Karneval: Rechts­tipps für die jecken Tage

22.02.2017

3/4: Verkleidungen am Steuer? Ja, aber ...

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, sich im Kostüm hinter das Steuer zu setzen – allerdings muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein. Ein Autofahrer muss immer in der Lage sein, den Wagen sicher zu führen. Wer zum Beispiel mit Maske unterwegs ist, muss darauf achten, dass diese nicht die Sicht einschränkt.

Kostümierte Jecken sind auch nicht per se fahruntauglich. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)verbietet die Teilnahme am Verkehr bei Vorliegen geistiger oder körperlicher Mängel – jeck reicht dafür nicht von vorneherein aus. Wer Alkohol getrunken hat, sollte sich aber selbstverständlich auch an Karneval - und verkaterten Folgetagen - nicht hinters Steuer setzen.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist außerdem darauf hin, dass Autofahrer besonders in der Nähe von Kneipen achtsam fahren sollten: Sie müssten dort mit betrunkenen Fußgängern rechnen.

Auch betrunkene Fußgänger haften nach Unfall

Wer nach einem feuchtfröhlichen Abend das Auto stehen lässt und zu Fuß geht, sollte ebenfalls vorsichtig sein. Für Fußgänger gibt es zwar keine Promille-Grenzen wie bei betrunkenen Autofahrern oder Radlern. "Wenn ein Gericht feststellt, dass der betrunkene Fußgänger an dem Unfall schuld ist, haftet aber auch er", stellt Walentowski klar.

Wildpinkeln kann teuer werden

Narren können unterwegs manchmal in Bedrängnis geraten – wenn die Blase ebenso voll ist wie die Toiletten der Kneipen. Öffentliches Urinieren geht allerdings richtig ins Geld. "Wildpinkeln ist eine Ordnungswidrigkeit", erinnert der Sprecher von Anwaltauskunft.

Dabei gelten von Kommune zu Kommune unterschiedliche Höchstsätze. In Hannover und Stuttgart kann Wildpinkeln sogar bis zu 5.000 Euro kosten. In den Karnevalshochburgen sieht das etwas anders aus: In Düsseldorf sind es in der Regel um die 35, in Bonn um die 40 Euro. In Köln kann das freie Urinieren – zumindest zur Karnevalszeit – dagegen bis zu 200 Euro kosten. Auch Mainz hebt seine Sätze in dieser Jahreszeit an, ebenso München während des Oktoberfests – auf 75 Euro beziehungsweise 100 Euro.

Zitiervorschlag

Karneval: Rechtstipps für die jecken Tage . In: Legal Tribune Online, 22.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22177/ (abgerufen am: 13.05.2024 )

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