Kritik am deutschen Datenschutzsystem

Die Krux mit der Kontrolle der Aufsichtsbehörden

von Dr. Lars Mammen

11.04.2011

Europa_Datenschutz

Die EU-Kommission hat Deutschland aufgefordert, dass ein Urteil des EuGH zur Datenschutzaufsicht über die Privatwirtschaft unverzüglich in allen Bundesländern umgesetzt wird. Der Streit um die Unabhängigkeit der zuständigen Stellen geht damit in die nächste Runde. Drohende Sanktionen könnten den Prozess der Neustrukturierung nun vorantreiben. Von Lars Mammen.

Vor knapp über einem Jahr hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) das System der Datenschutzaufsicht in Deutschland für nicht vereinbar mit dem Europäischen Recht erklärt (EuGH, Urt. v. 09.03.2010, Rs. C-518/07).

Die Luxemburger Richter stellten fest, dass die Datenschutzaufsicht über die Privatwirtschaft in Deutschland nicht "in völliger Unabhängigkeit" ausgeübt wird. Die Anforderungen der EG-Datenschutzrichtlinie seien daher nicht hinreichend erfüllt.

Dem Urteil vorangegangen war ein fünf Jahre währendes Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Deutschland um die richtige Umsetzung von Art. 28 Abs. 1 der EG-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG). Diese verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine Datenschutzaufsicht frei von jeglicher äußerer Einflussnahme zu gewährleisten.

EuGH: Unmittelbare oder mittelbare Beeinflussung nicht ausgeschlossen

Tatsächlich ist das System der Datenschutzaufsicht in Deutschland stark zersplittert. Die Aufsicht über die Behörden des Bundes wird durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ausgeübt, die Landesdatenschutzbeauftragten kontrollieren die öffentlichen Stellen der Bundesländer.

Demgegenüber werden die Unternehmen der Privatwirtschaft und andere nicht-öffentliche Stellen durch Aufsichtsbehörden kontrolliert, die zu einem großen Teil selbst bei den Regierungspräsidien oder Innenministerien der Bundesländer angesiedelt sind. Diese Aufsichtsbehörden unterliegen damit letztlich der Fach- , Dienst- und Rechtsaufsicht der jeweiligen Landesregierungen. In einigen Bundesländern kontrollieren die Landesdatenschutzbeauftragten die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften sowohl bei den öffentlichen als auch nicht-öffentlichen Stellen.

Der EuGH hatte mit seiner Entscheidung die Umsetzung der Datenschutzaufsicht für die Privatwirtschaft und andere nicht-öffentliche Stellen in Deutschland als nicht vereinbar mit der EG-Datenschutzrichtlinie bewertet. Indem die Datenschutzaufsicht über die Privatwirtschaft selbst einer staatlichen Kontrolle unterliegt, sei die völlige Unabhängigkeit nicht gewährleistet. Es ließe sich nicht ausschließen, dass auf die Entscheidungen der Datenschutzbehörden unmittelbar oder mittelbar Einfluss genommen werde. Die völlige Unabhängigkeit schließe jedoch jegliche äußere Einflussnahme aus, sei sie unmittelbar oder mittelbar.

Trotz Vorstoßes einzelner Länder weiterhin erhebliche Defizite

Damit hat das Urteil des EuGH unmittelbare Auswirkungen auf die in den Bundesländern angesiedelte Datenschutzaufsicht über die Privatwirtschaft und die nicht-öffentlichen Stellen. Einzelne Bundesländer haben bereits entsprechende Schritte zur Umsetzung des Urteils unternommen. Beispielsweise wurde zum 1. April 2011 die Datenschutzaufsicht über den nicht-öffentlichen und den öffentlichen Bereich in Baden-Württemberg beim unabhängigen Landesdatenschutzbeauftragten gebündelt.

Dennoch bestehen nach Ansicht der Kommission weiterhin erhebliche Defizite bei der Umsetzung des Urteils des EuGH. In einzelnen Bundesländern werde den Anforderungen der Datenschutzrichtlinie an eine unabhängige Datenschutzaufsicht  nach wie vor nicht Rechnung getragen.

Deutschland hat jetzt zwei Monate Zeit, die Anforderungen an eine unabhängige und effektive Datenschutzaufsicht zügig umzusetzen. Andernfalls kann die Kommission erneut den EuGH anrufen und die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes erwirken. Im Interesse einer Stärkung der Datenschutzaufsicht sollte es die Bundesrepublik dazu jedoch nicht kommen lassen.

Dr. Lars Mammen ist Referent beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Der Artikel spiegelt seine persönliche Meinung wider.

 

Mehr auf LTO.de:

Bestellung von Datenschutzbeauftragten: Risiken einer oft unbekannten Pflicht

DruckenSendenZitierenKommentieren

Zitiervorschlag

Dr. Lars Mammen, Kritik am deutschen Datenschutzsystem: Die Krux mit der Kontrolle der Aufsichtsbehörden . In: Legal Tribune ONLINE, 11.04.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/3002/ (abgerufen am 22.05.2012)

Infos zum Zitiervorschlag

Rechtsgebiete

Kommentare

Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel

Kommentieren



Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Wolters Kluwer Deutschland

LTO-Quiz

© Rido - Fotolia.com

Was die Abkürzung AVB bedeutet, wissen Sie vielleicht noch, auch wenn Sie seit dem Examen das Versicherungsrecht eher ad acta gelegt haben. Aber was ist mit dem Begriff der Moral Hazards? Und wo ist das internationale Versicherungsrecht noch gleich geregelt? Testen Sie hier, ob Sie Ihr Staatsexamen heute noch bestehen würden!

Artikel der Woche

Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegt
DFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Von: Ass. iur. Johannes Arnhold

Fortuna Düsseldorf steigt in die Bundesliga auf, Hertha BSC Berlin muss den Gang in Liga 2 antreten. Was auf dem Fußballplatz bereits vergangenen Dienstag entschieden wurde, hat am Montag  auch das DFB-Sportgericht in Frankfurt bestätigt. Obwohl Hertha in Berufung gehen will, wohl eher eine endgültige Entscheidung – auch wenn sie einen Aspekt nicht berücksichtigt, kommentiert Johannes Arnhold.

mehr
22

Veranstaltungen und Seminare

22.05.2012 - 23.05.2012, Leipzigheute13. Kongress Neue Verwaltung

25.05.2012, MainzMainz Media Forum

11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid

12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation

14.06.2012 - 16.06.2012, MünchenDeutscher Anwaltstag 2012

Ihre Meinung

Hells Angels und Co. im Visier der Länder

Sollten Rockerclubs mit kriminellen Mitgliedern generell verboten werden?

Foto: Roberto Pfeil/dapd
Ja.

Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.

Nein.

Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.

Egal.

Dazu habe ich keine Meinung.

Zum Ergebnis
Die LTO App - jetzt im iTunes Store

LTO-Newsletter

Das Wichtigste im Recht - einmal pro Woche kostenlos mit dem LTO-Redaltionsnewsletter

Ihre E-Mail-Adresse:

Rechtsgebiete: