Sollte man kennen: 9 wich­tige BGH-Ent­schei­dungen aus 2018

von Pia Lorenz

01.01.2019

Werkvertragsrecht: Keine fiktiven Schadenskosten mehr

Dieses Urteil wurde vom BGH nicht mit einer Pressemitteilung versehen. Dabei verändert es die Baubranche. Der unter anderem für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat am 7. Februar seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass es in Zukunft im Baurecht keine fiktive Schadensbemessung von Mängelbeseitigungskosten mehr gibt (Urt. v. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17).

Ein Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, sondern diese nur fiktiv ermittelt, hat auch keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen, urteilte der BGH auch für Insider überraschend. Erst wenn er den Mangel beseitigen lässt und die Kosten dafür begleicht, entstehe ihm ein Vermögensschaden.

Nach der bis dahin geltenden Karlsruher Rechtsprechung konnte der Bauherr seinen Schaden auch auf Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er könne, so der BGH, abweichend von § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen, dass der Schaden mit dem für die Mangelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten werde. Ob er das Geld dann tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwendet oder nicht, sei unerheblich (so noch z. B. BGH-Urteile vom 24. 5. 1973, Az. VII ZR 92/71 und vom 28. 6. 2007, Az.  VII ZR 81/06).

Bislang war eine fiktive Abrechnung für den Bauherrn oft sinnvoll, häufig machte die Überkompensation durch Zahlung der fiktiven Kosten plus Zinsen während des langen Bauprozesses gar eine Teilfinanzierung von Bauvorhaben über den Schadensfall möglich. 

Das Urteil des BGH gilt für alle Bauverträge, Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge, soweit diese als Werkvertrag einzustufen sind. Unser LTO-Autor meinte: Bereits laufende Verfahren müssen neu bewertet, gegebenenfalls Klagen auf Zahlung fiktiven Schadensersatzes nun auf Vorschussklagen umgestellt werden.

Haftungsszenarien in bereits laufenden Verfahren verschöben sich. Bauherren müssten sich grundsätzlich überlegen, ob sie den Mangel beseitigen lassen oder die Differenzhypothese zur Schadensbemessung heranziehen, möglicherweise mit Schwierigkeiten dabei, den hypothetischen Marktwert auch nachzuweisen. Bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sei neu zu überlegen, ob man doch noch Rechtsmittel einlegt.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: 9 wichtige BGH-Entscheidungen aus 2018 . In: Legal Tribune Online, 01.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32923/ (abgerufen am: 03.05.2024 )

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