Christliche Tarifverträge
Leiharbeitnehmer dürfen weiter auf Nachzahlung hoffen
28.06.2011

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Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) befürchteten viele kleine und mittelständische Zeitarbeitsunternehmen den baldigen finanziellen Kollaps. Hintergrund war die Anwendung der "Billigtarifverträge" der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP), um sich mittels dieser von den gesetzlichen Fesseln des Equal-Pay und Equal-Treatment zu befreien. Dieses Unterfangen schien nach ersten Einschätzungen in der Fach- und Tagespresse nach Bekanntwerden der Pressemitteilung des BAG gescheitert.
Die den Zeitarbeitsunternehmen prognostizierten milliardenschweren Nachforderungen durch Leiharbeitnehmer und Sozialversicherungsträger sind jedoch allen Unkenrufen zum Trotz bis heute ausgeblieben. Denn einerseits haben bisher nur wenige Leiharbeitnehmer überhaupt die Entgeltdifferenz zwischen Equal-Pay und CGZP-Tarifvertrag eingeklagt. Andererseits sind sich die Arbeitsgerichte der Republik uneins über die praktischen Konsequenzen der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts BAG vom 14. Dezember 2010.
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hatte Ende vergangenen Jahres die Tarifunfähigkeit der im Jahre 2002 gegründeten CGZP festgestellt – dies allerdings nur gegenwartsbezogen, d.h. bezogen auf das Jahr 2009. Rechtskräftig fest steht damit nur die Nichtigkeit der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung des ArbG Berlin vom 1. April 2009 (Az. 35 BV 17008/08) über die Tarifunfähigkeit der CGZP geltenden "Tarifverträge". Da diese unwirksam sind, können sie den gesetzlichen Grundsatz des Equal-Pay und Equal-Treatment nicht suspendieren, d.h. die auf Grundlage des 2009 anwendbaren CGZP-Tarifwerks vergüteten Leiharbeitnehmer können dieselbe Vergütung wie vergleichbare Arbeitnehmer im jeweiligen Kundenbetrieb mit Erfolg einfordern. Aber was ist mit den vor 2009 abgeschlossenen Tarifverträgen der CGZP? Sind auch diese wegen fehlender Tariffähigkeit der CGZP unwirksam? Diese Frage hat das BAG in seinem Beschluss offen gelassen.
Arbeitsgerichte uneins – noch keine endgültige Klärung durch das ArbG Berlin
Die Arbeitsgerichte (ArbG) sind angesichts dessen uneinig über die praktischen Auswirkun-gen des CGZP-Beschlusses des BAG. Während einige Gerichte die rückwirkende Nichtigkeit sämtlicher Tarifverträge der CGZP auch vor 2009 annehmen und Klagen von Leiharbeitneh-mern auf Differenzvergütung dem Grunde nach stattgeben (vgl. ArbG Münster, Urt. v. 13.05.2011, Az. 4 Ca 2557/10; ArbG Herford, Urt. v. 04.05.2011, Az. 2 Ca 144/11; ArbG Dortmund, Urt. v. 16.03.2011, Az. 8 Ca 18/11), halten andere Arbeitsgerichte die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 ArbGG für zwingend. Über den Klageantrag könne erst dann entschieden werden, wenn auch die Tarifunfähigkeit der CGZP für den Zeitraum vor 2009 rechtskräftig festgestellt sei (vgl. ArbG Freiburg, Urt. v. 11.05.2011, Az. 3 Ca 497/10).
Insbesondere die tarifpolitischen Gegner der CGZP sehen in der Aussetzung den falschen Weg. Der Rechtsstreit werde dadurch nicht nur "unnötig verzögert", sondern hielte viele Leiharbeitnehmer davon ab, überhaupt den Klageweg zu bestreiten.
Ein bisher lediglich als Pressemitteilung vorliegender Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Mai 2011 (Az. 29 BV 13947/10) gibt Leiharbeitnehmern nun neue Hoffnung. Im Anschluss an die Argumentation des BAG haben die Berliner Arbeitsrichter entschieden, dass ebenso die älteren christlichen "Tarifverträge" der Zeitarbeitsbranche unwirksam seien. Die CGZP sei auch in der Vergangenheit – konkret zum Zeitpunkt der Tarifabschlüsse am 29. November 2004, 19. Juni 2006 und 9. Juli 2008 – keine tariffähige Spitzenorganisation gewesen.
Allerdings bringt auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin noch keine endgültige Klärung. Die Arbeitgeberseite hat gegen den Beschluss Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung dürften wieder viele Monate vergehen. Leiharbeitnehmer werden sich daher weiter in Geduld üben müssen. Indes ist auch in der Beschwerdeinstanz keine abweichende Entscheidung zu erwarten. Vorbehaltlich bereits eingetretener Verjährung oder des Eingreifens arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen sind die Nachzahlungen daher wohl nur aufgeschoben, nicht aber aufgehoben. Zeitarbeitsunternehmen werden sich darauf ebenso einzustellen haben wie auf die bereits im großen Stil angekündigten Nachforderungen von Sozial- und Unfallversicherungsbeiträgen durch die Sozialversicherungsträger.
Die Autorin Dr. Sandra Urban-Crell ist Partnerin und Fachanwältin für Arbeitsrecht einer internationalen Sozietät am Standort Düsseldorf.
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Zitiervorschlag
Dr. Sandra Urban-Crell, Christliche Tarifverträge: Leiharbeitnehmer dürfen weiter auf Nachzahlung hoffen. In: Legal Tribune ONLINE, 28.06.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/3609/ (abgerufen am 22.05.2012)
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Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.
Dazu habe ich keine Meinung.






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