GEMA-Forderungen an Kitas
Abzocke im Kindergarten?
03.01.2011

© Kzenon - Fotolia.com
Künstler sollen von ihrer kreativen Arbeit leben können. Das ist ein Grundgedanke des Urheberrechts in Deutschland. Davon profitieren alle: Die Künstler, aber auch die Gesellschaft insgesamt, die - so die Hoffnung - eine lebendige Kultur- und Kunstszene bekommt.
Deshalb gibt § 15 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dem Schöpfer eines künstlerischen Werkes das ausschließliche Verwertungsrecht. Was also mit einem Romanmanuskript oder einer Liedkomposition geschieht, darf exklusiv der Künstler entscheiden. Ein Roman kann von einem Verlag gedruckt und auf den Markt gebracht werden - aber nur, wenn der Autor es vorher erlaubt hat. Das Gleiche gilt auch für Lieder oder Theaterstücke: Sie dürfen öffentlich gesungen oder aufgeführt werden - aber nur mit Erlaubnis des Urhebers.
Diese Rechtslage gibt den Künstlern und Kreativen die Möglichkeit, mit ihren Produkten Geld zu verdienen. Denn im Zweifel geben sie nur dann die Erlaubnis zur Verwertung, wenn sie am Erfolg beteiligt werden oder ein Honorar erhalten. Die Idee scheint zu funktionieren. Längst ist die Kunst eine riesige Industrie mit enormen Umsätzen. Nicht umsonst spricht man vom Wirtschaftsfaktor Kultur.
Kollektive Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaften
Urheberrechte in der Praxis auch zu behaupten und durchzusetzen ist allerdings nicht einfach. Künstler müssten dazu nicht zuletzt die gesamte Kulturszene permanent beobachten, um festzustellen, wer gerade eines ihrer Werke auf dem Markt verwertet. Nur dann können sie ihre Vergütungsansprüche geltend machen und an der Vermarktung mitverdienen.
Nicht selten gibt es dabei Streit, der auch juristisch ausgefochten werden muss. Für große Stars ist das kein Problem: Sie haben Dienstleister, die das für sie übernehmen. Viele Künstler sind damit aber überfordert. Deshalb wurden Verwertungsgesellschaften gegründet, die - in der Rechtsform eines Vereins oder einer GmbH - im Auftrag ihrer Mitglieder deren Urheberrechte wahrnehmen.
Über 60.000 Komponisten, Textdichter und Musikverleger sind Mitglied der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), der ältesten deutschen Verwertungsgesellschaft. Für diese nimmt sie die Rechte an deren Musikwerken wahr. In der kulturellen Praxis bedeutet das: Wer etwa Musikstücke aufführen will, Songs im Radio spielt oder CDs herstellen und vermarkten will, muss sich die Rechte dafür bei der GEMA besorgen. Und dafür eine Vergütung leisten. Das eingenommene Geld reicht die GEMA nach einem ausgeklügelten Verteilungsschlüssel an ihre Mitglieder weiter.
Gesang im Kindergarten: Zwischen leeren Kassen und pädagogischer Notwendigkeit
Was heißt das nun für den Kindergesang im Kindergarten? Urheberrechtlich ist die Lage eindeutig. Wenn Noten kopiert werden oder ein Konzert für die Eltern veranstaltet wird, ist dafür die Genehmigung der GEMA nötig. Und die wird in der Regel nur gegen eine Bezahlung erteilt. Wenn sich die GEMA also an die Kindergärten wendet, um eine Bezahlung zu fordern, tut sie nur ihre Pflicht: Sie nimmt die gesetzlichen Rechte der Kreativen wahr, die sie vertritt.
Aus familienpolitischer Sicht ist diese Rechtslage unbefriedigend. Immerhin ist das Singen im Kindergarten wichtig - für die individuelle Entwicklung der Kinder und für das soziale Lernen. Wie könnte also eine politische Lösung aussehen? Die GEMA könnte Rahmenverträge mit den Trägern der Kindergärten - also etwa den Kommunen oder privaten Institutionen - abschließen. Das würde die einzelne Kita von einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand entlasten, die Erzieherinnen könnten sich auf ihre eigentlichen, wichtigen Aufgaben konzentrieren.
Ein Dilemma allerdings bleibt: Die Kassen der Kommunen sind leer. Und das Singen im Kindergarten ist wichtig. Vielleicht könnten sich die Kreativen deshalb dazu durchringen, den Kindergartenträgern auch beim Preis entgegenzukommen. Immerhin sind die singenden Kinder von heute die Musikkonsumenten von morgen. Langfristig nutzt die Musikerziehung im Kindergarten auch den Komponisten, Dichtern und Musikverlegern.
Der Autor Prof. Dr. jur. habil. Dr. rer. pol. Volker Boehme-Neßler lehrt u.a. Medienrecht in Berlin.
Zitiervorschlag
Volker Boehme-Neßler, GEMA-Forderungen an Kitas: Abzocke im Kindergarten?. In: Legal Tribune ONLINE, 03.01.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2255/ (abgerufen am 21.05.2012)
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Eine härtere Bestrafung ist notwendig.
Schärfere Gesetze schützen die Kinder auch nicht besser.
Dazu habe ich keine Meinung.






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