Neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: Förderung von Erotikanbietern statt Schutz der Jugend

von Thomas Schwenke

01.12.2010

Den Änderungen des Jugendmedienstaatsvertrages scheint nichts mehr im Weg zu stehen. Aber auch kurz vor ihrem In-Kraft-Treten wissen die Anbieter von Online-Inhalten nicht, wie die neuen Anforderungen inhaltlich zu definieren und technisch umzusetzen sind. Thomas Schwenke teilt die Vorbehalte der Netzgemeinde gegenüber einem Entwurf, der vor allem der Erotikindustrie nutze.

Die am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Änderungen des Jugendmedienstaatsvertrages (JMStV, die Änderungen werden hier im Folgenden als JMStV-E bezeichnet) verdeutlichen eine tiefe Kluft zwischen der "Netzgesellschaft" und der Politik. Während sich die Politik zum Schutz von Kindern und Jugendlichen auf Gesetze verlässt, verlangen die Netzbürger mehr Selbstbestimmung und setzen auf die Aufklärung von Kindern und Eltern. Den Verfassern des neuen JMStV werfen sie dagegen technisches Unverständnis sowie Lobbypolitik vor. Diese Vorwürfe haben zwischenzeitlich sogar schon zur Schließung von Blogs geführt.

Der JMStV wurde bereits im Jahr 2003 als Ergänzung zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) erlassen und soll Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten in den Medien schützen. Anders als das JuSchG ist der JMStV kein Bundesgesetz, sondern Ländersache und bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung aller Bundesländer.

Die Hoffnungen seiner Gegner ruhten bisher auf Nordrhein-Westfalen, wo der linksdominierte Landtag das Gesetz stoppen könnte. Doch nachdem die Grünenfraktion sich für das Gesetz zu entscheiden scheint, spricht alles dafür, dass die Novellierung des JMStV wie geplant in Kraft tritt.

Bisheriger und neuer Regelungsgehalt des JMStV

Der JMStV bezweckt gemäß § 1 JMStV den Schutz von Kindern und Jugendlichen in "elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien", zu denen insbesondere  Fernsehen,  Radio, aber auch Onlineangebote (Telemedien) gehören.

Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen unzulässigen Angeboten im Sinne des § 4 JMStV-E und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten nach § 5 JMStV-E. Während die ersteren entweder ganz verboten (zum Beispiel Kriegsverherrlichung) oder nur unter Einsatz von strengen Altersverifikationssystemen zugänglich sind (zum Beispiel Pornografie), müssen entwicklungsbeeinträchtigende Angebote so gestaltet sein, dass sie von Kindern und Jugendlichen "üblicherweise" nicht wahr genommen werden.
Im Bezug auf das Internet betrifft das Gesetz alle Anbieter, die ihre Inhalte in Deutschland anbieten und in Deutschland ihren Sitz haben. Zu diesen Anbietern gehören alle, die online Inhalte anbieten, seien es kleine private Blogs oder große kommerzielle Plattformen wie StudiVZ. Ausgenommen sind nach § 5 Abs. 8 JMStV-E lediglich Nachrichtenangebote, an denen ein "berechtigtes Interesse" besteht. Ob ein solches Interesse nur für große Nachrichtenseiten wie Spiegel Online oder die Seite der Tagesschau oder auch für private Blogger gilt, bleibt ungewiss.

Die Neuerungen des Gesetzes liegen gerade im § 5 JMStV-E. Denn bisher mussten entwicklungsbeeinträchtigende Angebote entweder durch technische oder sonstige Maßnahmen gesichert oder nur zu bestimmten Zeiten zugänglich sein. Nun aber führt der Gesetzgeber als Alternative die Möglichkeit ein, Inhalte nach Altersstufen (ohne Einschränkung, ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren, ab 18 Jahren) zu klassifizieren. Und gerade diese Klassifizierung erzürnt die Onlineanbieter.

Die Hürden der Klassifizierung nach Altersstufen

Diese Klassifizierung soll nach § 12 JMStV-E so gestaltet sein, dass sie durch "geeignete" Jugendschutzsoftware erkannt wird. Diese Software soll gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 JMStV-E von Internetzugangsanbietern (Internet Service Provider oder Access-Provider) bereit gestellt werden. Welche Spezifikation diese Software haben soll und welche technischen Anforderungen die Altersklassifizierung erfüllen muss, ist im Gesetz nicht geregelt. Daher wissen die Anbieter einen Monat vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht, wie sie diese Kennzeichnung technisch vornehmen sollen.

Ferner ist unklar, wie die Klassifizierung vorgenommen werden soll. Denn das Gesetz definiert "entwicklungsbeeinträchtigende" Angebote lediglich als solche, die "die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen" geeignet sind.

Ein unter Beteiligung des Medienpädagogen Jürgen Ertelt durchgeführtes Experiment des Arbeitskreises Zensur zeigte, dass ca. 80 Prozent der 12.000 Teilnehmer bei der Einstufung von Inhalten falsch lagen.

Um der Gefahr von Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro nach § 24 Abs. 3 JMStV-E bei einer Fehleinschätzung zu entgehen, können sich die Onlineanbieter anerkannten Altersbewertungsverfahren von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen (§ 5 Abs.2 , § 24 Abs. 1 Nr. 1 lit. l 4 JMStV-E).  Problematisch ist dabei allerdings, dass das Gesetz keine Kostenbeschränkungen enthält, so dass solche Verfahren die Privatanbieter mit erheblichen Kosten belasten können.

Die Gesetzesinitiatoren gehen von einem Selbstklassifizierungssystem aus, das für private Onlineanbieter kostenlos sein soll. Es ist jedoch nicht klar, wie dieses funktionieren soll und ob nicht schon bei Finanzierung mit Bannern oder Spenden (zum Beispiel durch den Spendendienst Flattr) ein Angebot als kommerziell klassifiziert wird.

Prüfungspflichten bei User-Generated-Content vs. Haftungsprivileg

Anbieter von nutzergenerierten Inhalten wie zum Beispiel Kommentaren in Blogs, Videos auf Videoplattformen oder Einträgen in Sozialen Netzwerken soll § 5 Abs. 3 JMStV-E entlasten. Danach müssen diese ihr Angebot lediglich im Ganzen einstufen (z.B. "Ab 16") und im Übrigen Schutzmaßnahmen ergreifen, damit die Nutzer keine Inhalte einstellen, die über dieser Alterseinstufung liegen.

Fraglich ist aber auch hier, wie diese Schutzmaßnahmen aussehen sollen und insbesondere, ob damit Prüfungspflichten verbunden sind, die dem Haftungsprivileg des 10 S. 1 Nr. 1 Telemediengesetz widersprechen.  Dieses besagt, dass Anbieter für rechtswidrige Inhalte von Nutzern nicht haften, solange sie von diesen Inhalten keine Kenntnis haben.

Wenn sie jedoch die Inhalte regelmäßig auf Jugendschutzverstöße prüfen  müssten, würden sie diese Kenntnis erlangen und das Haftungsprivileg verlieren. Damit würde der JMStV ein europaweites Haftungsprivileg aufheben und Anbieter von User Generated Content vor ungeahnte Haftungsrisiken stellen. Dies ist zwar laut Gesetzesbegründung nicht gewollt, aber als Rechtsfolge durchaus möglich.

Lobbywerk der Erotikbranche?

Die Gegner des Gesetzes sehen aber nicht nur diverse Probleme inhaltlicher und technischer Art, die vor allem die privaten Onlineanbieter beeinträchtigen, sondern sogar ein Deckmäntelchen für ein erleichtertes Tätigwerden von Erotikanbietern im Netz.

Zum einem stellt sich bereits die Frage, warum eine Änderung des JMStV überhaupt notwendig war. Es sind bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die zuständigen Stellen einschreiten mussten oder belegten, dass das bisherige Instrumentarium unzureichend war.

Die neu eingeführte Möglichkeit der Klassifizierung belastet gerade die privaten Anbieter, auf die erhebliche Kosten der Klassifizierung zukommen. Insbesondere ist so der "Graswurzel-Journalismus" betroffen, also die Teilnahme von Bürgern durch eigene Medien wie insbesondere Blogs am gesellschaftlichen Diskurs, die als demokratische Errungenschaft des Internets betrachtet wird. Alternativ bleibt den Bürgern nur die Möglichkeit, ihre Angebote zum Beispiel durch Kontrolle von Personalausweisnummern zu sichern oder sie nur zu bestimmten Zeiten zugänglich zu machen ("diese Webseite ist erst ab 22 Uhr erreichbar").

Die Erotikbranche hatte bisher ebenfalls unter diesen Zugangssicherungen zu leiden. Nun kann sie ihr Angebot schlicht als "ab 18" klassifizieren und braucht den Zugang ansonsten nicht zu sichern. Das bedeutet wiederum, dass alle Kinder und Jugendlichen, deren Eltern keine geeignete Jugendschutzsoftware installiert haben, diese Inhalte nun ganz legal einsehen können.

Kein Gewinn für Kinder und Jugendliche

Schließlich ist fraglich, ob es die Jugenschutzsoftware auch für andere Zugangsmöglichkeiten wie Mobiltelefone geben wird. Und nicht zuletzt wissen die Jugendlichen, die durch den Entwurf eigentlich geschützt werden sollen, erfahrungsgemäß am besten, wie man die Schutzsoftware umgeht.

Die neuen Änderungen bringen also in erster Linie Vorteile für Erotikanbieter, weil sie ihre Inhalte nun ohne Zugangssperren anbieten können. Dagegen stehen private Anbieter einem komplizierten und undurchsichtigen Werk gegenüber, das Kosten und Risiken für sie bringt.

Wer am wenigsten von dem Gesetz zu profitieren scheint, sind Kinder und Jugendliche.

Denn ob diese Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten erlangen, hängt wie bisher maßgeblich davon ab, ob die Eltern eine geeignete Schutzsoftware einsetzen. Dass es solche Schutzprogramme jedoch schon vorher gab und das Gesetz trotzdem geändert werden musste, zeigt vor allem eines: Statt einer (erotikindustriefreundlichen) Gesetzesänderung hätte es vielmehr einer staatlichen Investition in Aufklärung und Unterstützung der Eltern bedurft.

Der Autor Rechtsanwalt Thomas Schwenke, Dipl.FinWIrt(FH), LL.M. (Auckland) ist Partner der Kanzlei Schwenke & Dramburg in Berlin. Er berät Unternehmen im Onlinerecht und betreut eine Kinder- und Jugendcommunity.

Zitiervorschlag

Thomas Schwenke, Neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: Förderung von Erotikanbietern statt Schutz der Jugend . In: Legal Tribune Online, 01.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2065/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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