hermann Lingen31.07.2011 13:53 Uhr

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